Regulations · Teil 9

AREI Book 1 · Part 9

Von Personen zu berücksichtigende allgemeine Vorschriften

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9.1Pflichten des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers

9.1.1Pflichten des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers von nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen

Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage muss:

  1. 1.

    der zugelassenen Stelle vor den in Kapitel 6.4 erwähnten Konformitätsprüfungen oder den in Kapitel 6.5 erwähnten Kontrollbesuchen die in Abschnitt 3.1.2 erwähnten Schemata, Pläne und Unterlagen und alle anderen für die Konformitätsprüfung oder den Kontrollbesuch erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen,

  2. 2.

    die Instandhaltung der Anlage sicherstellen und Handlungen, die bei Instandhaltungen und Prüfungen, wie zum Beispiel bei der Prüfung von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen, unternommen werden, dokumentieren,

  3. 3.

    alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Bestimmungen des vorliegenden Buches jederzeit eingehalten werden,

  4. 4.

    bei Arbeiten an elektrischen Anlagen seinem Personal, das die Arbeiten ausführt, Folgendes zur Verfügung stellen:

    1. a.

      erforderliches Material wie in Kapitel 9.3 bestimmt,

    2. b.

      aktualisierte Schemata, Pläne und Unterlagen der elektrischen Anlage wie in Abschnitt 3.1.2 bestimmt,

  5. 5.

    Folgendes zusammenstellen und jedem Betreffenden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung stellen: a. Akte(n) der elektrischen Anlage, die Folgendes umfasst/umfassen: 1. Schemata, Pläne und Unterlagen der elektrischen Anlage wie in Abschnitt 3.1.2 bestimmt,

  6. 2.

    mögliche Berechnungsblätter,

  7. 3.

    mögliche Risikoanalysen,

  8. 4.

    für Niederspannung-Schaltgerätekombinationen und Gesamtsysteme: Konformitätserklärungen,

  9. 5.

    Unterlage mit den technischen Eigenschaften des Anschlusses an das Verteilnetz,

  10. 6.

    Bericht über die Konformitätsprüfung und über den letzten und vorletzten Kontrollbesuch der elektrischen Anlage,

  11. 7.

    Unterlage mit den Änderungen, die seit dem letzten Besuch einer zugelassenen Stelle an der Anlage vorgenommen wurden.

    • Diese Akte(n) muss/müssen vor Ort aufbewahrt werden,

      1. b.

        schriftliche Anweisungen, die sowohl für die Sicherheit als auch für die Rettung von Personen bei einem Unfall erforderlich sind,

      2. c.

        Unterlagen und Maßnahmen zur Feststellung der Konformität der elektrischen Betriebsmittel mit den Betriebsbedingungen (Erklärungen, Betriebsanleitungen, ...),

  12. 6.

    seinem in Kapitel 9.3 erwähnten Personal ein Exemplar des vorliegenden Buches und eine Kopie der in Nr. 5 Buchstabe b erwähnten schriftlichen Anweisungen zur Verfügung stellen,

  13. 7.

    sicherstellen, dass:

    1. a.

      mit dem Betrieb der elektrischen Anlage beauftragte Personen die Verordnungsvorschriften und Anweisungen, die sie einhalten müssen oder deren Einhaltung sie sicherstellen müssen, kennen und verstehen,

    2. b.

      in Kapitel 6.4 erwähnte Konformitätsprüfungen durchgeführt worden sind,

    3. c.

      in Kapitel 6.5 erwähnte Kontrollbesuche durchgeführt worden sind,

    4. d.

      Konformitätsprüfungen und Kontrollbesuche alle Anlagen abdecken,

    5. e.

      Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der regelmäßigen Kontrollbesuche festgestellten Verstöße erforderlich sind, unverzüglich ausgeführt werden und alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt,

    6. f.

      die elektrische Anlage oder ein Teil der elektrischen Anlage vor der Ingebrauchnahme einer Konformitätsprüfung unterzogen wird, wobei im Falle von Anlagen zur Versorgung mobiler oder handgehaltener Maschinen oder Geräte bzw. mobiler Maschinen oder Geräte mit festem Standplatz die gesamte Anlage von ihrem Speisepunkt bis zu den Steuerungseinrichtungen überprüft wird,

  14. 8.

    an sorgfältig ausgewählten Stellen eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen mit Elektrizität aushängen,

  15. 9.

    dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die in den Kapiteln 6.4 und 6.5 erwähnten Kontrollberichte vorlegen,

  16. 10.

    dem neuen Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage die weiter oben in Nr. 5 Buchstabe a erwähnte Akte übermitteln,

  17. 11.

    dem möglichen Mieter eine Kopie der Akte der elektrischen Anlage zur Verfügung stellen,

  18. 12.

    den mit der Aufsicht beauftragten Beamten des für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes und den für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst unverzüglich über alle Unfälle mit Personen informieren, die direkt oder indirekt auf das Vorhandensein von elektrischen Anlagen zurückzuführen sind.

9.1.2Pflichten des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers von hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen

Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage besitzt die Akte der elektrischen Anlage in zweifacher Ausfertigung. Die Akte der hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage umfasst:

  1. 1.

    das/die Einstrich-Schema(ta) der elektrischen Anlage,

  2. 2.

    den/die Lageplan/-pläne der elektrischen Anlage,

  3. 3.

    den/die Bericht(e) über die in Kapitel 6.4 erwähnte Konformitätsprüfung der elektrischen Anlage,

  4. 4.

    gegebenenfalls den/die Bericht(e) über den in Kapitel 6.5 erwähnten Kontrollbesuch der elektrischen Anlage,

  5. 5.

    gegebenenfalls Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsgarantien bieten, die bestimmte elektrische Maschinen, Geräte und Leitungen bieten müssen,

  6. 6.

    gegebenenfalls die gleichen Unterlagen wie in den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnt, wenn die Anlage wesentlich geändert oder erweitert wurde,

  7. 7.

    gegebenenfalls (eine) kurze Beschreibung(en) aller Änderungen oder Erweiterungen der elektrischen Anlage, die nicht als wesentlich betrachtet werden können.

    Bei in Kapitel 7.112 erwähnten hauswirtschaftlichen Niederspannung-Photovoltaikanlagen umfasst die Akte der elektrischen Anlage zudem:

  8. 1.

    Betriebsanleitungen für die Anlage (Funktionsweise und Instandhaltung),

  9. 2.

    Sicherheitshinweise in Bezug auf Arbeiten an der Anlage und den Betrieb der Anlage,

  10. 3.

    technische Referenzen und Eigenschaften der installierten Betriebsmittel (Marke, Modell, Leistung, ...).

    Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Anlage muss:

  11. 1.

    die Anlage instand halten oder die Instandhaltung sicherstellen,

  12. 2.

    alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit die Bestimmungen des vorliegenden Buches jederzeit

    • eingehalten werden,

  13. 3.

    dem neuen Eigentümer, Verwalter oder Betreiber die Akte der elektrischen Anlage übermitteln,

  14. 4.

    dem möglichen Mieter eine Kopie der Akte der elektrischen Anlage zur Verfügung stellen,

  15. 5.

    den mit der Aufsicht beauftragten Beamten des für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes unverzüglich über alle Unfälle mit Personen informieren, die direkt oder indirekt auf das Vorhandensein von elektrischen Anlagen zurückzuführen sind.

9.1.3Bei einer Konformitätsprüfung oder einem Kontrollbesuch als nicht konform befundene Anlagen

9.1.3.1Konformitätsprüfung

Elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, bei denen im Rahmen einer Konformitätsprüfung Verstöße gegen das vorliegende Buch festgestellt werden, dürfen nicht in Gebrauch genommen werden.

Für den in Unterabschnitt 6.4.7.3 Absatz 4 erwähnten Fall, dass die Konformitätsprüfung nach der Ingebrauchnahme durchgeführt wird, werden Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der Konformitätsprüfung festgestellten Verstöße erforderlich sind, unverzüglich ausgeführt und alle angemessenen Maßnahmen getroffen, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt.

