Regulations · Teil 4

AREI Book 1 · Part 4

Schutzmaßnahmen

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4.1Einleitung

Maßnahmen werden getroffen, um den Schutz von Personen und Gütern in folgenden Bereichen zu gewährleisten:

  • Schutz gegen elektrischen Schlag ( Kapitel 4.2 ),

  • Schutz gegen thermische Auswirkungen ( Kapitel 4.3 ),

  • Überstromschutz ( Kapitel 4.4 ),

  • Überspannungsschutz ( Kapitel 4.5 ),

  • Schutz gegen Spannungsänderungen ( Abschnitt 4.6.1 ),

  • Schutz gegen biologische Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder ( Abschnitt 4.6.2 ),

  • Schutz gegen Verunreinigungsgefahren ( Abschnitt 4.6.3 ),

  • Schutz gegen Gefahren durch unbeabsichtigte Bewegungen oder unerwarteten Anlauf ( Abschnitt 4.6.4 ).

4.2Schutz gegen elektrischen Schlag

4.2.1Allgemeines

4.2.1.1Berührungsstrom

Ein gefährlicher Berührungsstrom kann durch den menschlichen Körper fließen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Der menschliche Körper dient als leitfähiges Teil in einem geschlossenen Stromkreis.

  2. 2.

    Aktive Teile elektrischer Betriebsmittel, Körper oder fremde leitfähige Teile haben unterschiedliche Potentiale.

  3. 3.

    Die Stromstärke ist ausreichend hoch bzw. die Dauer des Durchflusses elektrischen Stroms durch den menschlichen Körper ist unter Berücksichtigung der Stromstärke ausreichend lang, um gefährliche physiopathologische Effekte zu verursachen.

    Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag dienen dazu, die Erfüllung von mindestens einer dieser drei Bedingungen zu verhindern. Es wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden, je nachdem, ob diese Maßnahmen zu einer Stromabschaltung führen oder nicht.

4.2.1.2Zulässige Spannungsbereiche

Alle Spannungsbereiche sind für die Stromversorgung elektrischer Betriebsmittel an gewöhnlichen Orten und in elektrischen Betriebsstätten zugelassen.

In hauswirtschaftlichen Anlagen ist jedoch nur die Stromversorgung mit Kleinspannung und Niederspannung der 1. Kategorie zugelassen.

4.2.2Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

4.2.2.1Bei Benutzung von Niederspannung

  1. a.

    Allgemeines

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren bei Niederspannung erfolgt entweder bei dem Bau elektrischer Betriebsmittel selbst oder bei deren Installation.

    Das Berühren ungeschützter aktiver Teile elektrischer Betriebsmittel wird unmöglich gemacht oder erschwert:

    • entweder durch Umhüllungen

    • oder durch Isolierung

    • oder durch Entfernung

    • oder anhand von Hindernissen.

    Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Schutz durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit hinzugefügt werden.

  2. b.

    Schutz durch Umhüllungen

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren, der durch Umhüllungen erfolgt, ist erreicht, wenn ungeschützte aktive Teile so umgegeben sind, dass jegliches Berühren dieser Teile unmöglich ist.

    Diese Umhüllungen erfüllen folgende Bedingungen:

    1. 1.

      Die Wirksamkeit des Schutzes wird durch Art, Ausdehnung, Anordnung, Stabilität, Festigkeit und gegebenenfalls Isoliereigenschaften der Umhüllungen gewährleistet, unter Berücksichtigung der Beanspruchungen, denen diese Umhüllungen normalerweise ausgesetzt sind.

    2. 2.

      Das Öffnen oder Entfernen von Außenumhüllungen oder ihren Bestandteilen ist nur möglich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

      • Umhüllungen dürfen nicht ohne Werkzeug oder Schlüssel entfernt oder geöffnet werden können.

      • Eine Verriegelungseinrichtung verhindert das Öffnen oder Entfernen der Umhüllungen, solange die ungeschützten aktiven Teile, die sich darin befinden und in Ermangelung dieses Schutzes versehentlich berührt werden können, nicht spannungsfrei geschaltet worden sind.

      • Alle ungeschützten aktiven Teile, die bei Öffnen oder Entfernen der Umhüllungen versehentlich berührt werden können, werden automatisch spannungsfrei geschaltet.

      • Es gibt einen oder mehrere innere Schirme, die die weiter oben unter Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und so angeordnet sind, dass kein ungeschütztes aktives Teil versehentlich berührt werden kann, solange die Außenumhüllungen geöffnet oder entfernt sind. Schirme sind nicht abnehmbar oder springen automatisch ein; sie können nicht ohne Werkzeug oder Schlüssel abmontiert werden.

      Für die Ausführung gelegentlicher Arbeiten (zum Beispiel Einoder Rückstellung von Regelungseinrichtungen, Ersetzung von Sicherungen) ist es jedoch erlaubt, Außenumhüllungen oder ihre Bestandteile ohne Werkzeug oder Schlüssel zu öffnen oder zu entfernen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  Alle aktiven Teile innerhalb der Umhüllungen fallen in den Bereich der Niederspannung der 1. Kategorie.  Arbeiten dürfen nur von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) ausgeführt werden.

      • Teile, an denen der Eingriff vorgenommen wird, sind so konzipiert und montiert, dass die Arbeiten sicher ausgeführt werden können.

      • Die für die Arbeitsvorgänge erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet Schutz gegen versehentliches Berühren gefährlicher aktiver Teile. Wenn die Bewegungsfreiheit zu eingeschränkt ist, muss Schutz gegen versehentliches Berühren anhand von Hindernissen erfolgen.

  3. c.

    Schutz durch Isolierung

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren, der durch Isolierung erfolgt, ist erreicht, wenn aktive Teile mit einem Isolierstoff abgedeckt sind, der dauerhaft befestigt oder gesichert ist und jegliche Berührung mit diesen aktiven Teilen verhindert. Diese Isolierung darf nur durch Vernichtung entfernt werden.

  4. d.

    Schutz durch Entfernung

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren, der durch Entfernung erfolgt, ist erreicht:

    • entweder wenn ungeschützte aktive Teile außerhalb des Handbereichs installiert oder angeordnet sind

    • oder wenn sich innerhalb des Handbereichs keine gleichzeitig berührbaren leitfähigen Teile mit Potentialen befinden, deren Differenz die vereinbarten absoluten Grenzwerte der Berührungsspannung überschreitet ( Abschnitt 2.4.1 ).

    Wenn die Stand- oder Arbeitsfläche nicht durch ihre eigene Gestaltung waagerecht abgegrenzt ist, wird sie durch mindestens ein starres Ausrüstungselement abgegrenzt, das den versehentlichen Durchgang einer Person verhindern kann und dessen oberer Teil sich in einer Höhe von 1 bis 1,20 m über dem Boden befindet.

  5. e.

    Schutz anhand von Hindernissen

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren, der anhand von Hindernissen erfolgt, ist erreicht, wenn Hindernisse die versehentliche Annäherung an ungeschützte aktive Teile verhindern.

    Hindernisse sind so vorgesehen, dass ihre Wirksamkeit durch ihre Art, Ausdehnung, Anordnung, Stabilität, Festigkeit und gegebenenfalls ihre Isoliereigenschaften gewährleistet wird, unter Berücksichtigung der Beanspruchungen, denen sie normalerweise ausgesetzt sind.

    Hindernisse, nachstehend Einfriedung/50 mm bzw. Einfriedung/120 mm genannt, ermöglichen nicht den Durchgang eines langen geradlinigen Stabs von 50 mm bzw. 120 mm Durchmesser.

    Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass die Mindestabmessungen von Hindernissen festlegen.

  6. f.

    Zusätzlicher Schutz durch Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

    Diese Schutzmaßnahme dient ausschließlich dazu, andere Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren zu ergänzen.

    Nur der Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit wie in Abschnitt 2.6.4 bestimmt wird bei Versagen anderer Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren oder bei Unachtsamkeit der Benutzer als zusätzliche Schutzmaßnahme anerkannt.

  7. g.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren des aktiven Leiters, der als Schutzleiter benutzt wird

    Als Schutzleiter benutzte aktive Leiter und mit ihnen verbundene Teile gelten als geschützt gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren, wenn die Bedingungen, die für die in Abschnitt 4.2.3 erwähnten Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren vorgeschrieben sind, erfüllt sind.

4.2.2.2Sicherheitskleinspannung

Bei Benutzung von Kleinspannung und

Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren gilt durch die Benutzung von Sicherheitskleinspannung unter den in Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe a erwähnten Bedingungen als gewährleistet, sofern die maximale Nennspannung zwischen zwei gleichzeitig berührbaren leitfähigen blanken aktiven Teilen den in Tabelle 4.1 angegebenen Wert nicht überschreitet.

Tabelle 4.1 Maximale Nennspannung bei Benutzung von SELV

Elektrischer
Maxim ale Nennspannun
g in V
Code Widerstand des
menschlichen Körpers
Wechselstrom Gleichstrom
mit Welligkeit
Gleichstrom
ohne Welligkeit
BB1 Trockene oder
verschwitzte Haut
25 36 60
BB2 Nasse Haut 12 18 30
BB3 Ins Wasser
eingetauchte Haut
6 12 20

Diese Vorschrift gilt nicht für elektrische Anlagen von Schwimmbädern ( Kapitel 7.2 ) und Saunen ( Kapitel 7.3 ).

4.2.2.3An gewöhnlichen Orten

  1. a.

    Wahl der Schutzarten entsprechend der Spannung von elektrischen Anlagen

    1. a.1

      Kleinspannung

      Die Schutzart von Umhüllungen und Hindernissen entspricht mindestens IPXX-B.

    2. a.2

      Niederspannung

      • Bei Niederspannung wird Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren gewährleistet: - entweder durch Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b )

      • oder durch Isolierung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe c ).

      Die Schutzart von Umhüllungen entspricht mindestens IPXX-D an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten und IPXX-B an anderen Orten.

    3. a.3

      Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden

      Was Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren betrifft, gelten mindestens die Vorschriften für Niederspannung.

      In besonderen Fällen können besondere Vorschriften festgelegt werden (siehe Unterabschnitt 4.2.2.5 ).

      Die Schutzart von Umhüllungen entspricht mindestens IPXX-D.

    4. a.4

      Funktionale Öffnungen

      Für funktionale Öffnungen (zum Beispiel Lüftungsöffnungen oder Öffnungen, die für die Funktionstüchtigkeit von Betriebsmitteln notwendig sind) sind weiter oben erwähnte Schutzarten nicht erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen getroffen werden, damit kein langer Gegenstand mit ungeschützten aktiven Teilen in Berührung kommen kann.

  2. b.

    Orte, die speziell für Kinder vorgesehen sind

    An Orten, die speziell für Kinder vorgesehen sind (BA2), handelt es sich bei Niederspannungssteckdosen um Modelle, bei denen die Kontakte spannungsfrei oder vollständig mit einem Schirm abgedeckt sind, wenn der Stecker abgezogen wird.

    Die Vorkehrung, mit der diese Vorschrift umgesetzt wird, darf sich nicht leicht mit etwas anderem als einem Stecker bedienen lassen und darf nicht aus Teilen bestehen, die verloren gehen können.

  3. c.

    Einrichtungen, in denen in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Arbeitnehmer beschäftigt sind

    Für die Stromversorgung von Hochspannungsgeräten mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden, dürfen flexible elektrische Leitungen mit Schutz durch Isolierung benutzt werden, sofern wenn nötig Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr elektrostatischer Aufladungen zu vermeiden.

  4. d.

    Der Öffentlichkeit zugängliche Orte

    An der Öffentlichkeit zugänglichen Orten sind Bestandteile von Umhüllungen und Hindernissen so konzipiert, dass sie nicht von außen abmontiert werden können. Vorhandene Türen werden mit einem Sicherheitsschloss oder einem anderen Verschlusssystem verschlossen, das mindestens dieselben Garantien bietet. Bei Nieder- und Kleinspannung ist es erlaubt, Schlösser anzubringen, die nicht als Sicherheitsschlösser betrachtet werden, unter der Bedingung:

    • dass entweder das Schloss sich in einer Mindesthöhe von 2,5 m befindet und feste Teile in der Nähe keinen Zugriff auf das Schloss ermöglichen

    • oder es einen oder mehrere innere Schirme gibt, die mindestens der Schutzart IPXX-B entsprechen und so angeordnet sind, dass die aktiven Teile nicht versehentlich berührt werden können, solange die Tür(en) geöffnet sind. Schirme sind nicht abnehmbar und können nicht ohne Werkzeug oder Schlüssel abmontiert werden,

    • oder die betreffenden elektrischen Betriebsmittel in einer elektrischen Betriebsstätte installiert sind.

4.2.2.4In elektrischen Betriebsstätten

  1. a.

    Vorschriften in Bezug auf elektrische Betriebsstätten

    1. a.1

      Trennwände und Einfriedungen

      Elektrische Betriebsstätten sind durch Trennwände oder Einfriedungen/50 mm abgegrenzt. Einfriedungen/120 mm sind nur erlaubt, wenn die elektrische Betriebsstätte sich im Freien befindet.

      Trennwände oder Einfriedungen eingefriedeter Bereiche dürfen keine Möglichkeit zum Klettern bieten und sind mindestens 2 m hoch.

    2. a.2

      Funktionale Öffnungen

      Vorerwähnte Trennwände oder Einfriedungen dürfen funktionale Öffnungen enthalten.

      Was funktionale Öffnungen betrifft, werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit Trennwände oder Einfriedungen die Schutzart aufrechterhalten, die sie gegen das Eindringen von Fremdkörpern aufweisen.

      Bei Schlitzen, die durch diese Öffnungen entstehen, werden Maßnahmen getroffen, um zu vermeiden, dass lange Gegenstände mit ungeschützten aktiven Teilen in Berührung kommen können.

      Fenster sind verboten, es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um Glasbruch zu verhindern oder die Gefahr zu beseitigen, die von Glasbruch ausgehen kann. Sie sind fest oder so konzipiert, dass beim Öffnen keine Gefahr besteht, mit ungeschützten aktiven Teilen in Berührung zu kommen.

      In Trennwänden eingebaute Zugangstüren öffnen nach außen. Sie müssen jederzeit von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

    3. a.3

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren durch Personen, die sich außerhalb der elektrischen Betriebsstätte befinden

      1. a.3.1

        Maßnahme in Bezug auf das Übersteigen von Trennwänden oder Einfriedungen

        • Kein ungeschütztes aktives Teil darf sich in einer nicht überdachten elektrischen Betriebsstätte in einem Abstand von der Oberkante der Trennwände oder Einfriedungen befinden, der kleiner ist als

        2,5 m + 0,01( U N – 20) – h mit einem Minimum von 2,5 - h , wobei h der Höhe dieser Trennwände oder Einfriedungen in Meter entspricht.

        UN entspricht der Nennspannung zwischen Außenleitern der elektrischen Anlage, ausgedrückt in kV und auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

      2. a.3.2

        Maßnahme in Bezug auf das Einführen langer Gegenstände in Zwischenräume von Einfriedungen

        Kein ungeschütztes aktives Teil darf sich in einem waagerechten Abstand d h von der Ebene der Einfriedungen befinden; d h entspricht dabei:

        • 2,5 m + 0,01 ( U N – 20) mit einem Minimum von 2,5 m bei Einfriedungen/50 mm,

        • 5 m + 0,01 ( U N – 20) mit einem Minimum von 5 m bei Einfriedungen/120 mm.

      3. a.3.3

        Maßnahme in Bezug auf der Öffentlichkeit zugängliche Türen oder Barrieren

        Wenn sich eine elektrische Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe eines der Öffentlichkeit zugänglichen Ortes befindet, werden Türen oder Barrieren, die beide Orte trennen, entweder bewacht oder mit einem Sicherheitsschloss oder einem anderen Verschlusssystem verschlossen, das mindestens dieselben Garantien bietet. Bei Niederund Kleinspannung ist es erlaubt, Schlösser anzubringen, die nicht als Sicherheitsschlösser betrachtet werden, unter der Bedingung:

        • dass entweder das Schloss sich in einer Mindesthöhe von 2,5 m befindet und feste Teile in der Nähe keinen Zugriff auf das Schloss ermöglichen

        • oder es einen oder mehrere innere Schirme gibt, die mindestens der Schutzart IPXXB entsprechen und so angeordnet sind, dass die aktiven Teile nicht versehentlich berührt werden können, solange die Türen oder Barrieren geöffnet sind. Schirme sind nicht abnehmbar und können nicht ohne Werkzeug oder Schlüssel abmontiert werden.

    4. a.4

      Kennzeichnung

      Elektrische Betriebsstätten sind deutlich und sichtbar mit Schildern wie in Teil 9 vorgesehen gekennzeichnet.

    5. a.5

      Befugte Personen

      Nur elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) dürfen elektrische Betriebsstätten betreten.

    6. a.6

      Gänge Durchgänge sind verboten.

      Instandhaltungs- oder Bedienungsgänge, die über 20 m lang sind, sind an beiden Enden zugänglich.

    7. a.7

      Beleuchtung

      Elektrische Betriebsstätten, die sich in Räumlichkeiten befinden, verfügen über eine ortsfeste künstliche Beleuchtung.

      In Räumlichkeiten, in denen durch Entfernung Schutz geboten wird, werden erforderliche Maßnahmen getroffen, damit Personen bei Ausfall der Beleuchtung sicher evakuiert werden können.

  2. b.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren in elektrischen Betriebsstätten

    1. b.1

      Allgemeines

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren in elektrischen Betriebsstätten wird durch die Einhaltung der Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.3 in Bezug auf gewöhnliche Orte gewährleistet.

      Von diesen Vorschriften darf jedoch innerhalb der weiter unten unter Punkt b.2 erwähnten Grenzen abgewichen werden.

    2. b.2

      Abweichungsvorschriften

      1. b.2.1

        Niederspannung der 1. Kategorie

        • Bei Niederspannung der 1. Kategorie sind auch Schutz durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d ) und Schutz anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) zugelassen.

        • Außerdem entspricht die Schutzart von Umhüllungen und Hindernissen mindestens IPXXB.

      2. b.2.2

        Niederspannung der 2. Kategorie

        • Bei Niederspannung der 2. Kategorie ist auch Schutz anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) zugelassen.

        • Außerdem entspricht die Schutzart von Umhüllungen und Hindernissen mindestens IPXXB.

      3. b.2.3

        Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden Wenn durch Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ) oder anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) Schutz geboten wird, entspricht ihre Schutzart mindestens IPXX-B.

  3. c.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren in spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten

    1. c.1

      Allgemeines

      In elektrischen Betriebsstätten, die ausschließlich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienen und mit einem Schlüssel oder einer anderen Einrichtung verschlossen sind, die den Zugang Unbefugter verhindert, darf auf die unter Punkt c.2 erwähnte Weise von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.4 Buchstabe b abgewichen werden.

      Elektrische Betriebsstätten, in denen diese Abweichung in Anspruch genommen wird, werden als spezifisch vorgesehene elektrische Betriebsstätten bezeichnet.

      Begehbare Schränke, Tafeln und Schaltgerätekombinationen, das heißt Umhüllungen, in denen elektrische Betriebsmittel so enthalten sind, dass der Freiraum innerhalb dieser Umhüllungen ausreichend groß ist, damit Personen sie normal betreten und zu Instandhaltungszwecken darin arbeiten können, werden unabhängig von ihrer Lage spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten gleichgestellt.

    2. c.2

      Abweichungsvorschriften

      1. c.2.1

        Kleinspannung und Niederspannung der 1. Kategorie

        • Bei Kleinspannung und Niederspannung der 1. Kategorie gilt Schutz durch Entfernung als gewährleistet, wenn die in Tabelle 4.2 aufgeführten Mindestabstände für Betriebs- und Instandhaltungsbereiche eingehalten werden.

        Tabelle 4.2 Mindestabstände für Betriebs- und Instandhaltungsbereiche

        In mm
        Bereich, der von unges
        umgeg
        chützten aktiven Teilen
        eben ist
        an einer Seite an beiden Seiten
        FreieBreitezwischenungeschütztenakt
        iven Teilen:

        Instandhaltungsbereich
        1000

        Betriebsbereich
        1200
        Freie Breite zwischen ungeschützten akt
        iven Teilen und Wänden ode
        r Hindernissen:

        Instandhaltungsbereich
        800

        Betriebsbereich
        800
        Freie Breite zwischen ungeschützten akt
        Handgriffen, ...:
        iven Teilen und Bedienungs einrichtungen,

        Instandhaltungsbereich
        700 900

        Betriebsbereich
        700 1100
        Freie Höhe von Instandhaltungs- und
        Betriebsbereichen
        20 00

        Wenn durch Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ) oder anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) Schutz geboten wird, entspricht ihre Schutzart mindestens IPXX-A.

      2. c.2.2

        Niederspannung der 2. Kategorie

        • Bei Niederspannung der 2. Kategorie ist auch Schutz durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d ) zugelassen. Außerdem entspricht die Schutzart von Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ) und Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) mindestens IPXX-A.

      3. c.2.3

        Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden Schutz durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d ) ist zugelassen. Außerdem entspricht die Schutzart von Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ) und Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) mindestens IPXX-A.

4.2.2.5Besondere Vorschriften in Sonderfällen

  1. a.

