Für die Anwendung von Teil 8 versteht man unter:
früherer A.O.E.A.: die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, und ihre Abänderungen, bestehender elektrischer Anlage : elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde und die keiner Konformitätsprüfung gemäß Kapitel 6.4 des vorliegenden Buches unterzogen wurden.
Als bestehende elektrische Anlagen betrachtet werden:
alte hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde, ob sie einem Kontrollbesuch gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden oder nicht (in vorliegendem Buch "alte hauswirtschaftliche elektrische Anlagen" genannt),
alte nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von alten nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort spätestens begonnen wurde:
- a)
am 1. Oktober 1981 für elektrische Anlagen in Einrichtungen ohne Elektrizitätsdienst, der sich aus elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) zusammensetzt,
- b)
am 1. Januar 1983 für andere Anlagen
(in vorliegendem Buch "alte nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen" genannt),
- a)
hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, die einer Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden (in vorliegendem Buch "hauswirtschaftliche elektrische Anlagen nach früherer A.O.E.A." genannt),
nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, die einer Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden (in vorliegendem Buch "nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen nach früherer A.O.E.A." genannt).
Bestehende elektrische Anlagen (alte Anlagen und Anlagen nach früherer A.O.E.A.) in Technikräumen und gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage und in der Ausführung von Arbeiten vorbehaltenen Räumlichkeiten (in der früheren A.O.E.A. "hauswirtschaftliche Arbeitseinheit" genannt), in denen keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen beschäftigt sind, werden in vorliegendem Buch als bestehende nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen betrachtet.