9.1.3.2Kontrollbesuch

Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der regelmäßigen Kontrollbesuche festgestellten Verstöße erforderlich sind, werden unverzüglich ausgeführt und alle angemessenen Maßnahmen werden getroffen, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt.

Für hauswirtschaftliche elektrische Anlagen gilt zusätzlich, dass die zugelassene Stelle, die den Kontrollbesuch durchgeführt hat:

  • die Überprüfung der Behebung der Verstöße feststellt,

  • den für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst binnen einer Frist von einem Jahr über das Bestehen von Verstößen informiert, wenn die Anlage nicht in Ordnung gebracht wurde.

9.1.4Bei dem Kontrollbesuch einer alten hauswirtschaftlichen

elektrischen Anlage als nicht konform befundene Anlagen

Die Vorschriften von Unterabschnitt 9.1.2.3 gelten, wenn bei Kontrollbesuchen, die aufgrund der Abschnitte 8.4.1 und 8.4.3 durchgeführt werden, und bei erneuten Kontrollbesuchen aufgrund von Abschnitt 8.4.2 Verstöße festgestellt werden.

9.1.5Lage von unterirdischen elektrischen Leitungen

Eigentümer von unterirdischen elektrischen Leitungen sind jederzeit in der Lage, die Pläne der unterirdischen Leitungen zur Verfügung zu stellen oder, in deren Ermangelung, die für ihre Lokalisierung notwendigen Angaben zu machen.

Diese Auskunft erteilen sie jedem, der Arbeiten in der Nähe des Kabels ausführen darf, binnen einer Frist von sieben Arbeitstagen ab Empfang des zu diesem Zweck an sie gerichteten Antrags.

9.1.6Unterlage in Bezug auf äußere Einflüsse

Äußere Einflüsse einschließlich der Orte, an denen sie Anwendung finden, werden auf der Grundlage von Daten festgelegt, die der Betreiber der Orte, an denen sich die Anlage befindet, zur Verfügung stellt.

Diese Daten werden in die Unterlage in Bezug auf äußere Einflüsse eingetragen. In dieser Unterlage in Form eines Plans, einer Tabelle oder einer Liste werden die äußeren Einflüsse der Orte eindeutig festgelegt. Sind keine spezifischen äußeren Einflüsse zu berücksichtigen, wie sie in der Tabelle mit den unspezifischen äußeren Einflüssen weiter unten aufgeführt sind, wird dies in der Unterlage bestätigt. Die Unterlage muss vom Betreiber oder von seinem Beauftragten paraphiert werden, bevor die Anlage konzipiert und errichtet wird. Der Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle paraphiert die Unterlage bei der Prüfung, um den Empfang zu bestätigen. Der Vertreter der zugelassenen Stelle muss die Übereinstimmung der Unterlage mit der Anlage überprüfen.

Die unspezifischen äußeren Einflüsse sind in Tabelle 9.1 aufgeführt.

Tabelle 9.1 Unspezifische äußere Einflüsse

Umgebungstemperatur AA 1 2 3 4 5
6
7 8
Auftreten von Wasser AD 1 2 3 4 5
6
7 8
Auftreten vonfesten Fremdkörpern AE 1 2 3 4
Auftreten von korrosiven oder verunreinigenden Substanzen AF 1 2 3 4
_Mechanische Beanspruchung durch Schläge _ AG 1 2 3
Mechanische Beanspruchung durch Schwingungen AH 1 2 3
Auftreten von Pflanzen und/oder Schimmel AK 1 2
Anwesenheit von Tieren AL 1 2
Elektromagnetische, elektrostatische oder ionisierende
Einflüsse
AM 1 2 3 4 5
6
Sonnenstrahlung AN 1 2
Fähigkeiten von Personen BA 1 2 3 4 5
Elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers BB 1 2 3
Kontakt von Personen mit Erdpotential BC 1 2 3 4
Personenevakuierungsmöglichkeiten im Notfall BD 1 2 3 4
_Art der bearbeiteten odergelagerten Stoffe _ BE 1 2 3 4
_Baustoffe _ CA 1 2
Gebäudestruktur CB 1 2 3 4

Bemerkung: Unspezifische äußere Einflüsse sind durch schwarze Kästchen gekennzeichnet.