    Allgemeines

    In bestimmten Fällen, die in vorliegendem Buch weiter unten ausdrücklich erwähnt sind, und insbesondere in folgenden Fällen:

    • Anlagen mit geringer Leistung ( b. ),

    • Heizwiderstände, die in einem Material oder in einer Wand eingebaut sind ( c. ),

    • Messgeräte ( d. ),

    • Elektrolabore und Prüfplattformen ( e. ),

    • Niederspannungsfahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte ( f. ),

      • Lichtbogenschweißen und -schneiden ( g. ),

      • Elektrofilteranlagen ( h. ),

      • Elektrolyseanlagen ( i. ),

    • industrielle Elektroöfen ( j. ),

    • Elektrozäune ( k. ),

    • Tierbetäubungsgeräte ( l. ),

    • Auftragen von Farben und Putzschichten durch elektrostatische Verfahren ( m. ),

    • Hochspannungszündeinrichtungen von Ölbrennern ( n. ),

    • Hochspannungszündeinrichtungen von Gasbrennern ( o. ),

    • nicht betretbare Schaltgerätekombinationen ( p. ),

    • Fassungen (siehe Unterabschnitt 5.3.4.2 )

    ist in Bezug auf die Vorschriften für Nieder- und Kleinspannung erlaubt, auf Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren ganz oder teilweise zu verzichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  2. b.

    Anlagen mit geringer Leistung

    Aktive Teile elektrischer Betriebsmittel mit geringer Leistung dürfen unter Bedingungen blank bleiben, die entweder in den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder in Bestimmungen in Bezug auf diese Betriebsmittel vorgesehen sind, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist. Für besondere Anwendungen dürfen andere Bedingungen von dem für Energie zuständigen Minister festgelegt werden.

  3. c.

    Heizwiderstände, die in einem Material oder in einer Wand eingebaut sind

    Wenn aktive Teile zu Heizzwecken in einem Material oder in einer Wand eingebaut sind, dürfen sie blank bleiben unter der Bedingung, dass es sich bei der Energiequelle um Sicherheitskleinspannung handelt ersetzt und dass die Spannung zwischen aktiven Teilen oder anderen Teilen und der Erde 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet.

  4. d.

    Messgeräte

    Klemmen und Anschlüsse von Messgeräten, Relais und ähnlichen Ausrüstungen dürfen blank bleiben, sofern:

    • die Abmessungen blanker Teile auf ein Minimum reduziert sind,

    • die vorhandenen Spannungen 500 V Wechselstrom oder 750 V Gleichstrom nicht überschreiten,

    • Arbeiten mit diesen Geräten nur elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) aufgetragen werden, die die mit diesen Geräten einhergehenden Gefahren kennen.

    • sie nicht an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten installiert sind.

  5. e.

    Elektrolabore und Prüfplattformen

    Elektrolabore und Prüfplattformen sind geschlossene Bereiche von elektrischen Betriebsstätten.

    Jedoch dürfen Prüfplattformen an gewöhnlichen Orten errichtet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Eine Abgrenzung wird in einer Höhe von 1 m angebracht.

    • Zugang wird nur Personen gewährt, deren Aufgaben dies erfordert.

    • Entsprechende Anleitungen werden erteilt und deutlich sichtbare Hinweise angebracht, die Personen auf die Gefahr aufmerksam machen.

    • Für Prüfungen benutzte Teile des Ortes werden während Prüfungen besonders überwacht, damit sich niemand versehentlich Anlagen oder Bauteilen nähern kann, die auf eine Spannung gebracht werden könnten, die über 500 V Wechselstrom oder 750 V Gleichstrom liegt.

    • Wenn die Vorschriften in Bezug auf Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren aufgrund der Art der Arbeiten selbst nicht eingehalten werden können, werden Schutzmittel eingesetzt, die die Sicherheit von Personen und Gütern gewährleisten.

  6. f.

    Niederspannungsfahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte

    1. f.1

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

      Niederspannungsfahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte sind mindestens mit einem Teilschutz ausgestattet, nämlich:

      • Versorgungsspannung von höchstens 500 V Wechselstrom oder 750 V Gleichstrom:

        • bei Anlagen im Innenbereich:

          • entweder durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d ), wobei aktive Teile mindestens 2,5 m über dem Boden oder den Arbeitsbühnen liegen,

          • oder durch Aufstellung außer Reichweite anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ),

        • im Freien außerhalb öffentlicher Straßen:

          • entweder durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d ), wobei die Höhe über dem Boden oder den Arbeitsbühnen mindestens 4 m entspricht,

          • oder, wenn dieser Abstand aufgrund von Behinderungen nicht eingehalten werden kann, durch Aufstellung außer Reichweite anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ),

        • im Freien auf öffentlicher Straße: durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung, wobei die Höhe über dem Boden mindestens 6 m entspricht, es sei denn, Hindernisse außerhalb des Straßenlichtraumprofils es nicht ermöglichen, diese Bedingung zu erfüllen. Unter Hindernissen außerhalb des Straßenlichtraumprofils versteht man Bauwerke oder feste Hindernisse, die sich oberhalb des Straßenlichtraumprofils, aber in einer Höhe von weniger als 6 m befinden (Brücken, Übergänge, ...),

      • Versorgungsspannung mit Niederspannung von mehr als 500 V Wechselstrom oder 750 V Gleichstrom:

        • außerhalb öffentlicher Straßen: durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung, wobei die Höhe über dem Boden mindestens 5 m entspricht,

        • auf öffentlicher Straße: durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung, wobei die Höhe über dem Boden mindestens 6 m entspricht, es sei denn, Hindernisse außerhalb des Straßenlichtraumprofils es nicht ermöglichen, diese Bedingung zu erfüllen.

    2. f.2

      Spannungsfreischaltung

      Fahrleitungen können über ihre gesamte Länge mit Hilfe von Schaltern, die an sorgfältig ausgewählten zugänglichen Stellen angebracht sind, spannungsfrei geschaltet werden.

  7. g.

    Lichtbogenschweißen und -schneiden

    1. g.1

      Anwendungsbereich

      Vorliegender Buchstabe g findet Anwendung auf alle Schneid- und Schweißverfahren und verwandten Verfahren mit Lichtbogen.

    2. g.2

      Begriffsbestimmungen

      > Leerlaufspannung eines Lichtbogenschweiß- oder -schneidegeräts: Spannung, ausschließlich Lichtbogenzünd- und –stabilisierungsspannung, an den Betriebsklemmen eines Schweiß- oder Schneidegeräts bei offenem Schweiß- oder Schneidstromkreis.

      Bei Geräten, die mit einer Gefahrenminderungseinrichtung ausgestattet sind, entspricht die Leerlaufspannung der Spannung, die bei eingeschalteter Gefahrenminderungseinrichtung an den Betriebsklemmen des Geräts auftritt.

      Bei Gleichstrom-Leerlaufspannung ist der zu berücksichtigende Wert die LeerlaufSpitzengleichspannung.

      Leerlauf-Spitzengleichspannung: Spitzenwert der augenblicklichen Spannung, den Gleichspannung mit Welligkeit erreichen kann.

      Gefahrenminderungseinrichtung: Einrichtung, die die Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags begrenzt, die durch Leerlaufspannung verursacht werden kann. Diese Einrichtung ist entweder eine Spannungsbegrenzungseinrichtung oder ein AC/DC-Umschalter.

      Spannungsbegrenzungseinrichtung: Gefahrenminderungseinrichtung, die die Leerlaufspannung automatisch auf einen Wert begrenzt, der die in der Tabelle unter Punkt g.3 angegebenen Werte nicht überschreitet, sobald der Widerstand zwischen den Betriebsklemmen des Schweiß- oder Schneidegeräts 200  überschreitet.

      AC/DC-Umschalter: Gefahrenminderungseinrichtung, die die Leerlaufspannung automatisch von Wechselstrom auf Gleichstrom umschaltet und auf einen in der Tabelle unter Punkt g.3 angegebenen Wert begrenzt, sobald der Widerstand zwischen den Betriebsklemmen des Schweiß- oder Schneidegeräts 200  überschreitet.

      Umgebung mit erhöhtem Risiko (einer elektrischen Gefahr): Es besteht eine "Umgebung mit erhöhtem Risiko":

      • sobald mindestens einer der folgenden äußeren Einflüsse vorhanden ist: BB2, BB3, BC3 oder BC4,

      • sobald sich der Schweißer in einer sogenannten unbequemen Position befindet (kniend, sitzend, liegend).

    3. g.3

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren aktiver Teile des Schweiß- oder Schneidstromkreises Es ist erlaubt:

      • keine Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren zu treffen in Bezug auf:

        • Schweißelektroden,

        • Masseklemmen,

        • damit verbundene Körper,

        • feste leitfähige Teile, die der Rückleitung des Schweiß- oder Schneidstroms dienen,

        • mechanisch gehaltene Elektrodenhalter,

      • nur Schutz gegen versehentliches Berühren für Brenner zu gewährleisten, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      • Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um die Gefahr direkten Berührens für Personen zu verringern, die mit dem Vorhandensein unter Spannung stehender Elektroden einhergeht oder sich aus dem Elektrodenwechsel ergeben kann; diese Maßnahmen umfassen:

        • Einsatz von Einrichtungen, die die Spannungsfreischaltung des Schweiß- oder Schneidstromkreises ermöglichen,

        • Verwendung von persönlichen oder kollektiven Schutzausrüstungen (Isoliermatten, isolierende Handschuhe, ...),

        • Einhaltung geeigneter Anweisungen.

      • Die Leerlaufspannung von Schweiß- oder Schneidegeräten überschreitet nicht die in Tabelle 4.3 angegebenen Werte.

      Tabelle 4.3 Maximale Leerlaufspannung von Schweiß- oder Schneidegeräten


      Leerlaufsp
      annung (V)
      Arten von Schweiß- oder Schneidegeräten Umgebun
      erhöhtes
      g ohne
      Risiko
      Umgebu
      erhöhte
      ng mit
      m Risiko
      Wechsel-
      strom
      Gleich-
      strom
      Wechsel-
      strom
      Gleich-
      strom
      1 Industrielle und berufliche Zwecke
      1.1 Handgehaltene Geräte 80 113 48 113
      1.2 Mechanisch gehaltene Brenner ohne
      erhöhten Bedienerschutz
      80 113 48 113
      1.3 Mechanisch gehaltene Brenner mit
      erhöhtem Bedienerschutz
      100* 141* 100* 141*
      2 Handgehaltene Geräte für hauswirtschaftliche
      und ähnliche Zwecke
      55 113 48 113

      Spezielle Geräte für industrielle, berufliche, 3 hauswirtschaftliche und ähnliche Zwecke 500** 500** 500** 500** (Plasmaschweißen und -schneiden, ...)

      • Diese Werte sind nur zulässig, wenn:

        1. a)

          die Leerlaufspannung nach Schweißen automatisch unterbrochen wird und

        2. b)

          Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren blanker unter Spannung stehender Teile gewährleistet ist durch:

          • Umhüllungen mit einer Schutzart von mindestens IPXX-B oder

          • eine Gefahrenminderungseinrichtung.

          • ** Diese Werte sind nur zulässig, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

        3. a)

          Die Leerlaufspannung wird automatisch unterbrochen, wenn der Schweiß- oder Schneidstromkreis geöffnet ist.

        4. b)

          Die Spannung zwischen der Außenseite des Brenners und dem betreffenden Teil oder der Erde überschreitet nicht 48 V Wechselstrom, wenn der Schweiß- oder Schneidstromkreis geöffnet ist.

        5. c)

          Der verwendete Brenner ist so konzipiert, dass er nur mit einem Werkzeug geöffnet werden kann oder über eine automatische Schalteinrichtung verfügt, die verhindert, dass der Brenner unter Spannung gerät, solange er nicht in Betriebsstellung gebracht wird.

        6. d)

          Die Schutzart gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren unter Spannung stehender Teile des Brenners, mit Ausnahme des Kopfes, muss mindestens IPXX-D entsprechen.

        7. e)

          Die Masseklemme, mit Ausnahme der Kontaktflächen, muss elektrisch isoliert sein.

    4. g.4

      Besondere Vorschriften in Bezug auf Gefahrenminderungseinrichtungen

      • Nach Abschaltung des Schweiß- oder Schneidstroms müssen Gefahrenminderungseinrichtungen innerhalb 0,3 s eingeschaltet werden.

        • Bei Plasmaschneidsystemen müssen Gefahrenminderungseinrichtungen innerhalb 2 s eingeschaltet werden.

      • Eine visuelle Anzeige erscheint, sobald Gefahrenminderungseinrichtungen eingeschaltet sind.

      • Bei Versagen von Gefahrenminderungseinrichtungen muss die Spannung innerhalb 1 s nach dem Versagen auf einen Wert wie in der Tabelle unter Punkt g.3 festgelegt gebracht werden.

    5. g.5

      Besondere Vorschriften in Bezug auf Lichtbogenschweißen oder -schneiden

      • Schweiß- oder Schneidstromkreise von Geräten sind durch geeignete Isolierung vom primären Stromversorgungsstromkreis elektrisch getrennt.

      • Schweiß- oder Schneidstromkreise handgehaltener Geräte sind weder mit dem Schutzleiter noch mit Körpern noch mit Zwischenteilen des betreffenden Geräts verbunden.

      • Das System für den Anschluss flexibler elektrischer Leitungen an die Stromquelle und den Elektrodenhalter oder den Brenner muss so konzipiert sein, dass dieses Anschlusssystem Schutz gegen versehentliches Berühren bietet.

      • Elektrodenhalter und Schweiß- oder Schneidbrenner handgehaltener Geräte sind mindestens mit Griffen aus Isolierstoff ausgestattet.

      • Geeignete Maßnahmen werden getroffen, damit der Schutzleiter oder PEN-Leiter einer elektrischen Anlage nicht als Stromrückleiter dient.

      • Masseklemmen sind so nah wie möglich an der Schweiß- oder Schneidestelle nach den Regeln des Fachs zu befestigen.

        • Diese Masseklemmen dürfen jedoch an jeglicher anderen Stelle einer Metallstruktur angebracht werden, sofern das Schweißen oder Schneiden an der Struktur selbst oder an einem Teil durchgeführt wird, das in direktem Kontakt mit ihr steht, und die maximalen Schweiß- oder Schneidströme gefahrlos fließen.

  8. h.

    Elektrofilteranlagen

    Mobile Elektrofilteranlagen sind Geräte mit Umhüllung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ). Diese Geräte sind mit Kennzeichnungen versehen, die auf die Gefahr hinweisen, die bei Öffnen der Umhüllung besteht. Umhüllungen dürfen nur mit einem Werkzeug geöffnet werden und die Spannung wird automatisch abgeschaltet, sobald die Umhüllung geöffnet wird.

    Bei ortsfesten Elektrofilteranlagen dürfen alle unter Spannung stehenden Teile blank bleiben.

    Diese Anlagen befinden sich in geschlossenen Bereichen von elektrischen Betriebsstätten; ist dies nicht der Fall, werden Geräte benutzt, bei denen Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren durch Umhüllungen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b ) oder durch Aufstellung außer Reichweite anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ) erfolgt. Hochspannungsanlagen werden automatisch spannungsfrei geschaltet, sobald Zugangstüren zu elektrischen Abteilen geöffnet werden.

  9. i.

    Elektrolyseanlagen

    In Elektrolyseanlagen ist es unter anderem erlaubt, aktive Teile von Bädern wie Elektroden, Elektrolyte, Klemmen und Anschlüsse blank zu lassen, sofern folgende Bestimmungen erfüllt sind:

    • Gesamtkapazität von Bädern von höchstens 50 l:

      • Stromgleichrichter werden über Transformatoren mit getrennten Wicklungen oder über Trennvorrichtungen mit gleichwertiger Sicherheit versorgt.

      • Elektrische Leitungen von Gleichstromversorgungsanlagen sind mit vollständigem Schutz aktiver Teile versehen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b oder Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe c ).

      • Die Versorgungsspannung liegt bei höchstens 75 V Gleichstrom,

    • Gesamtkapazität von Bädern von über 50 l:

      • allgemeine Maßnahmen:

        • Stromgleichrichter werden über Transformatoren mit getrennten Wicklungen oder über Trennvorrichtungen mit gleichwertiger Sicherheit versorgt.

        • Standflächen um Elektrolysebäder sind so konzipiert, dass Stagnation der Elektrolyte vermieden wird.

        • An den Zugängen werden deutliche und sichtbare Angaben angebracht, insbesondere:

          • ein Schild zur Warnung vor Gefahren wie in Abschnitt 9.4.1 bestimmt,

          • ein Schild mit dem Zugangsverbot für Unbefugte wie in Abschnitt 9.4.2 bestimmt.

        • Arbeiter sind mit geeigneten persönlichen Ausrüstungen zum Schutz gegen die Gefahren elektrischen Schlags ausgestattet.

        • Arbeiten in Elektrolyseanlagen werden nur elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) aufgetragen, die die mit diesen Anlagen einhergehenden Gefahren kennen,

      • zusätzliche Maßnahmen:

        • Spannung über 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit: Sofern keine technischen Gründe dagegen sprechen, sind aktive Teile elektrischer Versorgungsleitungen bis hin zu allen Bädern, zwischen denen eine Potentialdifferenz von mehr als 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit besteht, mit einem Teilschutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren versehen:

          • entweder durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d )

          • oder anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ),

        • Spannung über 120 V:

          • In Durchgängen sind aktive Teile von Bädern und/oder elektrischen Versorgungsleitungen, zwischen denen eine Potentialdifferenz von mehr als 120 V Gleichstrom besteht, außerdem so getrennt, dass sie nicht gleichzeitig berührt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn sie mindestens 2,5 Meter voneinander entfernt sind.

          • Kann dieser Schutz durch Entfernung nicht erfolgen, werden Maßnahmen in Bezug auf Teilschutz anhand von Hindernissen angewendet.

  10. j.

    Industrielle Elektroöfen

    Elektroöfen dürfen an gewöhnlichen, durch die Wörter an gewöhnlichen Orten installiert werden, die nicht als der Öffentlichkeit zugängliche Orte betrachtet werden, sofern zumindest Teilschutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren vorgesehen ist:

    • entweder durch Aufstellung außer Reichweite durch Entfernung ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d )

    • oder anhand von Hindernissen ( Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ).

  11. k.

    Elektrozäune

    1. k.1

      Stromversorgung

      Der Draht, der als Elektrozaun dient, ist blank, sofern die Anlage folgende Bedingungen erfüllt:

      • Die elektrische Leitung, die die Versorgungseinrichtung mit dem Elektrozaun verbindet, wird nach den Regeln des Fachs gewählt; der Querschnitt der Leiter beträgt mindestens 2,5 mm².

      • Wenn der Abstand zwischen den Befestigungspunkten dieses Drahtes mehr als 10 m beträgt, entspricht seine Mindestzugfestigkeit 2800 N; in diesem Fall bestehen die Befestigungen aus Isolatoren.

      • Ein Elektrozaun oder mehrere elektrisch verbundene Elektrozäune werden durch eine einzige Versorgungseinrichtung versorgt.

    2. k.2

      Kennzeichnung

      Das Vorhandensein von Elektrozäunen wird durch Warnschilder wie in Abschnitt 9.4.1 erwähnt gekennzeichnet.

      Diese Schilder werden über die gesamte Länge der Zäune in Abständen von höchstens 50 m angebracht. Sie werden auch auf jeder Seite aller Ecken des Verlaufs der Zäune in einem Abstand von höchstens 1 m vom Scheitelpunkt der Ecken angebracht.

    3. k.3

      Installation

      Elektrozäune werden nur dann an Grundstücksgrenzen errichtet, wenn die betreffenden Eigentümer und Mieter dem zustimmen. In Ermangelung dieser Zustimmung werden sie mindestens 0,50 m hinter dieser Grenze installiert.

      Bei der Errichtung von Elektrozäunen am Rande des öffentlichen Eigentums wird jeder unter Spannung stehende Draht mit einem nicht unter Spannung stehenden Schutzdraht - wie einem Zaundraht - gekoppelt. Dieser Schutzdraht befindet sich auf einer senkrechten Ebene in einem Abstand von mindestens 0,25 m zu dem unter Spannung stehenden Draht; in der Höhe beträgt der Abstand höchstens 0,10 m; der Schutzdraht befindet sich auf der Seite des öffentlichen Eigentums, ohne auf dieses Eigentum überzugreifen.

  12. l.

    Tierbetäubungsgeräte

    Zangen, Scheren und ähnliche Vorrichtungen von Geräten, die für die Betäubung von Tieren in Schlachthöfen benutzt werden, dürfen teilweise blank bleiben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind.

    1. l.1

      Allgemeine Vorschriften

      • Die Betäubungsspannung wird von einer Quelle geliefert, die mit einem Transformator mit getrennten Wicklungen ausgestattet ist.

      • Der Sekundärkreis dieses Transformators darf nicht geerdet sein.

      • Dieser Transformator und gegebenenfalls die Eigenbedarfsschaltgeräte (Transformator des Steuerkreises, Schütz, ...) befinden sich in einem oder mehreren Kasten mit einer Schutzart von mindestens IPX4.

      • Zangen, Scheren und ähnliche Vorrichtungen sind außer senkrecht zu den Elektroden vollständig isoliert; blanke Teile sind jedoch auf ein Minimum reduziert.

      • Der Betäubungskreis und der Steuerkreis, falls vorhanden, sind elektrisch voneinander getrennt.

      • Steckdosen und eventuelle Stecker, die in Haupt- oder Steuerkreise eingefügt werden, sind so konzipiert, dass sie nur an Sekundärkreise von Transformatoren angeschlossen werden können.