Der Betreiber mehrerer Anlagen derselben Art oder sein Beauftragter kann pro Anlagentyp eine eigene Liste mit unspezifischen äußeren Einflüssen erstellen. Die Liste muss vom Betreiber oder von seinem Beauftragten paraphiert werden, bevor die Anlage konzipiert und errichtet wird. Der Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle paraphiert die Liste bei der Prüfung, um den Empfang zu bestätigen. Der Vertreter der zugelassenen Stelle muss die Übereinstimmung der Unterlage mit der Anlage überprüfen.

Der gesamte Abschnitt 9.1.6 gilt nicht für elektrische Anlagen in hauswirtschaftlichen Anlagen.

Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber vermerkt die der Öffentlichkeit zugänglichen Orte auf der Unterlage in Bezug auf äußere Einflüsse. Wenn es keinen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort gibt, vermerkt der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber dies auf der Unterlage in Bezug auf äußere Einflüsse.

9.1.7Zonenpläne

Die Spezifikationen für die Erstellung von Zonenplänen mit Bezug auf Explosionsgefahren werden in Kapitel 7.102 beschrieben.

9.2Zuteilung der Codes BA4/BA5

Die durch den Code BA4 oder BA5 gekennzeichneten Kompetenzen von Personen werden den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zugeteilt. Der Geltungsbereich dieser Zuteilung, der von der Art der elektrischen Anlage oder von der Art der Arbeiten abhängt, für die diese Fähigkeiten gelten, muss festgelegt werden.

Ungeachtet der Bestimmungen von Buch III Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf elektrische Anlagen am Arbeitsplatz trägt der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Kompetenzen von Personen und bei der Zuteilung des Codes BA4 oder BA5 wenigstens Rechnung mit:

  • den Kenntnissen des Arbeitnehmers in Bezug auf die von den elektrischen Anlagen ausgehenden Risiken, die er durch Ausbildung oder Erfahrung innerhalb oder außerhalb der Einrichtung des Arbeitgebers erworben hat,

  • der Art und Vielfalt der elektrischen Anlagen, wie zum Beispiel Hoch- und Niederspannung, Netzsysteme, Art der eingesetzten elektrischen Betriebsmittel (zum Beispiel konventionelle elektrische Betriebsmittel, explosionsgeschützte Betriebsmittel), ..., auf die diese Kenntnisse anwendbar sind,

  • der Vielfalt der Tätigkeiten an oder in der Nähe der elektrischen Anlagen (Arbeiten unter Spannung, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, Arbeiten im spannungsfreien Zustand, Schaltvorgänge, Prüf-, Inspektions- und Messarbeiten), ..., auf die diese Kenntnisse anwendbar sind.

Diese Beurteilung der Fähigkeiten einschließlich der Beschreibung der Anlagen und Arbeiten, für die die Beurteilung gilt, ist rückverfolgbar.

Teilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Code für die durch den Code BA4 oder BA5 gekennzeichneten Fähigkeiten von Personen zu, legt er dies in einer Unterlage fest, in der neben dem Namen des Arbeitnehmers deutlich die Fähigkeiten und elektrischen Anlagen angegeben werden, für die die Einstufung gilt (unter anderem durch eine Beschreibung der zugelassenen Tätigkeiten, der elektrischen Anlagen, an denen oder in deren Nähe gearbeitet werden darf, ...), mit möglichen besonderen Einschränkungen, der Dauer und möglichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Einstufung.