      • Elektrische Leitungen für die Stromversorgung von Zangen, Scheren und ähnlichen Vorrichtungen entsprechen mindestens Typ H05RN-F/H07RN-F.

      • Griffe von Zangen, Scheren und ähnlichen Vorrichtungen sind mit wirksamen Verbindungsvorrichtungen versehen, die Ziehen oder Verdrehen von Leitern verhindern.

      • Zangen, Scheren oder ähnliche Vorrichtungen sind mit einer Vorrichtung versehen, mit der sie sicher aufgehängt werden können.

      • Bediener sind mit geeigneten persönlichen Ausrüstungen zum Schutz gegen die Gefahren elektrischen Schlags ausgestattet.

      • Jedes Gerät wird jährlich von einer für die Prüfung elektrischer Anlagen zugelassenen Stelle überprüft, was die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Bedingungen betrifft; diese Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen; dieser Bericht wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

    2. l.2

      Besondere Vorschriften

      • Bei Zangen, Scheren oder ähnlichen Vorrichtungen, bei denen die Leerlaufspannung an den Elektrodenklemmen 90 V Wechselstrom nicht überschreitet:

        • überschreitet die Leerlaufspannung am Ausgang des Versorgungstransformators nicht 90 V,

        • ist ein Griff der Zangen, Scheren oder ähnlichen Vorrichtungen mit einem Schalter ausgestattet, der die Spannungsfreischaltung der Elektroden ermöglicht, sobald die größte nicht isolierte Elektrodenabmessung 50 mm überschreitet; diese Maßnahme gilt auch für Zangen, Scheren oder ähnliche Vorrichtungen mit zwei nicht mechanisch miteinander verbundenen Elektroden, unabhängig von der Abmessung der blanken Teile.

      • Bei Zangen, Scheren oder ähnlichen Vorrichtungen, bei denen die Leerlaufspannung an den Elektrodenklemmen 90 V Wechselstrom überschreitet:

        • überschreitet der Effektivwert der Leerlaufspannung am Ausgang des Versorgungstransformators nicht 380 V,

        • sind beide Elektroden mechanisch miteinander verbunden und überschreitet die größte nicht isolierte Elektrodenabmessung in keinem Fall 50 mm,

        • ist der Betäubungsstromkreis mit einem zweipoligen Schütz mit Verzögerungseinrichtung ausgestattet, die die Dauer der Anwendung der Spannung automatisch auf höchstens 5 Sekunden begrenzt, wenn die Versorgungsspannung im Leerlauf 200 V nicht überschreitet, und auf höchstens 1,5 Sekunden, wenn diese Spannung 200 V überschreitet,

        • wird das Schütz durch Schließen eines Steuerkreises, der mit Sicherheitskleinspannung mit einem Wert von höchstens 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit versorgt wird, ferngesteuert; wiederholtes Schließen des Steuerkreises darf nicht zu einer Verlängerung der in vorhergehendem Punkt vorgeschriebenen Höchstzeiten führen.

  13. m.

    Auftragen von Farben und Putzschichten durch elektrostatische Verfahren

    An gewöhnlichen Orten von Einrichtungen, in denen in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist es erlaubt, Farben und Putzschichten durch elektrostatische Verfahren aufzutragen und insbesondere Hochspannungselektroden von Spritzpistolen oder anderen Sprühvorrichtungen, die dieses Auftragen ermöglichen, blank zu lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Die Abmessungen der blanken Teile sind auf ein Minimum reduziert.

    • Die behandelten Gegenstände sind geerdet.

    • Bei Spritzpistolen und ähnlichen Vorrichtungen, die über einen Generator versorgt werden, dessen Kurzschlussstrom auf 0,70 mA begrenzt ist:

      • überschreitet die vom Generator gelieferte Energie nicht 300 mJ,

      • überschreitet die von den Elektroden gelieferte Energie nicht 0,25 mJ,

      • tendiert die Spannung zwischen den Elektroden und gleich welchem geerdeten Gegenstand gegen null, wenn sich diese Teile einander annähern,

      • ist der Griff des Geräts mit einem geerdeten Metallteil ausgestattet; außerdem ist er mit einer Steuerungseinrichtung ausgestattet, die bewirkt, dass die Elektroden nur durch ständige Verwendung der Hand unter Spannung gesetzt werden können.

    • Bei Sprühvorrichtungen, die über einen Generator versorgt werden, dessen Kurzschlussstrom mehr als 0,70 mA, aber höchstens 4 mA beträgt:

      • wird die Anlage automatisch betrieben,

      • befinden sich die Sprühvorrichtung und die elektrischen Leitungen für die Stromversorgung mit Hochspannung an einem Ort mit wirksamer Belüftung,

      • ist die Anwesenheit von Personen an diesem Ort während des Farbauftragens verboten; Stromversorgung mit Hochspannung darf nur durch eine Vorrichtung, die sich außerhalb dieses Ortes befindet, und nur dann eingeschaltet werden, wenn die Belüftung gewährleistet ist,

      • wird Stromversorgung mit Hochspannung automatisch unterbrochen, wenn Türen oder Zugangsklappen geöffnet werden oder eine Person die Orte betritt,

      • löst das Öffnen von Türen oder Klappen oder das Betreten des Ortes ein Signal in der Nähe der Stelltafel aus.

    • Gewöhnliche Orte werden nicht als der Öffentlichkeit zugängliche Orte betrachtet.

    Spritzpistolen und andere Sprühvorrichtungen, die über einen Generator versorgt werden, dessen Kurzschlussstrom über 4 mA liegt, sind verboten.

  14. n.

    Hochspannungszündeinrichtungen von Ölbrennern

    Wenn die Zündeinrichtung eines Brenners über einen Transformator mit getrennten Wicklungen versorgt wird, bei dem der Mittelpunkt der Sekundärwicklung geerdet ist und dessen Leistung 100 VA nicht überschreitet, erfolgt Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren anhand von Hindernissen, durch die die Zündeinrichtung außer Reichweite ist. Hindernisse dürfen nur mit einem Werkzeug entfernt werden können.

    Wird darüber hinaus ein Gerät mit metallischer oder ähnlicher Umhüllung gemäß Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe b benutzt, muss die Schutzart, die durch Montage des Brenners am Wärmetauscher erreicht wird, mindestens IPXX-B entsprechen.

  15. o.

    Hochspannungszündeinrichtungen von Gasbrennern

    Wenn die Scheinleistung einer elektrischen Gaszündeinrichtung unter 50 VA liegt, erfolgt Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren anhand von Hindernissen, durch die die Zündeinrichtung außer Reichweite ist. In diesem Fall entspricht die Schutzart mindestens IPXX-B. Hindernisse dürfen nur mit einem Werkzeug entfernt werden können.

    Wenn ein Transformator benutzt wird, handelt es sich um einen Transformator mit getrennten Wicklungen.

  16. p.

    Nicht betretbare Schaltgerätekombinationen

    1. p.1

      Schutzmaßnahmen

      Nicht betretbare Schaltgerätekombinationen dürfen an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten installiert werden.

      Die Bestandteile ihrer Umhüllung dürfen nicht von außen abmontiert werden. Vorhandene Türen werden mit einem Sicherheitsschloss oder einem anderen Verschlusssystem verschlossen, das mindestens dieselben Garantien bietet. Bei Nieder- und Kleinspannung ist es erlaubt, Schlösser anzubringen, die nicht als Sicherheitsschlösser betrachtet werden, unter der Bedingung:

      • dass entweder das Schloss sich in einer Mindesthöhe von 2,5 m befindet und feste Teile in der Nähe keinen Zugriff auf das Schloss ermöglichen

      • oder es einen oder mehrere innere Schirme gibt, die mindestens der Schutzart IPXX-B entsprechen und so angeordnet sind, dass die aktiven Teile nicht versehentlich berührt werden können, solange die Tür(en) geöffnet sind. Schirme sind nicht abnehmbar und können nicht ohne Werkzeug oder Schlüssel abmontiert werden,

      • oder die Schaltgerätekombinationen in einer elektrischen Betriebsstätte installiert sind.

      Außerdem sind die bei Öffnen der Tür(en) zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz von Personen, die Schaltgeräte bedienen oder steuern, gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren die Vorkehrungen, die in Unterabschnitt 4.2.2.4 Buchstabe c für spezifisch vorgesehene elektrische Betriebsstätten vorgesehen sind.

    2. p.2

      Bedienung oder Steuerung

      Wenn elektrische Schaltgeräte von außen gesteuert oder bedient werden können, darf dies nur mit einem abnehmbaren Spezialschlüssel oder einer anderen abnehmbaren Spezialvorrichtung erfolgen.

      Wenn Schaltgeräte nicht von außen gesteuert oder bedient werden können, darf die Bedienung oder Steuerung nur durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) erfolgen.

4.2.3Schutz gegen elektrischen Schlag durch indirektes Berühren

4.2.3.1Grundsätze der Vorbeugung elektrischen Schlags bei indirektem Berühren

Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren wird gewährleistet:

  1. 1.

    durch Vermeidung von Isolationsfehlern, die dazu führen, dass das Potential des aktiven Teils, das in Kontakt mit der Isolierung steht, auf berührbare leitfähige Teile übertragen wird:

    • durch die sichere Bauweise elektrischer Betriebsmittel,

    • durch geeignete Instandhaltung der elektrischen Betriebsmittel,

  2. 2.

    durch Ergreifen zusätzlicher Schutzmaßnahmen, das heißt je nach Fall durch:

    • Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln der Klasse II oder von elektrischen Betriebsmitteln mit gleichwertigem Sicherheitsniveau ( Abschnitt 2.4.3 und Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b ),

    • Benutzung von fabrikfertigen Schaltgerätekombinationen mit Schutzisolierung ( Abschnitt 2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b ),

    • Anbringen einer zusätzlichen Isolierung von elektrischen Betriebsmitteln bei Errichtung der Anlage ( Abschnitt 2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b ),

    • Anbringen einer verstärkten Isolierung von elektrischen Betriebsmitteln bei Errichtung der Anlage ( Abschnitt 2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b ),

      • Anwendung anderer Schutzmaßnahmen ohne Einrichtung zur Unterbrechung des Stromflusses, die auf einzelne elektrische Maschinen oder Geräte beschränkt sind und die darin bestehen:

    • Berührungen von Körpern durch Benutzung von SELV ungefährlich zu machen ( Unterabschnitt 4.2.2.2 ),

    • Berührungen von Körpern durch Schutztrennung der Stromkreise ungefährlich zu machen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c ),

    • gleichzeitiges Berühren mit Teilen, die auf Potentiale gebracht werden können, deren Differenz gefährlich ist, unmöglich zu machen durch Herstellung einer lokalen, nicht geerdeten Potentialausgleichszone ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Punkt d.2 ), durch Abstand zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen bzw. zwischen Körpern untereinander ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Punkt d.3 ), durch Anbringen wirksamer Hindernisse zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Punkt d.4 ) und/oder durch Isolierung von anderen Körpern und fremden leitfähigen Teilen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Punkt d.5 ),

      • Anwendung von Schutzmaßnahmen mit automatischer Abschalteinrichtung, die die Verbindung der Körper mit einem Schutzleiter erfordert. Diese automatische Abschalteinrichtung weist Betriebsmerkmale auf, die der Sicherheitskurve (siehe Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 ) entsprechen, unter Berücksichtigung der Merkmale von Fehlerschleifen und geerdeten Systemen (siehe Abschnitt 3.2.2 und Unterabschnitt 4.2.3.4 ).

    Wenn verschiedene Schutzmaßnahmen gleichzeitig vorgesehen sind, sind diese so vorzusehen, dass sie sich nicht gegenseitig beeinflussen oder aufheben.

    Wenn eine elektrische Anlage über parallele Energiequellen versorgt wird, zum Beispiel das öffentliche Verteilnetz und eine autonome Energiequelle, wird Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren sowohl für den Fall gewährleistet, dass die elektrische Anlage über die verschiedenen parallelen Quellen versorgt wird, als auch für den Fall, dass die elektrische Anlage nur über eine dieser Energiequellen versorgt wird. Die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen darf nicht durch Gleichstromanteile aus statischen Umformern oder Filtern beeinträchtigt werden.

4.2.3.2Erdungsanlagen

Erdungsanlagen umfassen:

  • Erder,

    • Erdungsleiter,

    • Schutzleiter,

  • eventuelle Potentialausgleichsverbindungen (Hauptpotentialausgleichsverbindungen und zusätzliche Potentialausgleichsverbindungen).

Der Erdungswiderstand des Schutzerders ist so gering wie möglich, unabhängig von den zusätzlichen Schutzmaßnahmen der elektrischen Anlagen.

In hauswirtschaftlichen Anlagen und gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage werden Erder gemäß den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.4.2.1 eingerichtet und liegt ihr Erdungswiderstand unter 100 Ω.

Die technischen Bedingungen für die Errichtung eines gemeinsamen Erders für mehrere hauswirtschaftlichen Anlagen sind in Unterabschnitt 5.4.2.1 bestimmt.

In nicht hauswirtschaftlichen Anlagen und bei Einsatz einer Differenzstrom-Schutzeinrichtung entspricht der Wert des Erdungswiderstands des Erders den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.4 Buchstabe d .

Wenn eine Hauptpotentialausgleichsverbindung erforderlich ist, sind ein oder mehrere Hauptschutzpotentialausgleichsleiter mit dem Haupterdungsanschlusspunkt verbunden; damit verbunden sind:

  • metallische Wasser- und Gashauptleitungen (Erdgas oder Flaschengas) des Gebäudes,

  • metallische Hauptleitungen der Zentralheizung und der Klimaanlage,

  • feste berührbare Metallteile, die Teil der Gebäudestruktur sind, ein Potential einführen können und als Körper betrachtet werden,

  • Hauptmetallteile anderer Leitungen jeglicher Art, die ein Potential einführen können und als Körper betrachtet werden.

Der Begriff "ein oder mehrere Hauptschutzpotentialausgleichsleiter" bedeutet:

  • entweder dass ein einzelner Leiter vorerwähnte Teile mit dem Haupterdungsanschlusspunkt verbindet, ohne die Durchgängigkeit dieses Leiters zu unterbrechen,

  • oder dass vorerwähnte Teile jeweils über einen besonderen Leiter mit dem Haupterdungsanschlusspunkt verbunden sind, ohne die Durchgängigkeit jedes einzelnen Leiters zu unterbrechen.

Wenn eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung örtlich erforderlich ist, verbindet sie:

  • alle gleichzeitig berührbaren leitfähigen Metallteile, ungeachtet dessen, ob es sich um Körper ortsfester Maschinen und Geräte oder fremde leitfähige Teile handelt,

  • die Schutzleiter aller elektrischen Maschinen und Geräte einschließlich solcher, die über Steckdosen versorgt werden.

Zusätzliche Potentialausgleichsverbindungen können entweder durch fremde leitfähige Teile wie Metallgerüste oder Leiter oder eine Kombination aus beiden gewährleistet sein.

Die Errichtung der verschiedenen Teile einer Erdungsanlage ist in Kapitel 5.4 beschrieben.

4.2.3.3Passiver Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren ohne automatische Abschaltung der Stromversorgung

  1. a.

    Schutz durch Benutzung von Sicherheitskleinspannung (SELV)

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren gilt durch Benutzung von Sicherheitskleinspannung als gewährleistet, wenn:

    1. 1.

      die höchste Spannung in keinem Fall höher als die vereinbarten absoluten Grenzwerte der Berührungsspannung ist, die in der in Abschnitt 2.4.1 aufgeführten Tabelle "Vereinbarter absoluter Grenzwert der Berührungsspannung" angegeben sind, entsprechend den Formen von elektrischem Widerstand des menschlichen Körpers,

    2. 2.

      diese Sicherheitsspannung von einer der in Unterabschnitt 4.2.5.3 Buchstabe a als solche erwähnten Quellen geliefert wird,

    3. 3.

      die elektrischen Betriebsmittel und die elektrische Anlage den Vorschriften der Unterabschnitte 4.2.5.3 und 4.2.5.5 entsprechen.

  2. b.

    Schutz durch Isolierung der elektrischen Betriebsmittel

    Mit dieser Maßnahme wird darauf abgezielt, das Auftreten gefährlicher Spannungen an berührbaren leitfähigen Teilen elektrischer Betriebsmittel bei Versagen der Basisisolierung zu verhindern:

    • entweder durch Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln der Klasse II oder von elektrischen Betriebsmitteln mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Betriebsmitteln der Klasse II gleichwertig ist ( Abschnitt 2.4.3 ),

    • oder durch Benutzung von fabrikfertigen Schaltgerätekombinationen mit Schutzisolierung ( Abschnitt 2.4.2 )

    • oder indem elektrische Betriebsmittel, die nur mit Basisisolierung versehen sind, mit einer zusätzlichen Isolierung überzogen werden ( Abschnitt 2.4.2 ); diese zusätzliche Isolierung wird bei der Errichtung elektrischer Anlagen angebracht,

    • oder indem blanke aktive Teile mit einer verstärkten Isolierung überzogen werden ( Abschnitt 2.4.2 ); diese Isolierung wird bei der Errichtung elektrischer Anlagen angebracht.

    Die Installation elektrischer Betriebsmittel (Befestigung, Anschluss von Leitern, ...) muss so erfolgen, dass der gemäß den Vorschriften für den Bau dieser Betriebsmittel gewährleistete Schutz nicht beeinträchtigt wird.

    Leitfähige Teile innerhalb der Umhüllung einschließlich Teile eingebauter elektrischer Betriebsmittel sind nicht mit dem Schutzleiter verbunden.

    Jedoch dürfen Schutzleiter, die zum Schutz elektrischer Betriebsmittel außerhalb der Umhüllung dienen, aber über aktive Teile innerhalb der Umhüllung versorgt werden, quer durch diese Umhüllung verlaufen. Klemmen, die für solche Schutzleiter vorgesehen sind, sind auf angemessene Weise gekennzeichnet. Innerhalb der Umhüllung sind Schutzleiter und die entsprechenden Klemmen unter denselben Bedingungen wie aktive Teile isoliert.

    Berührbare leitfähige Teile und Zwischenteile müssen nicht mit einem Schutzleiter verbunden sein, es sei denn, dies ist in den Vorschriften für den Bau der entsprechenden Betriebsmittel vorgesehen.

  3. c.

    Schutz durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise

    1. c.1

      Allgemeines

      Die galvanische Trennung der Stromkreise dient dazu, elektrische Schläge zu vermeiden, die durch Kontakt mit Körpern verursacht werden können, die bei Versagen der Basisisolierung der aktiven Teile dieses Stromkreises unter Spannung geraten können.

    2. c.2

      Stromversorgung elektrischer Betriebsmittel Stromkreise werden versorgt:

      • entweder durch Trenntransformatoren. Diese entsprechen der Klasse II oder erfüllen die Maßnahme zum Schutz durch zusätzliche Isolierung gemäß Abschnitt 2.4.2 ,

      • oder durch Energiequellen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

      Die Nennspannung der Stromkreise überschreitet nicht die Niederspannung der 1. Kategorie.

      So versorgte Stromkreise haben keinen gemeinsamen Punkt mit anderen Stromkreisen und sind nicht mit der Erde verbunden.

    3. c.3

      Ausdehnung des Stromkreises

      Die Ausdehnung des Stromkreises ist so vorgesehen, dass das Produkt aus der Spannung in V und der Länge der elektrischen Leitungen in Meter höchstens 100000 beträgt und die Gesamtlänge des Stromkreises 500 m nicht überschreitet.

    4. c.4

      Verbindung der Körper mit Erde

      Körper elektrischer Maschinen und Geräte, die im Stromkreis benutzt werden, sind absichtlich weder mit Erde noch mit Körpern elektrischer Maschinen und Geräte verbunden, die über andere Arten von Stromkreisen versorgt werden.

      Wenn mehrere elektrische Maschinen oder Geräte mit demselben Stromkreis verbunden sind, sind ihre Körper mit einem nicht geerdeten Schutz- oder Schutzpotentialausgleichsleiter verbunden.

    5. c.5

      Potentialgleichheit von Körpern

      Wenn ein Stromkreis mehrere Steckdosen versorgt, weisen die Steckdosen einen Schutzkontakt auf. Um einen Potentialausgleich der Körper zu erreichen, sind die Kontakte der verschiedenen Steckdosen untereinander und gegebenenfalls mit dem Körper der Energiequelle verbunden, ohne geerdet zu sein.

      In flexiblen elektrischen Leitungen befindet sich der Schutzleiter, der als Schutzpotentialausgleichsleiter benutzt wird, unter demselben Mantel wie aktive Leiter.

    6. c.6

      Elektrische Leitungen

      Lässt sich die Benutzung von Leitern aus ein und derselben elektrischen Leitung für den betreffenden Stromkreis und für andere Stromkreise nicht vermeiden, werden Mehrleiterkabel ohne jeglichen metallischen Mantel oder isolierte Leiter in Verlegesystemen aus Isolierstoff benutzt. Diese Leiter und Kabel entsprechen den Regeln des Fachs und den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.1.3 und weisen eine Bemessungsspannung auf, die mindestens der höchsten vorhandenen Spannung entspricht, wobei jeder Stromkreis gegen Überstrom geschützt ist.

    7. c.7

      Schutzeinrichtungen bei zwei vollkommenen Schlüssen

      Wenn ein und dieselbe Energiequelle mehrere elektrische Maschinen oder Geräte versorgt, gewährleisten Schutzeinrichtungen, dass bei zwei vollkommenen Isolationsfehlern, die zwei Körper betreffen und über zwei aktive Leiter mit unterschiedlichem elektrischem Potential versorgt werden, die Abschaltung innerhalb einer Zeit erfolgt, die höchstens der Zeit entspricht, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt festgelegt ist.

  4. d.

    Schutz, der das gleichzeitige Berühren von Teilen verhindert, die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können

    1. d.1

      Allgemeines

      Diese Schutzmaßnahme zielt bei Versagen der Basisisolierung der aktiven Teile darauf ab, das gleichzeitige Berühren von Teilen zu verhindern, die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können.

      Dieser Schutz besteht darin, folgende Maßnahmen entweder einzeln oder in Kombination anzuwenden:

      • Herstellung einer lokalen, nicht geerdeten Potentialausgleichsverbindung zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen,

      • Abstand zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen und Körpern untereinander,

      • Anbringen wirksamer Hindernisse zwischen Körpern untereinander oder zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen,

      • Isolierung von Körpern oder fremden leitfähigen Teilen.

    2. d.2

      Herstellung einer lokalen, nicht geerdeten Potentialausgleichsverbindung zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen

      Gleichzeitig berührbare Körper und fremde leitfähige Teile sind so miteinander verbunden, dass bei Fehler die Aufrechterhaltung einer Potentialdifferenz zwischen diesen Teilen, die den vereinbarten absoluten Grenzwert der Berührungsspannung wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmt überschreitet, ausgeschlossen ist.

      Auf diese Weise hergestellte Potentialausgleichsverbindungen sind weder direkt noch über Körper oder fremde leitfähige Teile mit Erde verbunden.

      Der Einsatz elektrischer Betriebsmittel der Klasse 0 ist verboten, mit Ausnahme der Klasse 0I, sofern ihre Masseklemme mit dem lokalen Schutzpotentialausgleichsleiter verbunden ist.

      Vorkehrungen werden getroffen, um zu verhindern, dass fremde leitfähige Teile oder Körper Potentiale außerhalb des Ortes, an dem diese Maßnahme angewendet wird, übertragen können.

      Vorkehrungen werden getroffen, um zu verhindern, dass Personen beim Betreten oder Verlassen des betreffenden Ortes einer gefährlichen Potentialdifferenz ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für leitfähige Fußböden, die vom Boden isoliert, aber mit der Potentialausgleichsverbindung des Ortes verbunden sind.

    3. d.3

      Abstand zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen und Körpern untereinander

      Der Abstand zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen und Körpern untereinander erfolgt durch entsprechende Anordnung der Körper und fremden leitfähigen Teile, sodass es Personen unter gewöhnlichen Umständen nicht möglich ist, gleichzeitig entweder mit einem Körper und einem fremden leitfähigen Teil oder mit zwei Körpern in Berührung zu kommen, wenn diese Teile auf unterschiedliche Potentiale gebracht werden können.

      An solchen Orten ist kein Schutzleiter vorgesehen.

      Für die Festlegung der gewöhnlichen Umstände werden Form und Abmessungen der Gegenstände berücksichtigt, die üblicherweise an diesen Orten gehandhabt werden.

      Dieser Abstand wird als ausreichend betrachtet, wenn der horizontale Abstand innerhalb des Handbereichs 2 m und außerhalb dieses Bereichs 1,25 m beträgt.

    4. d.4

      Anbringen wirksamer Hindernisse zwischen Körpern untereinander oder zwischen Körpern und fremden leitfähigen Teilen

      Diese Hindernisse gelten als wirksam, wenn sie den Überschlagabstand auf die weiter oben unter Punkt d.3 erwähnten Werte bringen; sie sind sicher befestigt und halten den Beanspruchungen stand, denen sie ausgesetzt sein können; sie sind weder mit Erde noch mit Körpern verbunden; nach Möglichkeit bestehen sie aus Isolierstoff.

    5. d.5

      Isolierung von Körpern oder fremden leitfähigen Teilen

      Diese Maßnahme gilt für bestimmte Körper oder bestimmte fremde leitfähige Teile, die so installiert sind, dass jegliche galvanische Verbindung mit anderen Körpern oder anderen fremden leitfähigen Teilen ausgeschlossen ist.

      Bei dieser galvanischen Trennung wird mindestens ein isolierendes Teil oder Element benutzt.

      Berührbare Körper oder fremde leitfähige Teile, die auf diese Weise durch Isolierung geschützt sind, sind im Handbereich nicht mehr zu berücksichtigen. Isolierende Teile oder Elemente weisen eine ausreichende mechanische Steifigkeit auf und halten bei Netzfrequenz während einer Minute Typprüfungen mit einer Prüfspannung von mindestens 2000 V Wechselstrom stand, wobei der Ableitstrom unter normalen Bedingungen der äußeren Einflüsse 1 mA nicht überschreitet.

      Abbildung 4.1Schutz, der das gleichzeitige Berühren von Teilen verhindert,
      die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können (1)

      Abstände in Meter
      (1) Leitfähiges Teil
      (2) Wand aus nicht isolierendem Stoff, die aber isoliert ist
      (3) Isolierender Boden

      Abbildung 4.2Schutz, der das gleichzeitige Berühren von Teilen verhindert, die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können (2)

      Abstände in Meter
      (1) Leitfähiges Teil
      (2) Hindernis (isolierende oder isolierte Trennwand)
      (3) Isolierender Boden
      (4) Isolierteil

    6. d.6

      Ergänzende Bestimmungen

      Die getroffenen Maßnahmen sind normalerweise vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst und bleiben im Laufe der Zeit wirksam. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Feuchtigkeit die eigene Isolierung von Böden, Wänden und Hindernissen bzw. deren Isolation gegenüber Erde nicht beeinträchtigt.

      Sie gewährleisten auch den wirksamen Schutz mobiler Maschinen und Geräte, wenn ihre Benutzung vorgesehen oder möglich ist.

4.2.3.4Aktiver Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren mit automatischer Abschaltung der Stromversorgung

  1. a.

    Grundsätze

    1. a.1

      Allgemeines

      Schutzmaßnahmen mit automatischer Abschaltung der Stromversorgung erfordern die Verbindung der Körper mit einem Schutzleiter und den Einsatz von Schutzeinrichtungen, deren Betriebsmerkmale die Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt einhalten.

      Kann die automatische Abschaltung in nicht hauswirtschaftlichen Anlagen nicht innerhalb der durch die Sicherheitskurve vorgeschriebenen Zeit durch Schutzeinrichtungen erfolgen, werden folgende zusätzliche Maßnahmen angewendet:

      • die passiven Maßnahmen von Unterabschnitt 4.2.3.3 oder

      • die Herstellung einer Potenzialausgleichszone durch Einsatz einer zusätzlichen Potentialausgleichsverbindung. Diese zusätzliche Potentialausgleichsverbindung ist so dimensioniert, dass bei einem Körper- oder Erdschluss die Schutzeinrichtung (Differenzstrom-Schutzeinrichtung oder Überstrom-Schutzeinrichtung) innerhalb der durch die Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt festgelegten Zeit abgeschaltet wird.

      Überwachungseinrichtungen können eingesetzt werden, um bei einem Körper- oder Erdschluss ein Signal abzugeben. Diese Einrichtungen werden nicht als Einrichtungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren betrachtet.

    2. a.2

      Schutzeinrichtungen und/oder Überwachungseinrichtungen

      Folgende Schutzeinrichtungen und/oder Überwachungseinrichtungen werden eingesetzt:

      • Überstrom-Schutzeinrichtungen,

      • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen,

      • fehlerspannungsempfindliche Schutzeinrichtungen,

      • permanente Isolationswächter,

      • Differenzstrom-Isolationswächter,

      • Überwachungseinrichtungen, die mit einer Technologie ausgerüstet sind, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem von Isolationswächtern wie im vierten und fünften Gedankenstrich erwähnt mindestens gleichwertig ist.

    3. a.3

      Pflicht zum Vorhandensein des Schutzleiters

      Der Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen ohne Schutzleiter als einzige Maßnahme zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren ist verboten, selbst wenn es sich bei der DifferenzstromSchutzeinrichtung um eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit handelt.

      Wenn eine fehlerspannungsempfindliche Schutzeinrichtung eingesetzt wird, wird sie so installiert, dass der Betrieb bei gefährlichen Fehlerspannungen gewährleistet ist. Der Schutzleiter ist nur mit Körpern von elektrischen Maschinen oder Geräten verbunden, deren Stromversorgung von der Schutzeinrichtung unterbrochen werden muss. Der Hilfserder ist elektrisch unabhängig von allen anderen geerdeten Metallteilen wie Metallbauteilen, metallischen Elektroinstallationsrohren und metallischen Mänteln von Kabeln. Letztere Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Hilfserder in einem Abstand von mindestens 15 m zu anderen Erdern installiert ist und keine unterirdischen Metallstrukturen vorhanden sind, die den elektrischen Widerstand des Geländes über diesen Abstand verringern können.

    4. a.4

      Pflicht zum Vorhandensein einer Hauptpotentialausgleichsverbindung

      In jedem Gebäude (sowohl in hauswirtschaftlichen als auch in nicht hauswirtschaftlichen Anlagen) ist eine Hauptpotentialausgleichsverbindung erforderlich. Sie entspricht den Vorschriften von Unterabschnitt 5.4.4.1 ; dabei werden die Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.2 berücksichtigt.

  2. b.

    Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen nach dem TN-System

    1. b.1

      Fehlerschleife

      Vollkommene Schlüsse zwischen einem Außenleiter und dem Körper eines elektrischen Betriebsmittels verursachen einen Kurzschluss zwischen diesem Außenleiter und dem Schutzleiter.

      Mindestens eine der folgenden Schutzeinrichtungen wird eingesetzt:

      • Überstrom-Schutzeinrichtungen,

      • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen,  fehlerspannungsempfindliche Schutzeinrichtungen.

        1. (1)

          Körper (2) Erder des Netzes (3) Fehler

          Abbildungen 4.4 - Fehlerschleife in einem TN-C-System bei Wechselstrom und Gleichstrom

          Abbildungen 4.5 - Fehlerschleife in einem TN-C-S-System bei Wechselstrom und Gleichstrom

          Im TN-C-System wird Schutz durch Überstrom-Schutzeinrichtungen gewährleistet.

    2. b.2

      Überprüfung der Sicherheitskurve

      Die Ansprechzeit der Schutzeinrichtung darf nicht die Zeit überschreiten, die für unbeeinflusste Berührungsspannungen in der Sicherheitskurve bestimmt ist.

      Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung ist erfüllt, sofern folgender Formel entsprochen wird:

      Ia ≤ Uo/Zs

Dabei ist:

Ia in A: Ansprechstrom der Schutzeinrichtung innerhalb der Zeit, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt angegeben ist,

Uo in V: Spannung des Netzes gegenüber Erde,

Zs in Ω: Fehlerschleifenimpedanz.

  1. b.3

    TN-C-System

    Der geerdete aktive Leiter (PEN, PEM bzw. PEL) hat einen Querschnitt von mindestens 10 mm² in Kupfer oder 16 mm² in Aluminium, es sei denn, die Nennspannung des Stromkreises ist auf die vereinbarten absoluten Grenzwerte der Berührungsspannung UL wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 angegeben begrenzt.

    TN-C-Systeme sind verboten:

    1. 1.

      wenn der geerdete aktive Leiter (PEN, PEM bzw. PEL) im Endstromkreis für die Übertragung elektrischer Energie zu einem Verbraucher benutzt wird, der über einen Außenleiter und einen geerdeten aktiven Leiter (PEN, PEM bzw. PEL) versorgt wird, es sei denn, die Nennspannung der elektrischen Anlage ist auf die vereinbarten absoluten Grenzwerte der Berührungsspannung UL wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 angegeben begrenzt,

    2. 2.

      in hauswirtschaftlichen Anlagen, gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage und elektrischen Anlagen ohne elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5),

    3. 3.

      an Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE2 und/oder BE3 und/oder CA2 gekennzeichnet sind,

    4. 4.

      für den getrennten Stromkreis einer Ladestation für Elektrofahrzeuge,

    5. 5.

      in zeitlich begrenzten, mobilen oder transportablen elektrischen Anlagen.

  2. b.4

    TN-C-S-System

    Wird der geerdete aktive Leiter (PEN, PEM bzw. PEL) ab einem Punkt des Netzes entsprechend seiner beiden Funktionen als N-, M-, L-, L+- oder L--Leiter einerseits und als Schutzleiter andererseits zweigeteilt, ist es verboten, solche Leiter nach diesem Punkt erneut zu verbinden.

    Die Zweiteilung erfolgt so, dass eine direkte und dauerhafte Verbindung des gemeinsamen Leiters mit dem Schutzleiter gewährleistet ist.

  3. b.5

    Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen im TN(-C)-S-System

    Wenn bei bestimmten elektrischen Geräten oder Teilen elektrischer Anlagen eine oder mehrere der in den vorhergehenden Punkten erwähnten Bedingungen nicht eingehalten werden, sind diese Geräte oder Teile von Anlagen durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung geschützt.

    Bei Einsatz dieser Einrichtung müssen Körper nicht mit dem Schutzleiter des Netzes verbunden sein, wenn sie an einen Erder angeschlossen sind, dessen Widerstand dem Ansprech-Differenzstrom der Differenzstrom-Schutzeinrichtung angepasst ist.

    Der durch diese Differenzstrom-Schutzeinrichtung geschützte Stromkreis wird daher nach dem TT-System betrachtet und die unter Buchstabe c weiter unten erwähnten Schutzmaßnahmen sind anwendbar.

    1. c.

      Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen nach dem TT-System

  4. c.1

    Fehlerschleife

    Die Erde ist in der Regel Teil der Fehlerschleife, durch die eine tatsächliche elektrische Verbindung zwischen den Erdern der Körper der elektrischen Anlage und den Erdern des Netzes hergestellt wird.

    Fehlerströme zwischen einem Außenleiter und einem Körper der elektrischen Anlage oder der Erde werden durch die Fehlerschleifenimpedanz begrenzt und haben einen geringeren Wert als Kurzschlussströme.

    1. (4)

      Erder des Körpers (RE)

      Mindestens eine der folgenden Schutzeinrichtungen wird eingesetzt:

      • Überstrom-Schutzeinrichtungen,

      • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen,

      • fehlerspannungsempfindliche Schutzeinrichtungen.

  5. c.2

    Überprüfung der Sicherheitskurve

    Die Ansprechzeit der Schutzeinrichtung darf nicht die Zeit überschreiten, die für unbeeinflusste Berührungsspannungen in der Sicherheitskurve bestimmt ist.

    Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung ist erfüllt, sofern folgender Formel entsprochen wird:

    Ia ≤ Uo/Zs

    Dabei ist:

    Ia in A: Ansprechstrom der Schutzeinrichtung innerhalb der Zeit, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt angegeben ist,

    Uo in V: Spannung des Netzes gegenüber Erde,

    Zs in Ω: Fehlerschleifenimpedanz.

    Bei Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen als automatische Abschaltung der Stromversorgung ist die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt, sofern folgender Formel entsprochen wird:

    I∆n × RE ≤ UL

Dabei ist:

RE in Ω: Erdungswiderstand des Erders der Körper der elektrischen Anlage,

UL in V: vereinbarter absoluter Grenzwert der Berührungsspannung wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmt,

I∆n in A: Bemessungsansprech-Differenzstrom der Schutzeinrichtung.

Der Bemessungsansprech-Differenzstrom I∆n und der Erdungswiderstand des Erders RE werden festgelegt:

  • in Unterabschnitt 4.2.3.2 , Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.4 Buchstabe e für hauswirtschaftliche Anlagen und gemeinschaftliche Teile einer Wohnanlage,

  • in Unterabschnitt 4.2.4.4 Buchstabe d für nicht hauswirtschaftliche Anlagen,

  • in Teil 7 für Anlagen und Orte besonderer Art.

Bei Einsatz von Überstrom-Schutzeinrichtungen als automatische Abschaltung der Stromversorgung ist die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt, sofern folgender Formel entsprochen wird:

Ia ≤ Uo/Zs

Dabei ist:

Ia in A: Ansprechstrom der Schutzeinrichtung innerhalb der Zeit, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt angegeben ist,

Uo in V: Spannung des Netzes gegenüber Erde,

Zs in Ω: Fehlerschleifenimpedanz.

  1. c.3

    Installation von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

    Körper, die durch dieselbe Differenzstrom-Schutzeinrichtung geschützt sind, sind mit demselben Erder verbunden.

    Geerdete aktive Leiter sind nach Differenzstrom-Schutzeinrichtungen nicht mit Erde verbunden.

  2. c.4

    Schutz des Neutralleiters

    Ist im betrachteten Stromkreis keine Differenzstrom-Schutzeinrichtung vorhanden, ist außer in den in Unterabschnitt 4.4.4.4 erwähnten Sonderfällen Überstromüberwachung am Neutralleiter vorgesehen.

    Diese Überstromüberwachung löst die Abschaltung der Stromversorgung einschließlich des Neutralleiters aus.

    1. d.

      Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen nach dem IT-System

  3. d.1

    IT-System

    Mindestens eine der folgenden Einrichtungen bzw. eines der folgenden Geräte wird eingesetzt:

    • Überstrom-Schutzeinrichtungen,

    • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen,

    • fehlerspannungsempfindliche Schutzeinrichtungen,

    • permanente Isolationswächter, die mit einem System zur Lokalisierung von Isolationsfehlern verbunden sein können,

    • Differenzstrom-Isolationswächter,

    • Überwachungseinrichtungen, die mit einer Technologie ausgerüstet sind, die ein Überwachungsniveau gewährleistet, das dem von Isolationswächtern wie in den vierten und fünften Gedankenstrichen erwähnt mindestens gleichwertig ist.

    Der Neutralleiter, falls vorhanden, ist unter denselben Bedingungen wie ein Außenleiter isoliert und verlegt.

    Elektrische Betriebsmittel, die zwischen Außen- und Neutralleiter versorgt werden, müssen so gewählt werden, dass ihre Isolierung mindestens der Spannung zwischen Außenleitern entspricht.

  4. d.2

    Maßnahmen bei Auftreten eines ersten Körper- oder Erdschlusses

    Die automatische Abschaltung der Stromversorgung ist im Falle eines ersten vollkommenen Schlusses zwischen einem Außenleiter und einem Körper oder der Erde nicht vorgeschrieben, sofern folgender Formel entsprochen wird:

    Id × RE ≤ UL

    Dabei ist:

    RE in Ω: Erdungswiderstand des Erders der Körper der elektrischen Anlage,

    UL in V: vereinbarter absoluter Grenzwert der Berührungsspannung wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmt,

    Id in A: Fehlerstrom im Falle eines ersten vollkommenen Schlusses zwischen einem Außenleiter und einem Körper oder der Erde unter Berücksichtigung der Ableitströme und der Gesamterdungsimpedanz der elektrischen Anlage.

    Ist die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt, ist eine ständige Überwachung vorgesehen, um das Auftreten eines ersten Körper- oder Erdschlusses zu melden. Diese Überwachung wird gewährleistet durch:

    • entweder permanente Isolationswächter

    • oder Differenzstrom-Isolationswächter

    • oder Überwachungseinrichtungen, die mit einer Technologie ausgerüstet sind, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem der vorerwähnten Isolationswächter mindestens gleichwertig ist.

    Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körperoder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

    Absatz 2 ist nicht anwendbar auf elektrische Anlagen, deren Nennspannung höchstens dem in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 erwähnten vereinbarten absoluten Grenzwert der Berührungsspannung entspricht.

    Bei Hinzufügung eines Stromkreises in einer elektrischen Anlage nach dem IT-System, der über dieselbe Energiequelle versorgt wird, gelten die Vorschriften von Punkt d.2 für die gesamte elektrische Anlage.

    Abbildungen 4.7 - IT-System (erster Körper- oder Erdschluss) bei Wechselstrom und Gleichstrom

    1. (1)

      Körper
      (2) Erder des Netzes (Rn)
      (3) Impedanz
      (4) Erder des Körpers (RE)
      (5) Erster Körper- oder Erdschluss
      (6) Ableitkapazität
      (7) Permanenter Isolationswächter

  5. d.3

    Maßnahmen bei zwei Körper- oder Erdschlüssen

    Nach Auftreten eines ersten Körper- oder Erdschlusses lauten die Bedingungen für die automatische Abschaltung der Stromversorgung beim zweiten Körper- oder Erdschluss, der auf einem anderen aktiven Leiter auftritt, wie folgt:

    1. a)

      Wenn Körper durch einen Schutzleiter miteinander verbunden und zusammen geerdet sind (siehe Abbildungen 4.8 ), sind die Bedingungen in Bezug auf TN-Systeme anwendbar. Sofern der Neutralleiter im IT-System nicht verteilt ist und unter der Annahme, dass die Impedanzen der Stromkreise mit jeweils einem Körper- oder Erdschluss gleich sind, wird folgender Formel entsprochen:

    2. b)

      Ia ≤ U/(2 x Zs)

      Sofern der Neutralleiter im IT-System verteilt ist und unter der Annahme, dass die Impedanzen der Stromkreise mit jeweils einem Körper- oder Erdschluss gleich sind, wird folgender Formel entsprochen: c) Ia ≤ U /(2 x Z's)

      Dabei ist:

      Ia in A: Ansprechstrom der Schutzeinrichtung innerhalb der Zeit, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt angegeben ist,

      U in V: Spannung zwischen Außenleitern,

      • Uo in V: Spannung zwischen Außenleiter und Neutralleiter,

      • Zs in Ω: Impedanz des Stromkreises mit einem Isolationsfehler (Außenleiter und Schutzleiter des Stromkreises),

      Z's in Ω: Impedanz des Stromkreises mit einem Isolationsfehler (Neutralleiter und Schutzleiter des Stromkreises).

    3. b)

      Wenn Körper entweder individuell oder in Gruppen oder zusammen geerdet sind (siehe Abbildungen 4.9 ), sind die Bedingungen in Bezug auf TT-Systeme anwendbar.

      Bei Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen als automatische Abschaltung der Stromversorgung wird folgender Formel entsprochen:

      I∆n x RE ≤ UL

      Dabei ist:

      RE in Ω: Erdungswiderstand des Erders der Körper der elektrischen Anlage,

      UL in V: vereinbarter absoluter Grenzwert der Berührungsspannung wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmt,

      I∆n in A: Bemessungsansprech-Differenzstrom der Schutzeinrichtung.

      Der Bemessungsansprech-Differenzstrom I∆n und der Erdungswiderstand des Erders RE werden festgelegt:

      • in Unterabschnitt 4.2.3.2 , Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.4 Buchstabe e für hauswirtschaftliche Anlagen und gemeinschaftliche Teile einer Wohnanlage,

      • in Unterabschnitt 4.2.4.4 Buchstabe d für nicht hauswirtschaftliche Anlagen,

      • in Teil 7 für Anlagen und Orte besonderer Art.

      Bei Einsatz von Überstrom-Schutzeinrichtungen als automatische Abschaltung der Stromversorgung wird folgender Formel entsprochen:

      Ia ≤ Uo/Zs

Dabei ist:

Ia in A: Ansprechstrom der Schutzeinrichtung innerhalb der Zeit, die in der Sicherheitskurve wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.4 bestimmt angegeben ist,

Uo in V: Spannung des Netzes gegenüber Erde,

Zs in Ω: Fehlerschleifenimpedanz.

Abbildungen 4.8 - IT-System (zwei gleichzeitige Körper- oder Erdschlüsse mit miteinander verbundenen Körpern) bei Wechselstrom und Gleichstrom

  1. (1)

    Körper (2) Erder des Netzes (Rn) (3) Impedanz (installiert oder nicht) (4) Erder des Körpers (RE) (5) Erster Körper- oder Erdschluss (6) Zweiter Körper- oder Erdschluss (7) Permanenter Isolationswächter

    Abbildungen 4.9 - IT-System (zwei gleichzeitige Körper- oder Erdschlüsse mit nicht miteinander verbundenen Körpern) bei Wechselstrom und Gleichstrom

  2. (1)

    Körper
    (2) Erder des Netzes (Rn)
    (3) Impedanz (installiert oder nicht)
    (4) Erder des Körpers (RE)
    (5) Erster Körper- oder Erdschluss
    (6) Zweiter Körper- oder Erdschluss
    (7) Permanenter Isolationswächter

    Die Abbildungen 4.8 und 4.9 gelten gleichermaßen für das IT-System, unabhängig davon, ob es von der Erde isoliert oder über eine Impedanz mit der Erde verbunden ist.

e . Übergangsbestimmungen

In Abweichung von den Punkten b.3 und d.2 kann Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 5 auf Projekte oder Arbeiten angewendet werden, deren Ausführung vor Ort vor Inkrafttreten von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 5 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme ab Inkrafttreten von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 5 erfolgt. Die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle wird vom Beantrager der Prüfung von der Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 5 in Kenntnis gesetzt. Die zugelassene Stelle vermerkt die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 5 im Kontrollbericht."

4.2.4Anwendung von Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

4.2.4.1Anwendungsbereich

  1. a.

    Allgemeines

    Mit Ausnahme der unter Buchstabe b weiter unten erwähnten Fälle sind Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren immer erforderlich, wenn eine Person gleichzeitig Folgendes berühren kann:

    • entweder einen Körper und ein fremdes leitfähiges Teil

    • oder einen Körper und eine nicht isolierende Wand oder einen nicht isolierenden Boden

    • oder einen Körper und das Erdpotential

    • oder zwei Körper.

    Die Regeln, die für hauswirtschaftliche Anlagen anzuwenden sind, sind in Unterabschnitt 4.2.4.3 aufgeführt.

    Die Regeln, die für nicht hauswirtschaftliche Anlagen anzuwenden sind, sind in Unterabschnitt 4.2.4.4 aufgeführt.

    Für Sonderfälle wie Schwimmbäder, eintauchbare Beleuchtungsgeräte, Balneotherapie-Anlagen, Saunen, gemeinschaftliche Duschräume, enge leitfähige abgeschlossene Räume, Anlagen im Außenbereich oder auf Baustellen und Jahrmarktsanlagen sowie die Stromversorgung von abgestellten Kraftfahrzeugen oder Straßenanhängern, Wohnwagen, Wohnmobilen, ... sind die zu befolgenden Regeln in Teil 7 festgelegt.

  2. b.

    Ausnahmen

    In folgenden Fällen müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen getroffen werden:

    1. 1.

      für Anlagen, bei denen die aktiven Teile elektrischer Betriebsmittel im Rahmen des Schutzes gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren blank bleiben dürfen,

    2. 2.

      für metallische Elektroinstallationsrohre auf Putz, sofern die darin eingezogenen Leiter und Kabel über eine zusätzliche Isolierung verfügen und entweder als elektrische Leitungen der Klasse II oder als elektrische Leitungen mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Klasse II gleichwertig ist, eingestuft werden (siehe Abschnitt 2.7.1 ),

    3. 3.

      für Trageisen, Konsolen und damit verbundene Metallteile, wenn die Spannung 500 V Wechselstrom oder 750 V Gleichstrom nicht überschreitet und wenn sie sich nicht im Handbereich befinden,

    4. 4.

      für Elektromagnete von Schützen oder Relais, Transformator-Kerne und magnetische Teile von Auslösern, sofern diese Teile Körper sind.

4.2.4.2Äußere Einflüsse

Bei der Wahl von elektrischen Betriebsmitteln und Maßnahmen, die je nach Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren zu treffen sind, sind drei äußere Einflüsse zu berücksichtigen, nämlich:

  • äußerer Einfluss der Hautfeuchtigkeit auf den elektrischen Widerstand des menschlichen Körpers (BB: siehe Tabelle 2.3 ),

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential (BC: siehe Abschnitt 2.10.13 ),

  • Auftreten von Wasser (AD: siehe Abschnitt 2.10.3 ).

4.2.4.3Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

Changed in version 07 (K.E. 13.08.2026), applicable from 01/11/2026.

in hauswirtschaftlichen Anlagen
  1. a.

    Elektrische Betriebsmittel

    Die Benutzung elektrischer Maschinen und Geräte der Klassen 0 und 0I ist verboten. Körper von elektrischen Betriebsmitteln mit Niederspannung der Klasse I sind mit dem Schutzleiter der elektrischen Leitungen verbunden, die sie versorgen.

    Die Benutzung von Fassungen, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist, ist in Ermangelung des endgültigen Beleuchtungsgeräts für die Versorgung eines Beleuchtungspunktes erlaubt, damit die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme durchgeführt werden kann.

  2. b.

    Schutz von Stromkreisen im Allgemeinen

    Am Speisepunkt der elektrischen Anlage wird mindestens eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprech-Differenzstrom von höchstens 300 mA installiert. Diese Differenzstrom-Schutzeinrichtung(en) gewährleistet/gewährleisten die Trennfunktion gemäß Unterabschnitt 5.3.3.1 Punkt a.3.

    In Abweichung von Absatz 1 dürfen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen in der Haupt-Verteiler- und Schaltgerätekombination installiert werden, sofern die elektrische Leitung für die Versorgung der HauptVerteiler- und Schaltgerätekombination entweder als elektrische Leitung der Klasse II oder als elektrische Leitung mit einer ausreichenden Isolierung, die der Isolierung der Klasse II gleichwertig ist, eingeteilt wird (siehe Abschnitt 2.7.1 ).

    > Geändert durch K.E. vom 13.08.2026 ab 01.11.2026 — amtliche deutsche Übersetzung ausstehend. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.08.2026 (Belgisches Staatsblatt vom 15.09.2026) hebt Absatz 3 von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b mit Wirkung ab dem 01.11.2026 auf. Der folgende Absatz ist der deutsche Wortlaut der Version 06 und gilt ab diesem Datum nicht mehr. Im amtlichen französischen und niederländischen Text der Version 07 entfällt er. > > Amtlicher Wortlaut des Erlasses: FR « l'alinéa 3 est abrogé » · NL „wordt de derde alinea opgeheven“. Quelle: Königlicher Erlass vom 13.08.2026 im Belgischen Staatsblatt

    Angemessene Maßnahmen werden getroffen, damit die Eingangspole der in Absatz 1 erwähnten Differenzstrom-Schutzeinrichtung(en) unberührbar sind. Zu diesem Zweck wird diese Unberührbarkeit durch eine Plombierung dauerhaft gemacht, die von der in Abschnitt 6.4.1 erwähnten Person vorgenommen wird, die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragt ist.

    Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage wie in Teil 8 erwähnt wird die gesamte elektrische Anlage durch mindestens eine nach Absatz 1 erforderliche Differenzstrom-Schutzeinrichtung geschützt.

    Unmittelbar nach der am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindlichen Schutzeinrichtung wird mindestens eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit installiert, an die mindestens folgende Stromkreise angeschlossen werden:

    1. 1.

      Steckdosen, die nicht für die Versorgung von ortsfesten Geräten und Maschinen bzw. Geräten und Maschinen mit festem Standplatz bestimmt sind,

    2. 2.

      Beleuchtung,

    3. 3.

      Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche wie in Kapitel 7.1 erwähnt,

    4. 4.

      Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler.

      Es dürfen höchstens acht Endstromkreise pro vorerwähnte Differenzstrom-Schutzeinrichtung installiert werden.

      Die in folgendem Absatz erwähnten Stromkreise dürfen unmittelbar nach der am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindlichen Differenzstrom-Schutzeinrichtung angeschlossen werden.

      Die Vorschriften von Absatz 5 finden keine Anwendung auf etwaige zusätzliche am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindliche Differenzstrom-Schutzeinrichtungen, an die pro Stromkreis oder Gruppe von Stromkreisen Folgendes angeschlossen werden darf:

    5. 1.

      ortsfeste Geräte und Maschinen bzw. Geräte und Maschinen mit festem Standplatz wie Kühlgeräte, Elektroherde und elektrische Heizungsanlagen,

    6. 2.

      Steckdosen, die über einen individuellen Trenntransformator versorgt werden,

    7. 3.

      alle anderen Stromkreise, die nicht in Absatz 5 erwähnt werden.

      Wenn die elektrische Beheizung über Widerstände, die in einer Wand eingebaut sind, mit einer Spannung von mehr als 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit erfolgt, ist die elektrische Heizungsanlage mit einer getrennten Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprech-Differenzstrom von höchstens 100 mA ausgerüstet.

      Wenn der Erdungswiderstand des Erders 30 Ohm überschreitet, werden mindestens zwei DifferenzstromSchutzeinrichtungen mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit wie in Absatz 5 erwähnt vorgesehen. Jede Differenzstrom-Schutzeinrichtung enthält höchstens sechzehn Einzel- oder Mehrfachsteckdosen. Einzelne ortsfeste Geräte bzw. Gruppen von ortsfesten Geräten, die durch ein gemeinsames Bediengerät gesteuert werden, können als Steckdosen betrachtet werden. Zum Schutz der in Absatz 8 erwähnten Stromkreise werden die am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindlichen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen auch durch mindestens eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprech-Differenzstrom von höchstens 100 mA pro Stromkreis oder Gruppe von Stromkreisen ergänzt.

      Schutz durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c ist für die Versorgung von mehr als einem elektrischen Gerät pro Endstromkreis nicht erlaubt.

      Stromkreise von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche dürfen auch elektrische Betriebsmittel anderer Räumlichkeiten der hauswirtschaftlichen Anlage versorgen.

      Die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 1 ist erlaubt für elektrische Anlagen und wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, bei denen die Ausführung des Projekts oder der Arbeiten vor 1. Juni 2023 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme ab Inkrafttreten von 1. Juni 2023 erfolgt. Die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle wird von der Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 1 in Kenntnis gesetzt. Die zugelassene Stelle vermerkt die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 1 im Kontrollbericht.

      Auf den Abbildungen 4.10 und 4.11 werden zur Verdeutlichung zwei mögliche Konfigurationen dargestellt. Diese sind nicht erschöpfend:

      Abbildung 4.10Beispiel einer Konfiguration mit einem Erdungswiderstand des Erders von höchstens 30 Ohm
      Abbildung 4.11Beispiel einer Konfiguration mit einem Erdungswiderstand des Erders von mehr als 30 Ohm

4.2.4.4Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren in nicht hauswirtschaftlichen Anlagen

Folgende Vorschriften gelten in nicht hauswirtschaftlichen Anlagen.

  1. a.

    Trockene Orte mit isolierenden Böden und Wänden

    An trockenen Orten (AD1) mit isolierenden Böden und Wänden (BC1) dürfen die besonderen Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe d angewendet werden.

  2. b.

    Andere Orte

    An Orten, die keine trockenen Orte mit isolierenden Böden und Wänden sind, sind die Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren:

    • entweder aktive Maßnahmen nach Unterabschnitt 4.2.3.4 gemäß dem geerdetes System

    • oder, für bestimmte Bereiche oder Betriebsmittel, andere Schutzmaßnahmen wie:

      • Benutzung von Betriebsmitteln der Klasse II ( Abschnitt 2.4.3 ) oder Betriebsmitteln mit Schutz gegen elektrischen Schlag, der dem der Klasse II gleichwertig ist,

      • elektrische Schutztrennung der Stromkreise ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c ),

      • Sicherheitskleinspannung ( Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe a und Unterabschnitte 4.2.5.3 und 4.2.5.5 ),

      • die besonderen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe d .

  3. c.

    Nasse Orte, an denen der elektrische Widerstand des menschlichen Körpers verringert oder sehr gering ist (BB3)

    Nasse Orte, an denen der elektrische Widerstand des menschlichen Körpers verringert oder sehr gering ist (BB3), sind durch die Kombination folgender äußerer Einflüsse gekennzeichnet:

    • Das Auftreten von Wasser ist durch die äußeren Einflüsse AD6 (Schwallwasser), AD7 (Eintauchen) oder AD8 (Untertauchen) gekennzeichnet.

    • Kontakte mit Erdpotential sind häufig (BC3) oder dauernd (BC4).

    In all diesen Fällen ist nur die Benutzung von Sicherheitskleinspannung erlaubt; die Spannung ist auf 12 V Wechselstrom, 18 V Gleichstrom mit Welligkeit und 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit begrenzt.

    An leitenden Orten sind jedoch für besondere Anwendungen höhere Spannungen gemäß den Vorschriften von Kapitel 7.6 zulässig.

  4. d.

    Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

    Bei Einsatz einer Differenzstrom-Schutzeinrichtung überschreitet der Erdungswiderstand des Erders nicht 500 Ω an trockenen, nichtleitenden Orten (AD1, BB1 und BC1) und 250 Ω an anderen Orten (AD2 bis AD5, BC2 und BB2).

    Die Empfindlichkeit der Differenzstrom-Schutzeinrichtung wird gemäß folgender Formel berechnet:

    I∆n × RE ≤ UL

    Dabei ist:

    I∆n in A: Bemessungsansprech-Differenzstrom der Schutzeinrichtung, RE in Ω: Erdungswiderstand des Erders der Körper der elektrischen Anlage,

    UL in V: vereinbarter absoluter Grenzwert der Berührungsspannung wie in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmt.

  5. d.

    Gemeinschaftliche Teile einer Wohnanlage

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren gemäß Unterabschnitt 4.2.4.3 in hauswirtschaftlichen Anlagen ist anwendbar.

    In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 1 ist es erlaubt, für Sicherheitsstromkreise (siehe Kapitel 5.5 ) und kritische Stromkreise (siehe Kapitel 5.6 ) gemeinschaftlicher Teile einer Wohnanlage keine Differenzstrom-Schutzeinrichtung am Speisepunkt der elektrischen Anlage zu installieren.

    Die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 2 ist erlaubt für elektrische Anlagen und wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, bei denen die Ausführung des Projekts oder der Arbeiten vor 1. Juni 2023 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme ab Inkrafttreten von 1. Juni 2023 erfolgt. Die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle wird von der Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 2 in Kenntnis gesetzt. Die zugelassene Stelle vermerkt die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 2 im Kontrollbericht.

4.2.4.5Potentialverschleppung infolge eines Isolationsfehlers in einer elektrischen Hochspannungsanlage

Maßnahmen werden getroffen, um zu verhindern, dass infolge eines Isolationsfehlers in einer elektrischen Hochspannungsanlage Potentialverschleppung über aktive Leiter, über die Erdungsanlage oder über der elektrischen Anlage fremde leitfähige Teile gefährliche Berührungsspannungen in der elektrischen LVAnlage bzw. in der elektrischen ELV-Anlage verursacht wird.

Die Vorschriften von Buch 2 Abschnitt 4.2.4 sind anwendbar.

4.2.5Schutzmaßnahmen bei Kleinspannung

4.2.5.1Stromversorgung mit Kleinspannung (ELV)

Kleinspannung wird geliefert:

  1. 1.

    entweder von autonomen Energiequellen wie:

    • elektrochemischen Energiequellen (zum Beispiel Akkumulatorenbatterien) oder

    • anderen nicht elektrischen autonomen Energiequellen

  2. 2.

    ## oder über eine elektrische Anlage von Geräten mit elektrisch getrennten Wicklungen, sofern diese Geräte:

    • Trenntransformatoren sind,

      • Einrichtungen mit einem Sicherheitsniveau sind, das dem von Trenntransformatoren gleichwertig ist,

    • so konzipiert sind, dass im Falle eines Fehlers zwischen der Primär- und der Sekundärwicklung Folgendes verhindert wird:

      • entweder das Vorhandensein einer Berührungsspannung, die keine Sicherheitsspannung ist, an Körpern elektrischer Betriebsmittel mit Kleinspannung, indem für diese Betriebsmittel Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren gemäß Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b, c und d getroffen werden,

      • oder die Aufrechterhaltung einer Berührungsspannung, die keine Sicherheitsspannung ist, an Körpern elektrischer Betriebsmittel mit Kleinspannung für Zeiträume, die die in Tabelle 2.4 erwähnten Zeiträume überschreiten, indem diese Körper mit dem Schutzleiter des Primärkreises verbunden werden und für diese Betriebsmittel Schutzmaßnahmen gemäß Unterabschnitt 4.2.3.4 angewendet werden,

  3. 3.

    oder von elektronischen Einrichtungen, bei denen durch bauliche Maßnahmen verhindert wird, dass selbst im Falle eines internen Fehlers dieser Einrichtungen die Spannung an den Ausgangspolen den in Tabelle 2.3 bestimmten vereinbarten absoluten Grenzwert der Berührungsspannung nicht überschreiten kann.

    Höhere Spannungswerte sind jedoch zulässig, wenn diese Spannung bei direktem oder indirektem Berühren innerhalb eines Zeitraums, der durch die vereinbarten relativen Grenzwerte der Berührungsspannung wie in Tabelle 2.4 bestimmt festgelegt wird, auf die vereinbarten absoluten Grenzwerte der Berührungsspannung verringert wird.

    Die Nennspannung dieser Energiequellen für Kleinspannung, mit Ausnahme der weiter oben unter Nr. 3 erwähnten Quellen, überschreitet nicht die in den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 bestimmten Werte.

4.2.5.2Elektrische Anlagen mit Funktionskleinspannung ohne

elektrisch sichere Trennung (FELV)
  1. a.

    Allgemeines

    1. a.1

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren muss gewährleistet sein:

      • entweder durch Umhüllungen oder Barrieren, die mindestens eine Schutzart von IPXX-B aufweisen,

      • oder durch eine Isolierung, die für eine Prüfspannung von 1500 V bei Netzfrequenz während einer Minute konzipiert ist,

      • oder durch Entfernung.

    2. a.2

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

      Bei einem Isolationsfehler zwischen dem Versorgungsnetz und dem FELV-Netz und bei Fehler im FELVNetz muss verhindert werden, dass Körper elektrischer Betriebsmittel mit Kleinspannung einer Berührungsspannung ausgesetzt werden, die keine Sicherheitsspannung ist:

      • entweder für einen Zeitraum, der die durch die vereinbarten relativen Grenzwerte der Berührungsspannung festgelegte maximale Dauer überschreitet, durch Anwendung der in

      Unterabschnitt 4.2.3.4 aufgeführten Schutzmaßnahmen

      • oder durch Anwendung der in Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe b, c und d aufgeführten Schutzmaßnahmen.

    3. a.3

      Schutz gegen thermische Auswirkungen und Überströme

      Die Vorschriften von Kapitel 4.3 "Schutz gegen thermische Auswirkungen" und Kapitel 4.4 "Elektrischer Überstromschutz" bleiben vollständig anwendbar. Konkret werden Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder Fehler ein gefährlicher Ableit- oder Fehlerstrom anhält, insbesondere bei Benutzung von Geräten der Klasse I.

  2. b.

    Steckvorrichtungen

    FELV-Steckvorrichtungen entsprechen folgenden Vorschriften:

    • Stecker dürfen nicht in Steckdosen eingesteckt werden können, die mit anderen Spannungen versorgt werden.

    • Steckdosen verhindern das Einstecken von Steckern, die für andere Stromversorgungen als FELV vorgesehen sind.

4.2.5.3Elektrische Anlagen mit Sicherheitskleinspannung (SELV) und Funktionskleinspannung mit elektrisch sicherer Trennung (PELV)

  1. a.

    Energiequelle

    SELV und PELV dürfen nur von einer der Energiequellen für Kleinspannung geliefert werden, die erwähnt ist:

    • entweder in Unterabschnitt 4.2.5.1 Nr. 1

    • oder in den ersten beiden Gedankenstrichen von Unterabschnitt 4.2.5.1 Nr. 2 , wonach diese Geräte ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem eines Sicherheitstransformators gleichwertig ist,

    • oder in Unterabschnitt 4.2.5.1 Nr. 3 , wonach der höhere Spannungswert wie in Absatz 2 beschrieben nur für PELV zulässig ist.

    Wenn die elektrische Sicherheitskleinspannungsanlage über einen oder mehrere Gleichrichter mit Gleichspannung versorgt wird, ist am Ausgang des Transformators der vereinbarte absolute Grenzwert der Berührungsspannung anwendbar, unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte 2.3.2 und 2.3.3 in Bezug auf Gleichspannung.

    Mobile Energiequellen wie Sicherheitstransformatoren oder Generatoren werden gemäß den Vorschriften in Bezug auf Schutzmaßnahmen für die Benutzung von Betriebsmitteln der Klasse II oder gleichwertigen Betriebsmitteln gewählt oder installiert.

  2. b.

    Aktive Teile

    Aktive Teile von SELV- und PELV-Stromkreisen sind physisch voneinander und von anderen Stromkreisen getrennt.

    Maßnahmen werden getroffen, um eine elektrisch sichere Trennung zu gewährleisten; diese Regel gilt nicht für die Verbindung zwischen PELV und Erde.

  3. c.

    Elektrische Leitungen

    Für die Gewährleistung der unter Buchstabe b erwähnten elektrisch sicheren Trennung wird eine der folgenden Vorkehrungen getroffen:

    • Es gibt eine physische Trennung von mindestens 10 mm zwischen den Leitern von SELV- und PELVStromkreisen und den Leitern anderer Stromkreise.

    • Leiter von SELV- und PELV-Stromkreisen müssen neben ihrer Basisisolierung mit einer zusätzlichen Isolierung (Mantel, Elektroinstallationsrohr, ...) versehen sein.

    • Ein Mehrleiterkabel oder eine Gruppe von Leitern kann Stromkreise mit unterschiedlichen Spannungen enthalten unter der Bedingung, dass die Leiter von SELV- und PELV-Stromkreisen entweder einzeln oder zusammen für die höchste vorhandene Spannung isoliert sind.

  4. d.

    Steckvorrichtungen

    SELV- und PELV-Steckvorrichtungen entsprechen folgenden Vorschriften:

    • Stecker dürfen nicht in Steckdosen eingesteckt werden können, die mit anderen Spannungen als SELV und PELV versorgt werden.

    • Steckdosen verhindern das Einstecken von Steckern, die für andere Stromversorgungen als SELV und PELV vorgesehen sind.

    • SELV-Stecker dürfen nicht in Steckdosen eingeführt werden können, die über PELV versorgt werden, und PELV-Stecker dürfen nicht in Steckdosen eingeführt werden können, die über SELV versorgt werden.

    • SELV-Steckdosen sind weder mit einem Schutz- noch mit einem Erdungskontakt ausgestattet. Dagegen dürfen PELV-Steckdosen mit einem Schutz- oder Erdungskontakt ausgestattet sein.

  5. e.

    Schutz gegen thermische Auswirkungen und Überströme

    Die Vorschriften von Kapitel 4.3 "Schutz gegen thermische Auswirkungen" und Kapitel 4.4 "Elektrischer Überstromschutz" bleiben vollständig anwendbar.

    Konkret werden Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder Fehler ein gefährlicher Ableit- oder Fehlerstrom anhält, insbesondere bei Benutzung von Geräten der Klasse I.

4.2.5.4Zusätzliche Vorschriften für PELV-Stromkreise

  1. a.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

    • Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren muss gewährleistet sein:

    • entweder durch Umhüllungen oder Barrieren, die mindestens eine Schutzart von IPXX-B aufweisen,

    • oder durch eine Isolierung, die für eine Prüfspannung von 500 V bei Netzfrequenz während einer Minute konzipiert ist,

    • oder durch Entfernung.

  2. b.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

    Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren sind nicht erforderlich.

  3. c.

    Abweichungen

    Ungeachtet der vorerwähnten Bestimmungen ist Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren für elektrische PELV-Betriebsmittel, die sich innerhalb einer geerdeten Potentialausgleichszone befinden, nicht erforderlich, sofern der Nennspannungswert die in Unterabschnitt 4.2.2.2 Tabelle 4.1 aufgeführten Werte nicht überschreitet.

4.2.5.5Zusätzliche Vorschriften für SELV-Stromkreise

  1. a.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

    Wenn die Nennspannung des Stromkreises die in Unterabschnitt 4.2.2.2 Tabelle 4.1 aufgeführten Werte überschreitet, muss Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.5.4 Buchstabe a gewährleistet werden.

    Wenn die Nennspannung des Stromkreises die in Unterabschnitt 4.2.2.2 Tabelle 4.1 aufgeführten Werte nicht überschreitet, ist kein Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren erforderlich.

  2. b.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

    Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren sind nicht erforderlich.

  3. c.

    Verbotene Verbindungen

    Aktive Teile elektrischer SELV-Betriebsmittel dürfen nicht galvanisch verbunden sein mit:

    • dem Erder,

    • aktiven Teilen, die zu anderen Stromkreisen gehören,

    • Schutzleitern, die zu anderen Stromkreisen gehören.

    Körper elektrischer SELV-Betriebsmittel dürfen nicht galvanisch verbunden sein mit:

    • dem Erder,

    • Schutzleitern oder Körpern anderer Anlagen,

    • leitfähigen Teilen, es sei denn, sie sind gegen die Gefahr geschützt, auf ein Potenzial gebracht zu werden, das den vereinbarten absoluten Grenzwert der Berührungsspannung überschreitet.

4.3Schutz gegen thermische Auswirkungen

4.3.1Allgemeines

4.3.1.1Grundsätze

Personen und Güter, die sich in der Nähe elektrischer Betriebsmittel befinden, sind gegen thermische Auswirkungen, die auf den Betrieb dieser Betriebsmittel zurückzuführen sind, und insbesondere gegen folgende Auswirkungen geschützt:

  • Verbrennungsgefahr,

  • Feuergefahr:

    • Verbrennung oder Beschädigung des Materials,

    • Beeinträchtigung der Betriebssicherheit installierter elektrischer Betriebsmittel,

    • Brandausbreitung durch die elektrische Anlage,

  • Explosionsgefahr.

4.3.1.2Spezifische Begriffsbestimmungen

Material: Stoff, der in Bauelementen und bei der Herstellung elektrischer Betriebsmittel benutzt wird.

Nicht brennbares Material: Material, das nicht verbrennen kann. In der Praxis ist ein Material nicht brennbar, wenn es bei einem genormten Test einer vorgeschriebenen Erhitzung ausgesetzt wird und dabei keine äußeren Anzeichen aufweist, die auf eine merkliche Wärmefreisetzung schließen lassen.

Brennbares Material: Material, das verbrennen kann; das heißt, dass es mit Sauerstoff reagiert und dabei Wärme freisetzt; in der Regel geht dieses Phänomen mit der Entwicklung von Flammen und/oder mit Glühen einher. In dieser Hinsicht überschreiten die zu berücksichtigenden Sauerstoffkonzentrationen nicht die normalerweise in der Luft enthaltenen Werte, außer in Ausnahmefällen.

Entflammbares Material (flammverbreitendes Material): Material, das in der Gasphase den Zustand der Verbrennung erreichen und in diesem Zustand bleiben kann; dies erfolgt in der Regel unter Lichtabgabe, während das Material einer Wärmequelle ausgesetzt ist oder nachdem es einer solchen Quelle ausgesetzt wurde.

Flammhemmendes Material: Material, das gegebenenfalls nach Behandlung die Eigenschaft aufweist, Flammenausbreitung zu hemmen.

Selbstlöschendes Material (nicht flammenverbreitendes Material): Material, das die Eigenschaft aufweist, seine eigene Verbrennung zu stoppen, sobald die Wärmequelle, die diese Verbrennung verursacht, entfernt wurde.

Feuerfestes Material: Material, das seine Entzündbarkeit durch Behandlung verloren hat oder dessen Entzündbarkeit durch Behandlung erheblich verringert wurde.

Heizgerät: Gerät, das hauptsächlich zum Heizen oder Kochen bestimmt ist, jedoch einen Motor und ähnliche Einrichtungen enthalten kann, deren Leistung 25 Prozent der Gesamtleistung nicht überschreitet.

Flammpunkt: niedrigste Temperatur, korrigiert auf einen Druck von 101,325 kPa, bei der sich unter den in der Testmethode festgelegten Bedingungen aus der Testflüssigkeit Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass im Testbehälter ein entflammbares Dampf-Luft-Gemisch entsteht.

4.3.1.3Äußere Einflüsse

Bei der Wahl von elektrischen Betriebsmitteln und Vorsichtsmaßnahmen, die zum Schutz gegen thermische Auswirkungen zu treffen sind, werden folgende äußere Einflüsse berücksichtigt:

  • Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe (BE; siehe Abschnitt 2.10.15 ),

  • Baustoffe (CA; siehe Abschnitt 2.10.16 ),

  • Gebäudestrukturen (CB; siehe Abschnitt 2.10.17 ).

4.3.2Schutz gegen Verbrennungen

4.3.2.1Temperaturbegrenzungen für berührbare elektrische Betriebsmittel

Mit Ausnahme elektrischer Betriebsmittel wie zum Beispiel Kochgeräte, Öfen, Schweißgeräte, Bügeleisen, ..., für die die Temperatur- oder Erwärmungsgrenzwerte für berührbare Außenflächen gemäß den Regeln des Fachs festlegt sind, erreichen die Außenflächen von Umhüllungen elektrischer Maschinen, Geräte und Leitungen, die sich im Handbereich befinden, keine Temperaturen, die bei Personen

Verbrennungen verursachen können, und entsprechen sie den angemessenen Grenzwerten wie in Tabelle 4.5 bestimmt.

Tabelle 4.5 Höchsttemperaturen von Außenflächen elektrischer Betriebsmittel, die sich im Handbereich befinden

Außenflächen Höchsttemperaturen (°C)
1. von handgehaltenen Bedienungseinric htungen
metallisch 55
nicht metallisch 65
2. da
ab
zu vorgesehen, bei bestimmungsge
er nicht dazu bestimmt, ständigin
mäßem Betrieb berührt zu werden,
der Hand gehalten zu werden
metallisch 70
nicht metallisch 80
3. ber
ber
ührbar, aber nicht dazu bestimmt,
ührtzu werden
bei bestimmungsgemäßem Betrieb
metallisch 80
nicht metallisch 90

Der Unterschied zwischen metallischen und nicht metallischen Oberflächen hängt von der Wärmeleitfähigkeit der betreffenden Oberfläche ab.

Es wird davon ausgegangen, dass Lack- und Farbschichten die Wärmeleitfähigkeit der Oberfläche nicht verändern.

Dagegen können bestimmte Kunststoffbekleidungen die Wärmeleitfähigkeit metallischer Oberflächen erheblich verringern, sodass sie als nicht metallische Oberflächen betrachtet werden können. Alle Teile einer elektrischen Anlage, die auch nur für kurze Zeit Temperaturen erreichen können, die die in vorliegender Tabelle angegebenen Temperaturen überschreiten, sind gegen versehentliches Berühren geschützt.

4.3.2.2Zusätzliche Regeln für den äußeren Einfluss BA2

An Orten, die speziell für Kleinkinder vorgesehen sind, werden Heizgeräte so ausgewählt, dass die Temperaturen der berührbaren Oberflächen 60 °C nicht überschreiten.

4.3.2.3Installation elektrischer Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel, die den Vorschriften von Unterabschnitt 4.3.2.1 nicht entsprechen, und alle Teile elektrischer Anlagen, die auch nur für kurze Zeit Temperaturen erreichen können, die die in Unterabschnitt 4.3.2.1 Tabelle 4.5 angegebenen Temperaturen überschreiten, sind entweder durch Entfernung oder durch Trennung durch einen Schirm aus nicht brennbarem, wärmeisolierendem Material gegen versehentliches Berühren durch Personen geschützt.

Elektrische Maschinen und Geräte, bei denen es zu Wärmefokussierung oder -konzentration kommen kann, sind:

  • entweder so weit von Personen entfernt, dass diese keiner gefährlichen Wärmekonzentration ausgesetzt werden können,

  • oder von diesen Personen durch einen Schirm aus nicht brennbarem, wärmeisolierendem Material getrennt.

4.3.3Brandschutz

4.3.3.1Allgemeines

Die in Abschnitt 4.3.3 erwähnten Bestimmungen gelten für jeden Ort (Räumlichkeit oder Bereich) und für jede elektrische Anlage, zum Beispiel ortsfeste oder zeitlich begrenzte Anlagen, Anlagen im Innen- oder Außenbereich oder mobile oder transportable Anlagen.

Bei der Wahl und Installation von elektrischen Betriebsmitteln, Ausrüstungen, ... an einem Ort muss die vorhersehbare Feuergefahr berücksichtigt werden, um:

  • bei bestimmungsgemäßem Betrieb keinen Brand zu verursachen,

  • die Folgen von Fehlern, die einen Brand verursachen können, zu begrenzen,

  • Brandausbreitung und Rauchentwicklung zu begrenzen.

Für Sicherheitsanlagen sind zusätzliche Brandschutzmaßnahmen in Kapitel 3.4 aufgeführt. Für kritische Anlagen sind mögliche zusätzliche Brandschutzmaßnahmen in Kapitel 3.5 aufgeführt.

Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber muss die korrekte Wahl und Installation der elektrischen Betriebsmittel und Ausrüstungen im Hinblick auf Brandschutz nachweisen. Die Unterlagen, die dies nachweisen, sind Teil der Akte der elektrischen Anlage (siehe Abschnitte 9.1.1 und 9.1.2 ) oder werden jedem Betreffenden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Zu diesen Unterlagen gehören unter anderem technische Datenblätter und Betriebsanleitungen in Bezug auf elektrische Betriebsmittel, Risikoanalysen, die Unterlage in Bezug auf äußere Einflüsse, ...

4.3.3.2Spezifische Begriffsbestimmungen

Bauwerk: mit dem Boden verbundene Struktur, die aus Baustoffen und Bauteilen besteht und/oder das Ergebnis von Bauarbeiten ist. In diesem Zusammenhang wird Bodenvorbereitung (Anpflanzen, Aussäen, ...) für landwirtschaftliche Zwecke nicht als Bauwerk betrachtet.

Gebäude: Bauwerk, das einen für Personen zugänglichen überdachten Raum bildet und ganz oder teilweise von Wänden umschlossen ist.

Tiefbauwerk: Bauwerk, das nicht als Gebäude eingestuft wird, wie zum Beispiel Brücken, Tunnels, ...

Abteilung: eventuell in Räumlichkeiten unterteilter Gebäudeteil oder Teil eines Tiefbauwerks, der von Wänden eingefasst ist, die für eine bestimmte Zeit die Brandausbreitung auf die Nachbarabteilung(en) verhindern sollen.

Fluchtweg: durchgehender, von Hindernissen freier Weg, der über normale Verkehrswege den Zugang zu einem sicheren Ort ermöglicht. Unter sicherem Ort versteht man einen Ort, der sich außerhalb des Bauwerks befindet, oder gegebenenfalls den Teil eines Bauwerks, der sich außerhalb der Abteilung befindet, in der sich das Feuer ausbreitet, und von dem aus das Bauwerk verlassen werden kann, ohne diese Abteilung durchqueren zu müssen.

4.3.3.3Klassifizierung in Bezug auf Feuergefahr an einem Ort

  1. a.

    Allgemeines

    Die Feuergefahr an einem Ort wird auf der Grundlage der folgenden drei äußeren Einflüsse bestimmt:

    • Art und Menge der bearbeiteten und gelagerten Stoffe (BE),

    • Entzündbarkeit der Baustoffe (CA),

    • Struktur (CB).

    Es gibt zwei mögliche Stufen in Bezug auf Feuergefahr an einem Ort:

    - normale Feuergefahr,

    - erhöhte Feuergefahr.

    Orte mit normaler Feuergefahr sind durch alle folgenden drei äußeren Einflüsse gekennzeichnet: BE1, CA1 und CB1.

    Orte mit erhöhter Feuergefahr sind durch mindestens einen der folgenden äußeren Einflüsse gekennzeichnet: BE2 oder BE3 oder CA2 oder CB2.

  2. b.

    Besondere Orte

    Elektrische Anlagen an Orten, die unersetzbare Güter enthalten (Museen, Kunstsammlungen, ...), und an Orten, die durch den äußeren Einfluss CB3 oder CB4 gekennzeichnet sind, können auf der Grundlage einer Risikoanalyse wie derjenigen für Orte mit erhöhter Feuergefahr errichtet werden.

    Orte mit Transformatoren oder Generatoren werden nicht unbedingt als Orte mit erhöhter Feuergefahr betrachtet; dies ist Teil der Festlegung der äußeren Einflüsse ( Abschnitt 9.1.6 ).

4.3.3.4Klassifizierung der isolierten Leiter und Kabel

  1. a.

    Anwendungsbereich

    Die Klassifizierung ist auf isolierte Leiter und Energiekabel anwendbar.

    Die Klassifizierung ist auch auf Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung anwendbar.

  2. b.

    Brandverhalten von isolierten Leitern und Kabeln

    Isolierte Leiter und Kabel weisen ein Brandverhalten auf, das nach den in Tabelle 4.6 aufgeführten Klassen gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2016/364 angegeben und beurteilt wird. Die Klassen C, CL, E und

    EL wie in Abschnitt 5.2.7 erwähnt sind auch g emäß der delegierten Verordnung (EU) 2016/364 zu berücksichtigen . Diese Klassen betreffen:

    • Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen, geraden Leitungswärmedämmprodukten und elektrischen Kabeln (Klassen C und E),

    • gerade Leitungswärmedämmprodukte (Klassen CL und EL).

    Tabelle 4.6 Klassen von isolierten Leitern und Kabeln hinsichtlich ihres Brandverhaltens

    Art von isolierten
    Leitern und Kabeln
    Klasse Beitrag zum Brand Zusätzliche Klassifizierung
    Nicht brennbar Aca Kein Beitrag
    Isolierte Leiter und
    Kabel mit hohem
    Feuerwiderstand
    B1ca Gering Rauchentwicklung:
    s1 angegeben durch s1 oder s1a
    oder s1b
    Isolierte Leiter und
    Kabel mit
    B2ca Sehr begrenzt s2
    s3
    verbessertem
    Feuerwiderstand
    Cca Begrenzt Säuregehalt des Rauchs:
    a1
    a2
    Isolierte
    Standardleiter und
    Dca Mittel a3

    Standardkabel
    Eca Hoch
    Isolierte Leiter und
    Kabel ohne
    Feuerwiderstand
    Fca Sehr hoch

    Die Prüfbedingungen sind in den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen aufgeführt oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Isolierte Leiter und Kabel, die die in Tabelle 4.7 beschriebenen Eigenschaften aufweisen, dürfen nur in folgenden Fällen verlegt werden:

    1. 1.

      elektrische Anlagen, die sich nicht in Gebäuden befinden,

    2. 2.

      elektrische Anlagen, die sich nicht in Tiefbauwerken befinden,

    3. 3.

      elektrische Anlagen eines industriellen Verfahrens zur mechanischen oder chemischen Herstellung oder Verarbeitung von Materialien, Gütern oder Produkten in großen Mengen. Beispiele dafür sind: Produktionsanlagen, Walzanlagen, Erdölraffinerien und zugehörige Tanklager, ... Elektrische Anlagen, die den allgemeinen Betrieb eines Gebäudes oder eines Tiefbauwerks gewährleisten, werden nicht als elektrische Anlagen eines industriellen Verfahrens betrachtet. Dazu gehören:

      • Beleuchtungsanlagen und Steckdosen,

      • HVAC-Anlagen,

      • Informatikanlagen,

      • Anlagen mit einer autonomen Energiequelle (Generatoren, Photovoltaikanlagen, ...),

      • elektrische Anlagen oder Teile elektrischer Anlagen in Hochspannungskabinen, die die Anlagen eines Gebäudes oder eines Tiefbauwerks versorgen,

      • Stromversorgung von Brandschutzanlagen (Erkennung, Alarm, ...),

      • Stromversorgung von Überwachungsanlagen (Kameras, Einbrucherkennung, ...),

      • Stromversorgung von Hebegeräten (Aufzüge, Lastenaufzüge, ...),

    4. 4.

      isolierte Leiter oder Kabel, die in ein Gebäude oder Tiefbauwerk eingeführt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      • Ihre Länge im Gebäude oder Tiefbauwerk beträgt nicht mehr als 10 Meter.

      • Ihre Verlegung beschränkt sich auf die erste Abteilung.

      Tabelle 4.7 Eigenschaften von isolierten Leitern und Kabeln hinsichtlich ihres Brandverhaltens

      Eigenschaften

      • Primäres Brandverhalten: Bezeichnet die Fähigkeit des isolierten Leiters oder Kabels, den ursprünglich Brandherd auszubreiten, und wird in zwei Unterkategorien mit zunehmendem Schweregrad unterteilt, die wie folgt

      • F gekennzeichnet sind:

        • betrifft isolierte Leiter oder Kabel, die einzeln und unter Prüfbedingungen nicht zur Flammenausbreitung

        • F1 beitragen und in kurzer Entfernung vom Brandherd, durch den sie in Flammen aufgegangen sind, selbstlöschend

      sind.
      F2 betrifft in Bündeln und in vertikaler Stellung verlegte isolierte F1-Leiter oder F1-Kabel, die unter
      Prüfbedingungen nicht zur Flammenausbreitung beitragen.
      S
      Sekun
      Besta
      Säure
      däres Brandverhalten: Kennzeichnet die Brandnebenwirkungen und bezeichnet die nicht metallischen
      ndteile isolierter Leiter oder Kabel in Bezug auf Lichtdurchlässigkeit von Rauch (Unterkategorie SD) und
      gehalt der Verbrennungsprodukte (Unterkategorie SA).
      SD Isolierte Leiter oder Kabel,deren Verbrennungsgase lichtdurchlässigsind
      SA IsolierteLeiteroder Kabel, derenVerbrennungsgasenichtkorrosiv sind

      Die Prüfbedingungen sind in den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen aufgeführt oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  3. c.

    Feuerwiderstand von isolierten Leitern und Kabeln

    Isolierte Leiter und Kabel weisen einen Feuerwiderstand auf, der gemäß den in Tabelle 4.8 aufgeführten Eigenschaften angegeben und beurteilt wird, und können an jeglichen Orten verlegt werden. Für die Klassifizierung in Bezug auf Brandverhalten ist Tabelle 4.7 anwendbar.

    Folgende Leiter und Kabel müssen die Anforderungen in Bezug auf die in Tabelle 4.8 aufgeführten Eigenschaften nicht erfüllen:

    • isolierte Leiter, die Bestandteil eines Kabels sind,

    • die interne Verkabelung in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen.

    Tabelle 4.8 Eigenschaften von isolierten Leitern und Kabeln hinsichtlich ihres Feuerwiderstands

    Eigenschaften
    Feuer
    gewäh
    widerstand: Kennzeichnet die Fähigkeit eines isolierten Leiters oder Kabels, trotz des Brandherds den Betrieb zu
    rleisten. Diese Kategorie ist in zwei Unterkategorien unterteilt:
    FR FR1 bezieht sich auf Prüfungen, die es ermöglichen, die Aufrechterhaltung der elektrischen Funktion unter
    Laborbedingungen zu beurteilen(isolierte Leiter oder Kabel,die einzelngeprüft werden)
    FR2 bezieht sich auf eine Prüfung, die es ermöglicht, die Dauer der Aufrechterhaltung der elektrischen Funktion zu
    beurteilen(isolierteLeiteroder Kabel, diemitTrägerundBefestigung geprüft werden)

    Die Prüfbedingungen sind in den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen aufgeführt oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Wenn alle Bestandteile einer Baugruppe (Trägersystem, isolierte Leiter, Kabel und Befestigungen) jeweils den zur Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen und wenn sie gemäß den Vorschriften der Hersteller installiert werden, gilt, dass die Baugruppe eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweist.

    Isolierte Leiter oder Kabel, die dem Trägersystem einer Baugruppe, die die Eigenschaft FR2 oder eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweist, hinzugefügt werden, müssen die Eigenschaft FR2 oder FR1 aufweisen.

4.3.3.5Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

  1. a.

    Elektrische Betriebsmittel

    Wahl und Benutzung elektrischer Betriebsmittel müssen den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.1.2 und Abschnitt 5.2.7 entsprechen.

    Elektrische Betriebsmittel, die auf brennbaren Materialien installiert sind, sind:

    • entweder mit einer Umhüllung aus nicht brennbarem, feuerfestem oder selbstlöschendem Material versehen

    • oder von diesen brennbaren Materialien durch Elemente aus nicht brennbaren, feuerfesten oder selbstlöschenden Materialien vollständig getrennt.

    Elektrische Betriebsmittel, bei denen es zu Wärmekonzentration oder -fokussierung kommt:

    • befinden sich entweder auf oder in Materialien, die einer solchen Wärmekonzentration oder -fokussierung standhalten und eine geringe Wärmeleitfähigkeit aufweisen,

    • oder befinden sich in ausreichendem Abstand zu allen Gegenständen oder Bauwerkteilen, sodass diese keiner gefährlichen Wärmekonzentration oder -fokussierung ausgesetzt werden können,

    • oder sind von diesen Gegenständen oder Bauwerkteilen durch Materialien, die einer solchen Wärmekonzentration oder -fokussierung standhalten und eine geringe Wärmeleitfähigkeit aufweisen, getrennt.

    Wenn elektrische Betriebsmittel bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder bei Beschädigung oder falscher Bedienung Funken oder Flammen erzeugen können:

    • befinden sie sich entweder in ausreichendem Abstand zu allen Gegenständen oder Bauwerkteilen, an denen sie Schäden verursachen könnten,

    • oder sind sie von diesen Gegenständen oder Bauwerkteilen durch eine Wärmeabschirmung aus nicht brennbarem, feuerfestem, selbstlöschendem oder lichtbogenbeständigem Material getrennt

    • oder sind sie von lichtbogenbeständigen Materialien vollständig umschlossen.

  2. b.

    Isolierte Leiter und Kabel

    Isolierte Leiter und Energiekabel entsprechen mindestens den Vorschriften von Abschnitt 5.2.7 .

    Kabel von steckbaren Anlagen (Installationssteckverbindersysteme für permanente Verbindungen) und Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung müssen den Vorschriften von Abschnitt 5.2.7 entsprechen.

    Isolierte Leiter und Kabel wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt entsprechen der Eigenschaft oder Klasse von Unterabschnitt 5.2.7.3 :

    • für BE3-Orte und

    • für folgende Verlegearten: bauliche Hohlräume und L eisten, Fußleisten oder Einfassungen aus brennbaren Materialien.

  3. c.

    Gefährlicher Ableit- oder Fehlerstrom

    Maßnahmen werden getroffen, um zu verhindern, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder Fehler ein gefährlicher Ableit- oder Fehlerstrom anhält. Diese Maßnahmen sind mit den Maßnahmen koordiniert, die im Rahmen des Schutzes gegen elektrischen Schlag oder des Überstromschutzes getroffen werden.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen, gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage und nicht hauswirtschaftlichen Anlagen ohne elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) sind TN-C-Systeme verboten.

4.3.3.6Zusätzliche Brandschutzmaßnahmen an Orten mit erhöhter Feuergefahr

  1. a.

    Allgemeines

    An BE2- und BE3-Orten sind elektrische Anlagen auf die für den Betrieb dieser Orte erforderlichen Anlagen beschränkt.

    An BE2-Orten dürfen auch isolierte Leiter und Kabel wie in Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe c Absatz 1 erwähnt verlegt werden.

    An Orten, die durch den äußeren Einfluss BE3 gekennzeichnet sind, sind die Vorschriften von Kapitel 7.102 anwendbar.

  2. b.

    Elektrische Betriebsmittel

    Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass die Benutzung bestimmter elektrischer Betriebsmittel an Orten mit erhöhter Feuergefahr verbieten.

    In Bereichen, in denen brennbare Stoffe und entflammbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert und verarbeitet werden (BE2):

    • sind elektrische Betriebsmittel so gebaut, dass die Temperatur ihrer berührbaren Teile nicht zur Entzündung brennbarer Stoffe und entflammbarer Flüssigkeiten, die sich in der Nähe befinden, führen kann,

    • sind elektrische Betriebsmittel, insbesondere ihre Umhüllungen, für diese Orte geeignet. Bei Vorhandensein von Staub (AE4) weisen Umhüllungen mindestens eine Schutzart von IP5X auf; bei Beleuchtungsgeräten entspricht die Schutzart mindestens IP6X,

    • müssen Motoren, die automatisch gesteuert oder ferngesteuert werden oder nicht ständig überwacht werden, durch Überlast-Schutzeinrichtungen mit manueller Rückstellung oder ähnliche Einrichtungen gegen zu hohe Temperaturen geschützt sein. Die automatische Rückstellung ist gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.3.5 (Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen für Schutzeinrichtungen) erlaubt. Motoren mit Stern-Dreieck-Anlauf ohne automatische Umschaltung von Stern auf Dreieck müssen ebenfalls gegen zu hohe Temperaturen in der Sternschaltung geschützt sein,

    • müssen bei Benutzung von elektrischen Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen Vorhandensein von Staub und Lufttemperatur derart sein, dass keine Feuergefahr auftreten kann. Temperaturbegrenzungseinrichtungen müssen mit einer manuellen Rückstellung ausgerüstet sein. Elektrische Heizgeräte müssen sich auf nicht brennbaren Materialien befinden; elektrische Heizgeräte, die sich in der Nähe von brennbaren Stoffen und entflammbaren Flüssigkeiten befinden, müssen mit geeigneten Barrieren ausgestattet sein, die die Entzündung dieser Stoffe und Flüssigkeiten verhindern. Speicherheizer müssen so installiert sein, dass der Transport von Staub und/oder Fasern zum Heizwiderstand verhindert wird.

  3. c.

    Leiter und Kabel an BE2-Orten

    Isolierte Leiter und Kabel, die durch solche Orte führen, aber nicht für die Stromversorgung dieser Orte bestimmt sind, dürfen keine Abzweigungen oder Verbindungen enthalten, es sei denn, diese Abzweigungen oder Verbindungen befinden sich in einer Umhüllung, die einen Feuerwiderstand von mindestens einer halben Stunde aufweist. Diese isolierten Leiter und Kabel müssen durch Schutzeinrichtungen, die vorgeschaltet sind und sich außerhalb des betreffenden Ortes befinden, gegen Überlast und Kurzschlüsse geschützt sein.

    Blanke Leiter dürfen nur in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen installiert werden.

  4. d.

    Gefährlicher Ableit- oder Fehlerstrom

    An Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE2 und/oder BE3 und/oder CA2 gekennzeichnet sind, sind TNC-Systeme verboten.

    An Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE2 und/oder CA2 gekennzeichnet sind, dürfen Haupt-Verteilerund Schaltgerätekombinationen über TN-C-Systeme versorgt werden.

    An Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE2 und/oder BE3 und/oder CA2 gekennzeichnet sind, sind Niederspannungsstromkreise durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem AnsprechDifferenzstrom von höchstens 300 mA geschützt. Die maximale zulässige Verzögerungszeit der Differenzstrom-Schutzeinrichtung ist in Tabelle 4.9 angegeben.

    Tabelle 4.9 Maximale Verzögerungszeit der Differenzstrom-Schutzeinrichtung

    Äußerer Einfluss des Ortes Maximale zulässige Verzögerungszeit der
    Differenzstrom-Schutzeinrichtung
    BE2 oder/und CA2 Verzögerungszeit, die so berechnet wird, als ob
    die Differenzstrom-Schutzeinrichtung als einziger
    aktiver Schutz gegen elektrischen Schlag bei
    indirektem Berühren eingesetzt würde
    BE3 nicht verzögert

    In IT-Systemen werden Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 durch ein Gerät ständig überwacht. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen. An Orten, die durch den äußeren Einfluss BE3 gekennzeichnet sind, sind die Vorschriften von Unterabschnitt 7.102.9.2 Buchstabe d anwendbar.

    • In TN-S-Systemen ist es erlaubt, für Niederspannungsstromkreise keine DifferenzstromSchutzeinrichtungen vorzusehen, sofern:

    • eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung mit einem Mindestquerschnitt von 10 mm² angelegt wird und

    • die Punkte, an denen die zusätzliche Potentialausgleichsverbindung an einen Körper angeschlossen ist, von außen sichtbar sind.

4.3.3.7Besondere Brandschutzmaßnahmen

  1. a.

    Rauchentwicklung bei Feuer

    Die Benutzung von isolierten Leitern und Energiekabeln, die die Eigenschaften SA und SD oder die zusätzlichen Klassifizierungen a1 und s1 aufweisen, ist für die in Tabelle 4.10 erwähnten Orte erforderlich.

    Gleichermaßen müssen Kabel von steckbaren Anlagen (Installationssteckverbindersysteme für permanente Verbindungen) und Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung dieser Vorschrift entsprechen.

    Diese Anforderung findet keine Anwendung auf:

    1. 1.

      isolierte Leiter und Kabel, die nach folgenden Verlegearten verlegt sind:

      • isolierte Leiter in Elektroinstallationsrohren, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

      • Kabel mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

      • Freileitungen mit isolierten Leitern,

      • Kabel in sandgefüllten Kabelkanälen,

      • unterirdische Kabel,

      • Enden:

        • von Kabeln in sandgefüllten Kabelkanälen oder

        • von unterirdischen Kabeln oder

        • von Kabeln mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind, oder

        • von isolierten Leitern in Elektroinstallationsrohren, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

        • wobei die Enden im Freien oder auf Putz verlegt sind, vorausgesetzt, dass die Länge dieser Enden 3 m nicht überschreitet. Diese Ausnahme in Bezug auf Enden ist jedoch nicht zulässig:

        • für isolierte Leiter und Kabel, die im Freien oder auf Putz verlegt sind, für einen Anschluss an ein Niederspannungsverteilnetz,

        • für Abzweigkabel mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die im Freien oder auf Putz verlegt sind,

        • für isolierte Abzweigleiter in Elektroinstallationsrohren, die im Freien oder auf Putz verlegt sind,

    2. 2.

      isolierte Leiter, bei deren Verlegung ein Material (zum Beispiel zur Umhüllung, Abdeckung, ...) verwendet wird, das für das Ganze (isolierte Leiter und Material) eine gleichwertige Eigenschaft (SA und SD) oder Klasse (a1 und s1) gewährleistet,

    3. 3.

      Kabel, bei deren Verlegung ein Material (zum Beispiel zur Umhüllung, Abdeckung, ...) verwendet wird, das für das Ganze (Kabel und Material) eine gleichwertige Eigenschaft (SA und SD) oder Klasse (a1 und s1) gewährleistet,

    4. 4.

      die interne Verkabelung in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen,

    5. 5.

      isolierte Leiter, die Bestandteil eines Kabels sind,

    6. 6.

      isolierte Leiter und Kabel der Stromkreise einer elektrischen Maschine oder eines elektrischen Geräts, für die in ihrer Gesamtheit eine EU-Konformitätserklärung vorliegt.

      Isolierte Leiter und Kabel, die nicht die Eigenschaften SA und SD oder die zusätzlichen Klassifizierungen a1 und s1 aufweisen, müssen gemäß den in vorhergehendem Absatz erwähnten Ausnahmen der Nummern 1, 2 und 3 verlegt werden.

      Tabelle 4.10 Orte wie in Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a Absatz 1 erwähnt

      Orte
      Fluchtwegein Bauwerken (zum Beispiel
      Treppenhäuser und Flure). Diese Anforderung
      findet keine Anwendung auf hauswirtschaftliche
      Anlagen.
      Der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten,
      die mindestens 50 Personen empfangen können
      (Seminarräume, Sporthallen,
      Veranstaltungssäle, ...)
      Tunnel, die alsBauwerke betrachtet werden

      Betreiber oder ihre Beauftragten können auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder gesetzlicher Vorschriften bestimmen, ob andere Orte, die nicht in Tabelle 4.10 erwähnt sind und deren Evakuierung bei Feuer durch Rauchentwicklung beeinflusst werden kann, der Vorschrift von Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a entsprechen müssen.

      Betreiber oder ihre Beauftragten erstellen die Liste der Fluchtwege und schwer zu evakuierenden Orte, die in der Vorschrift von Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a erwähnt sind, und geben für jeden Ort den Verweis an (Risikoanalyse oder gesetzliche Vorschrift oder Tabelle 4.10 ). Liste der Fluchtwege und schwer zu evakuierenden Orte und Risikoanalyse werden der zugelassenen Stelle und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

      Bei Konformitätsprüfungen vor einer Ingebrauchnahme oder Kontrollbesuchen einer Anlage wird der mit der Prüfung oder dem Besuch beauftragten zugelassenen Stelle der Fluchtwegeplan vorgelegt, auf dem die Fluchtwege vermerkt sind.

      Elektroinstallationsrohre, Kabelschächte, Kabelrinnen, Kabelwannen und Abzweigdosen, die an Orten wie in vorerwähnter Liste erwähnt verlegt bzw. installiert und nicht eingebaut sind, müssen halogenfrei sein oder ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen.

  2. b.

    Orte mit elektrischen Betriebsmitteln, die ein brennbares flüssiges Dielektrikum enthalten

    Wenn in derselben Räumlichkeit die Gesamtkapazität an flüssigem Dielektrikum mit einem Flammpunkt unter 300°C:

    • entweder 25 l in einem elektrischen Gerät oder einer elektrischen Maschine

    • oder 50 l für die gesamten elektrischen Geräte und Maschinen überschreitet,

    • gelten folgende Vorschriften:

    • Bauliche Maßnahmen werden getroffen, um bei einem Leck die Ausbreitung brennbarer flüssiger Dielektrika zu verhindern. Zu diesem Zweck dürfen keine brennbaren Materialien verwendet werden.

    • Trennelemente (Wände, Böden, Decken, Türen, Lüftungsöffnungen, ...) zwischen dieser Räumlichkeit und angrenzenden Räumlichkeiten weisen einen Feuerwiderstand von mindestens einer Stunde auf gemäß den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  3. c.

    Orte mit Batterien, die einen entflammbaren Elektrolyt enthalten

    Die spezifischen Vorschriften von Kapitel 7.103 (industrielle Akkumulatorenbatterien) sind ebenfalls anwendbar.

4.3.4Explosionsschutz in explosionsfähiger Atmosphäre

Spezifische Bestimmungen sind auf elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen anwendbar (siehe Kapitel 7.102 ).

4.4Elektrischer Überstromschutz

4.4.1Allgemeines

4.4.1.1Grundsatz

Elektrischer Überstromschutz zielt darauf ab, zu verhindern, dass elektrische Betriebsmittel von Strömen durchflossen werden, die für diese elektrischen Betriebsmittel und ihre Umgebung schädlich sind.

Dieser Schutz erfolgt durch eine oder mehrere Einrichtungen, die den Strom unterbrechen, bevor eine für die Isolierung, die Verbindungen, die elektrischen Leitungen und ihre Umgebung gefährliche Erwärmung entsteht.

4.4.1.2Gemeinsame Schutzeinrichtung

Für Überlastschutz und Schutz gegen Kurzschlüsse darf eine einzige Einrichtung installiert werden, sofern ihre Eigenschaften die in den Unterabschnitten 4.4.2.1 und 4.4.3.2 auferlegten Funktionen kombinieren.

4.4.1.3In Reihe geschaltete Schutzeinrichtungen

Wenn Überlastschutz und Schutz gegen Kurzschlüsse durch getrennte Einrichtungen gewährleistet werden, sind ihre Eigenschaften so koordiniert, dass die Energie, die durch die Kurzschluss-Schutzeinrichtung durchgelassen wird, nicht größer ist als die Energie, der die Überlast-Schutzeinrichtung und die geschützte elektrische Leitung ohne Schaden standhalten können.

Der Einsatz von Schutzeinrichtungen, deren Ausschaltvermögen an der Stelle, an der sie installiert sind, geringer ist als der unbeeinflusste Kurzschlussstrom, ist zulässig, befreit aber nicht von der Vorschaltung einer anderen Einrichtung, die mindestens über das erforderliche Ausschaltvermögen verfügt. In diesem Fall lässt die vorgeschaltete Einrichtung nur so viel Energie durch wie die Energie, der die nachgeschaltete Einrichtung und die durch diese Einrichtungen geschützten elektrischen Leitungen ohne Schaden standhalten können.

Wenn mehrere Schutzeinrichtungen in Reihe geschaltet werden, können sie so koordiniert werden, dass im Falle eines nachgeschalteten Kurzschlusses die vorgeschaltete Schutzeinrichtung die Energie, die durch die nachgeschalteten Einrichtungen fließt, auf einen Wert begrenzt, der unter dem Wert liegt, dem die nachgeschalteten Einrichtungen und die durch diese Einrichtungen geschützten elektrischen Leitungen gemäß Unterabschnitt 4.4.2.2 Buchstabe b standhalten können.

Handelt es sich bei der nachgeschalteten Schutzeinrichtung um einen Leitungsschutzschalter und bei der vorgeschalteten Schutzeinrichtung um eine Sicherung oder einen Leitungsschutzschalter, weist der nachgeschaltete Leitungsschutzschalter durch diese Technik ein verstärktes Grenzkurzschlussausschaltvermögen auf.

Handelt es sich bei den in Reihe geschalteten Schutzeinrichtungen um Leitungsschutzschalter, wird der zusätzliche Schutz Backup-Schutz genannt.

Für die Bestimmung der Eigenschaften des Backup-Schutzes ist es erforderlich, die Backup-Schutz-Tabellen der Schutzeinrichtungen anzufordern, die gemäß den Produktnormen für Leitungsschutzschalter erstellt werden.

4.4.1.4Strombelastbarkeit in elektrischen Leitungen

Die Strombelastbarkeit I Z einer elektrischen Leitung ist abhängig von:

  • dem Leiterquerschnitt,

  • der Isolierung der Leiter,

  • der Beschaffenheit der elektrischen Leitung,

  • der Verlegeart und Umgebung der elektrischen Leitung,

  • der Umgebungstemperatur.

Die Strombelastbarkeit ist so bemessen, dass die Erwärmung durch Joule-Effekt der Leiter die Isolierung nicht auf eine Temperatur bringt, die die Temperatur überschreitet, der die Isolierung ohne Beeinträchtigung ihrer Eigenschaften auf unbegrenzte Zeit standhalten kann.

Sie wird gemäß den Regeln des Fachs berechnet. Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Berechnung der Strombelastbarkeit festlegen.

Für hauswirtschaftliche Anlagen ist die maximale Nennstromstärke von Sicherungen bzw. die maximale Nennstromstärke des Leitungsschutzschalters, die eine elektrische Leitung schützen, je nach Leiterquerschnitt in Tabelle 4.11 angegeben :

Tabelle 4.11 Kaliber der Schutzeinrichtung je nach Leiterquerschnitt

Leiterquerschnitt in mm² Maximale Nennstromstärke der
Sicherung
Maximale Nennstromstärke des
Leitungsschutzschalters
0,5 2 A 4 A
0,75 4 A 6 A
1 6 A 10 A
1,5 10 A 16 A
2,5 16 A 20 A
4 20 A 25 A
6 32 A 40 A
10 50 A 63 A
16 63 A 80 A
25 80 A 100 A
35 100 A 125 A

4.4.1.5Anschluss von Abnehmern an das Netz

Der Anschluss der Abnehmer an das Netz erfolgt nach den Regeln des Fachs.

4.4.2Schutz gegen Kurzschlüsse

4.4.2.1Kurzschluss-Schutzeinrichtungen

Einrichtungen, die Schutz gegen Kurzschlüsse gewährleisten, erfüllen die beiden folgenden Bedingungen:

  1. 1.

    Ihr Ausschaltvermögen entspricht mindestens dem nach den Regeln des Fachs festgelegten unbeeinflussten Kurzschlussstrom an der Stelle, an der die betreffende Einrichtung installiert ist.

  2. 2.

    Die Ansprechzeit der Einrichtungen, das heißt die Zeit, die benötigt wird, um den Strom nach einem vollkommenen Kurzschluss an einem beliebigen Punkt des Stromkreises abzuschalten, überschreitet nicht die Zeit, in der sich die Temperatur der Leiter auf den zugelassenen Grenzwert erhöht; bei Kurzschlüssen von höchstens 5 Sekunden kann die Zeit, in der durch einen Kurzschlussstrom die

    Temperatur der Leiter auf den zugelassenen Grenzwert erhöht wird, aus folgender Formel abgeleitet werden:

    S t  k  I

    Dabei ist:

    • t : Zeit in Sekunden,

    • S : Leiterquerschnitt in mm²,

    • I : Stromstärke des vollkommenen Kurzschlusses in A,

    • k: Konstante, deren Wert von der Art des Metalls des Leiters und seiner Isolierung abhängt; die verschiedenen Werte von k werden von den für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Ministern, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass festgelegt.

4.4.2.2Lage von Schutzeinrichtungen

  1. a.

    Grundsatz

    Eine Kurzschluss-Schutzeinrichtung wird am Beginn eines jeden Stromkreises installiert, der aus elektrischen Leitungen mit gleichwertigen Eigenschaften besteht.

    Es ist jedoch erlaubt, am Beginn eines Stromkreises keine Kurzschluss-Schutzeinrichtung zu installieren, sofern überprüft wird, ob die vorgeschaltete Schutzeinrichtung ihre Funktion noch erfüllen kann.

  2. b.

    Befreiung

    In Abweichung von Buchstabe a weiter oben dürfen Schutzeinrichtungen bis zu einem Abstand von höchstens 3 m vom Beginn des Stromkreises auf die elektrische Leitung installiert werden, sofern:

    • der Teil der elektrischen Leitung, der sich zwischen dem Beginn des Stromkreises und der Schutzeinrichtung befindet, keine Einrichtungen enthält, die eine besondere Erwärmung verursachen können, wie zum Beispiel Anschlüsse, Abzweigungen, Querschnittsverminderungen oder Reduzierung der Schaltgeräte,

    • der betreffende Teil der elektrischen Leitung sich nicht in der Nähe von brennbaren Materialien befindet.

    Neben den in Unterabschnitt 5.2.4.2 erwähnten Fällen ist es erlaubt, auf jeglichen Schutz gegen Kurzschlüsse zu verzichten, wenn die elektrische Leitung kurz ist und so verlegt ist, dass:

    • das Risiko eines Kurzschlusses auf ein Minimum reduziert ist,

    • die elektrische Leitung von jeglichem brennbaren Stoff entfernt ist.

    Diese Befreiung betrifft nachstehende Fälle:

    • elektrische Leitungen, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter und Akkumulatorenbatterien mit ihren jeweiligen Stelltafeln verbinden, wenn in diesen Tafeln Schutzeinrichtungen installiert sind,

    • Messkreise mit Ausnahme von Spannungsmesskreisen von Tafeln, die selbst Sammelschienen enthalten.

  3. c.

    Geschützte Länge elektrischer Leitungen

    Die Höchstlängen geschützter elektrischer Leitungen werden gemäß den Regeln des Fachs festgelegt. Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Bestimmung der Höchstlängen geschützter elektrischer Leitungen festlegen.

4.4.3Überlastschutz

4.4.3.1Grundsatz

In der Regel wird eine Einrichtung, die Überlastschutz gewährleistet, an der Stelle installiert, an der eine Änderung in Bezug auf Querschnitt, Art, Verlegeart oder Beschaffenheit zu einer Verringerung der Strombelastbarkeit in den Leitern führt.

4.4.3.2Überlast-Schutzeinrichtungen

Einrichtungen, die Überlastschutz gewährleisten, erfüllen die beiden folgenden Bedingungen:

  1. 1.

    Ihr Nennstrom I n muss mindestens dem vorgesehenen Betriebsstrom I B des Stromkreises entsprechen und kleiner sein als die Strombelastbarkeit I Z in der elektrischen Leitung, die sie schützen.

    • 2.a Der vereinbarte Wert ihres Auslösestroms I f, nämlich der Strom, der durch die Einrichtung fließt und ihre Ausschaltung bewirkt, überschreitet nicht das 1,45-fache der Strombelastbarkeit I Z.

    • 2.b Der vereinbarte Wert ihres Nichtauslösestroms I nf, nämlich der Strom, der durch die Einrichtung fließt, ohne ihre Ausschaltung zu bewirken, überschreitet nicht das 1,15-fache der Strombelastbarkeit I Z.

    In der Praxis entspricht I f dem Ansprechstrom in der konventionellen Zeit für Leitungsschutzschalter und dem Schmelzstrom in der konventionellen Zeit für gL Sicherungen.

4.4.3.3Befreiungen

Einrichtungen, die eine elektrische Leitung gegen Überlast schützen, dürfen jedoch im Verlauf dieser elektrischen Leitung installiert werden, wenn der Teil der elektrischen Leitung, der sich zwischen einerseits der Änderung in Bezug auf Querschnitt, Art, Verlegeart oder Beschaffenheit und andererseits der Schutzeinrichtung befindet, folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der Teil der elektrischen Leitung enthält weder Abzweigungen noch Steckdosen.

  • Wenn die Länge der elektrischen Leitung höchstens 3 m beträgt, ist sie so verlegt, dass das Risiko eines Kurzschlusses auf ein Minimum reduziert ist, und befindet sie sich nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen; wenn die Länge 3 m überschreitet, ist sie gegen Kurzschlüsse geschützt.

Mit Ausnahme von Anlagen, die sich in Räumlichkeiten oder Bereichen mit äußeren Einflüssen BE2 oder BE3 oder CA2 befinden, ist es erlaubt, neben den in Unterabschnitt 5.2.4.2 erwähnten Fällen auch in folgenden Fällen elektrischer Leitungen, versorgt werden die durch eine elektrische Anlage nach dem TToder TN-System versorgt werden, auf jeglichen Überstromschutz zu verzichten:

  • Elektrische Leitungen, die einer Änderung in Bezug auf Querschnitt, Art, Verlegeart oder Beschaffenheit nachgeschaltet sind, sind durch eine vorgeschaltete Einrichtung wirksam gegen Überlast geschützt.

  • Elektrische Leitungen können nicht von Überlastströmen durchflossen werden; sie enthalten weder Abzweigungen noch Steckvorrichtungen und sind gegen Kurzschlüsse geschützt.

In folgenden Fällen ist es ebenfalls erlaubt, auf jeglichen Überlastschutz zu verzichten:

  • elektrische Leitungen, die eine elektrische Maschine oder ein elektrisches Verbrauchsgerät mit eingebauter Überlast-Schutzeinrichtung versorgen, sofern diese für die elektrische Leitung geeignet ist,

  • elektrische Leitungen, die eine fest angeschlossene elektrische Maschine oder ein fest angeschlossenes elektrisches Verbrauchsgerät versorgen, die/das keine Überlast verursachen kann und nicht gegen Überlast geschützt ist, deren/dessen vorgesehener Betriebsstrom aber die Strombelastbarkeit in der elektrischen Leitung nicht überschreitet, wie es bei bestimmten Heizgeräten oder Motoren, bei denen der Strom bei festgebremstem Läufer die Strombelastbarkeit in der elektrischen Leitung nicht überschreitet, der Fall ist,

  • elektrische Leitungen, die mehrere Abzweigungen versorgen, die einzeln gegen Überlast geschützt sind, sofern die Summe der Nenn- oder Einstellströme der Schutzeinrichtungen der Abzweigungen kleiner ist als der Nenn- oder Einstellstrom der Einrichtung, die die betreffende elektrische Leitung gegen Überlast schützen würde,

  • elektrische Leitungen, die über eine Quelle versorgt werden, deren Maximalstrom die Strombelastbarkeit in der elektrischen Leitung nicht überschreiten darf,

  • elektrische Leitungen, die Beleuchtungsgeräte versorgen, wenn die Baugruppe von einem elektrischen Instandhaltungsdienst betrieben wird und der Querschnitt der elektrischen Leitung entsprechend der maximalen Gesamtleistung der Lampen und Hilfseinrichtungen, die Leuchten enthalten können, festgelegt ist.

Wenn elektrische Leitungen durch eine elektrische Anlage nach dem IT-System versorgt werden, unterliegt diese Befreiung der Bedingung, dass entweder durch Benutzung von Betriebsmitteln der Klasse II oder von Betriebsmitteln mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Betriebsmitteln der Klasse II gleichwertig ist, oder durch Errichtung der Anlage gemäß der Schutzmaßnahme "zusätzliche Isolierung bei Errichtung" (siehe Abschnitt 2.4.2 ) kein Fehler im betreffenden Stromkreis auftreten kann oder dass der Stromkreis durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung wirksam geschützt ist.

4.4.3.4Parallel angeschlossene elektrische Leitungen

Wenn mehrere elektrische Leitungen parallel angeschlossen werden, um einen Elementarstromkreis zu bilden, darf eine einzige Schutzeinrichtung eingesetzt werden, sofern alle elektrischen Leitungen dieselben Eigenschaften (Art, Verlegeart, Länge, Querschnitt) und keine Abzweigungen in ihrem Verlauf aufweisen; der Wert der Strombelastbarkeit, der bei der Wahl dieser Einrichtung zu berücksichtigen ist, ist die Summe der Strombelastbarkeit der einzelnen elektrischen Leitungen.

4.4.4Überstromschutz

4.4.4.1Abschaltung des betroffenen Leiters

Überstromüberwachung ist für alle Außenleiter vorgesehen. Sie bewirkt die Abschaltung des Leiters, in dem der Überstrom überwacht wird, löst aber nicht unbedingt die Abschaltung der anderen aktiven Leiter aus.

Wenn die Abschaltung eines Außenleiters eine Gefahr darstellen kann, zum Beispiel bei Drehstrommotoren, werden entsprechende Maßnahmen getroffen.

4.4.4.2Schutz von einphasigen oder zweiphasigen Stromkreisen

bei Wechselstrom

In einphasigen oder zweiphasigen Stromkreisen von hauswirtschaftlichen Anlagen ist Überstromüberwachung für beide aktiven Leiter vorgesehen, es sei denn, es gibt auf dieser Ebene eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung, in der auch Überstromüberwachung an einem der Außenleiter vorgesehen ist und die die Abschaltung beider aktiven Leiter gewährleistet. Diese Einrichtung weist das erforderliche Ausschaltvermögen auf.

4.4.4.3Dreiphasige Stromkreise in TT- und TN-Systemen mit nicht verteiltem N-Leiter bei Wechselstrom - Schutz von Außenleitern

In elektrischen Anlagen nach dem TT- oder TN-System, in denen der N-Leiter nicht verteilt ist, braucht Überstromüberwachung nicht an einem der Außenleiter vorgesehen zu sein, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung ist auf der gleichen Ebene vorhanden und löst die Abschaltung aller Außenleiter aus.

  • In Stromkreisen, die der in vorhergehendem Gedankenstrich erwähnten Schutzeinrichtung nachgeschaltet sind, werden keine N-Leiter von einem künstlichen Neutralpunkt aus verteilt.

4.4.4.4Dreiphasige Stromkreise in TT- und TN-Systemen mit

verteiltem N-Leiter bei Wechselstrom - Schutz des N-Leiters

In elektrischen Anlagen nach dem TT- oder TN-System, in denen der N-Leiter verteilt ist, erfolgt der Schutz des N-Leiters wie folgt:

  • Wenn der Querschnitt dieses N-Leiters mindestens dem Querschnitt des Außenleiters gleichwertig ist, ist es nicht erforderlich, Überstromüberwachung oder eine Abschalteinrichtung am N-Leiter vorzusehen, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschrift von Unterabschnitt 4.4.4.8 .

  • Wenn der Querschnitt des N-Leiters dem Querschnitt der Außenleiter nicht mindestens gleichwertig ist, ist eine dem Querschnitt des N-Leiters entsprechende Überstromüberwachung an diesem Leiter vorzusehen. Diese Überwachung löst die Abschaltung der Außenleiter, aber nicht unbedingt die Abschaltung des N-Leiters aus. In diesem Fall ist es jedoch zulässig, keine Überstromüberwachung am N-Leiter vorzusehen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

    • Der N-Leiter ist durch die Schutzeinrichtung der Außenleiter gegen Kurzschlüsse geschützt.

    • Der Maximalstrom, der durch den N-Leiter fließen kann, ist bei bestimmungsgemäßem Betrieb kleiner als der Wert der Strombelastbarkeit in diesem Leiter.

4.4.4.5IT-System mit verteiltem N-Leiter bei Wechselstrom -

Schutz des N-Leiters

In elektrischen Anlagen nach dem IT-System ist der N-Leiter im Prinzip nicht verteilt. Ist die Verteilung des N-Leiters jedoch aus betrieblichen Gründen erforderlich, ist am N-Leiter eines jeden Stromkreises eine Überstromüberwachung vorgesehen, die die Abschaltung aller aktiven Leiter des entsprechenden Stromkreises, einschließlich des N-Leiters, auslösen muss.

Diese Maßnahme ist nicht erforderlich:

  • entweder wenn der betreffende Stromkreis durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung geschützt ist, deren Ansprech-Differenzstrom höchstens dem 0,15-fachen der Strombelastbarkeit im entsprechenden N-Leiter entspricht, wobei diese Einrichtung die Abschaltung aller aktiven Leiter des entsprechenden Stromkreises, einschließlich des N-Leiters, auslösen muss,

  • oder wenn der N-Leiter vorgeschaltet durch eine Überstrom-Schutzeinrichtung geschützt ist.

4.4.4.6Geerdeter aktiver Leiter (PEN, PEM bzw. PEL)

Wenn der geerdete aktive Leiter gleichzeitig als Schutzleiter dient, darf er nicht abgeschaltet werden.

4.4.4.7Reihenfolge, in der die Außenleiter und der Neutralleiter

abgeschaltet werden

Wenn die Abschaltung des Neutralleiters vorgeschrieben ist, gewährleisten die Abschaltung und das Schließen des Leiters, dass der Neutralleiter gleichzeitig mit oder nach den Außenleitern abgeschaltet und gleichzeitig mit oder vor den Außenleitern geschlossen wird.

4.4.4.8Vorhandensein von Oberschwingungsströmen am N-Leiter

Wenn Oberschwingungsströme am N-Leiter zu einer Überschreitung seiner höchsten zulässigen Temperatur führen, ist am N-Leiter eine Überstromüberwachung vorgesehen. Diese Überwachung bewirkt die Abschaltung aller aktiven Leiter des entsprechenden Stromkreises, einschließlich des N-Leiters.

4.4.4.9M-Leiter

Die Überstromüberwachung des M-Leiters und seine Abschaltung erfolgen gemäß den für den N-Leiter ergriffenen Maßnahmen von Abschnitt 4.4.4 .

4.5Überspannungsschutz

4.5.1Grundsatz

Personen und Güter werden nach den diesbezüglichen Regeln des Fachs vor den schädlichen Folgen geschützt von:

  • Fehlern, die zwischen aktiven Teilen von Stromkreisen mit unterschiedlichen Spannungen auftreten können,

  • Überspannungen aufgrund anderer Ursachen wie zum Beispiel atmosphärischer Phänomene oder möglicher Schaltüberspannungen.

Überspannungsschutzeinrichtungen werden so konzipiert und installiert, dass ihr Betrieb keine Gefahr für Personen und Güter darstellt.

4.5.2Vorsichtsmaßnahmen bei Installation

Elektrische Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen werden so errichtet, dass die dielektrische Beanspruchung, der sie normalerweise ausgesetzt werden können, begrenzt ist, um Fehlerströme zu vermeiden.

4.5.3Überspannungsbegrenzungseinrichtungen in IT-Systemen

In IT-Systemen wird falls erforderlich eine Überspannungsbegrenzungseinrichtung an den Speisepunkt der elektrischen Anlage zwischen dem Erder der elektrischen Anlage und entweder dem Neutralleiter oder einem Außenleiter angeschlossen.

4.5.4Gemeinsame Elektroinstallationsrohre für Energie- und Telekommunikationsleiter

Es ist verboten, Energie- und Telekommunikationsleiter ohne Zwischenstellung eines Schirms nebeneinander zu verlegen, es sei denn, beide bestehen aus Kabeln. Diese Anforderung gilt nicht für Telekommunikationsleiter, wenn sie elektrische Betriebsmittel in elektrischen Betriebsstätten oder an gewöhnlichen Orten, die nicht als der Öffentlichkeit zugängliche Orte betrachtet werden, verbinden.

4.6Schutz gegen bestimmte andere Auswirkungen

4.6.1Schutz gegen die Auswirkungen von Spannungsänderungen

Vorkehrungen werden getroffen, um sicherzustellen, dass eine bedeutende Spannungsänderung oder das Wegfallen und Wiederauftreten von Spannung keine Gefahr für Personen und Güter darstellen kann.

Einrichtungen zum Schutz gegen die Auswirkungen von Spannungsänderungen oder vom Wegfallen von Spannung sind in Anlagen von Gebäuden erforderlich, in denen Sicherheitsverbraucher vorgesehen sind, und können (bei Benutzung einer Ersatzstromquelle bei Ausfall der normalen Quelle) in Anlagen von

Gebäuden erforderlich sein, in denen kritische Verbraucher vorgesehen sind. Diese Einrichtungen gewährleisten gegebenenfalls die Einschaltung der Sicherheits- oder Ersatzstromquellen und die Stromversorgung der entsprechenden elektrischen Maschinen und Geräte, wenn die Spannung unter einen Wert fällt, unterhalb dessen sie nicht richtig funktionieren können.

4.6.2Schutz gegen biologische Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder

Wenn sich herausstellt, dass elektrische und magnetische Felder schädliche biologische Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben, legen die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Ministern, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen fest.

Der für Energie zuständige Minister kann durch Erlass Folgendes festlegen:

  • Maßnahmen zur Begrenzung der direkten oder indirekten Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder, die durch Leitungen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie erzeugt werden, auf Menschen und Haustiere und auf elektrische und/oder elektronische Ausrüstungen und Geräte,

  • Methoden zur Messung elektrischer und magnetischer Felder,

  • Bedingungen, die elektrische und magnetische Geräte erfüllen müssen, und deren Kalibrierungsverfahren,

  • Bedingungen, die Softwares, die für die vorläufige Berechnung der Werte elektrischer und magnetischer Felder benutzt werden, erfüllen müssen, und Verfahren für ihre Zulassung.

Metallteile, die aufgrund ihres Vorhandenseins in einem durch eine Anlage für die Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie erzeugten elektrischen Feld auf ein Potential gebracht werden, das einen Dauerberührungsstrom von mindestens 1 mA ergibt, müssen geerdet werden.

4.6.3Schutz gegen Verunreinigungsgefahren

Falls erforderlich, werden Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass verarbeitete Produkte bei Fehler - zum Beispiel bei Lampenbruch - durch die elektrischen Betriebsmittel verunreinigt werden.

4.6.4Schutz gegen Gefahren durch Bewegungen

Bei Konstruktionen, die empfindlich sind oder durch Bewegungen beschädigt werden können, sind elektrische Anlagen oder Teile elektrischer Anlagen so konzipiert, dass sie Verformungen ohne Beschädigung aufnehmen können.

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