Ungeachtet der Kennzeichnung der Fähigkeiten durch die Codes BA4/BA5 müssen Arbeitgeber, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich und auf seiner Ebene:

  • dafür sorgen, dass jeder Betreffende eine ausreichende und angemessene Ausbildung erhält, die insbesondere auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion ausgerichtet ist,

  • die Fähigkeiten der Betreffenden in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen, wenn sie sie mit der Ausführung einer Arbeit an oder in der Nähe einer elektrischen Anlage beauftragen,

  • prüfen, ob die Aufgaben so verteilt sind, dass die verschiedenen Arbeiten an oder in der Nähe einer elektrischen Anlage von Personen ausgeführt werden, die über die erforderlichen Kompetenzen verfügen oder diese aufrechterhalten haben und die erforderliche Ausbildung und erforderliche Anweisungen erhalten haben.

9.3Arbeiten an elektrischen Anlagen

9.3.1Anwendungsbereich

Vorliegendes Kapitel:

  • gilt für alle Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen,

  • gilt nicht für Personen bei der Benutzung von elektrischen Anlagen, die für die Benutzung durch Personen, denen wie in Abschnitt 2.10.11 bestimmt der Code BA1, BA2 oder BA3 zugeteilt wurde, konzipiert und installiert worden sind.

9.3.2Allgemeine Vorschriften

9.3.2.1Grundprinzip

Allen Arbeiten muss eine Risikobewertung vorausgehen, die dazu dient, genau festzulegen, wie Arbeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit vorbereitet und durchgeführt werden müssen.

Für Betriebsarbeiten oder immer wiederkehrende Arbeiten, die unter denselben Umständen ausgeführt werden, reicht ein schriftliches allgemeines Verfahren aus, das auf einer Risikobewertung beruht.

Alle eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstungen und Arbeitsmittel (Werkzeuge, Messgeräte, ...) müssen für den Verwendungszweck geeignet sein, sich in einem annehmbaren Gebrauchszustand befinden und korrekt eingesetzt werden.

Falls erforderlich muss während der gesamten Dauer der Arbeiten eine angemessene Beschilderung angebracht werden.

Fehler, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, müssen unverzüglich behoben werden.

9.3.2.2Personal

An Arbeiten beteiligte Personen müssen über die Sicherheitsvorschriften und die Anweisungen des Unternehmens unterrichtet werden, die für ihre Arbeit gelten. Dauern die Arbeiten lange an oder ändern sich die Arbeitsbedingungen, müssen diese Vorschriften und Anweisungen während der Arbeiten wiederholt werden.

9.3.2.3Organisation

Jede elektrische Anlage muss der Verantwortung des Anlagenverantwortlichen unterstellt werden.

Alle Arbeiten müssen der Verantwortung des Arbeitsverantwortlichen unterstehen.

Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche müssen einvernehmlich Vorkehrungen treffen, um die sichere Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten.

Beim Anlagenverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen kann es sich um ein und dieselbe Person handeln.

Der Arbeitsverantwortliche muss nach Rücksprache mit dem Anlagenverantwortlichen den Arbeitsbereich festlegen. Ein angemessener Arbeitsraum und erforderliche Zugangsmittel müssen vorgesehen werden.

Wenn in der Risikobewertung eine entsprechende Notwendigkeit aufgezeigt wird, muss:

  • der Arbeitsbereich und/oder der Zugang zum Arbeitsbereich abgegrenzt sein,

  • eine schriftliche Vorbereitung der Arbeiten vorgenommen werden.

Erforderliche Informationen, ob mündlich, schriftlich oder visuell, müssen zuverlässig und unmissverständlich übermittelt werden.

Um Fehler bei der mündlichen Übertragung von Informationen zu vermeiden, muss der Empfänger die Information für den Absender hörbar wiederholen, der wiederum bestätigen muss, dass die Information korrekt übermittelt und verstanden wurde.

Die Erlaubnis, mit Arbeiten zu beginnen und die elektrische Anlage nach Abschluss der Arbeiten wieder unter Spannung zu setzen, darf nicht durch automatisch abgegebene Signale oder bei Ablauf eines aufgrund einer vorherigen Absprache bestimmten Zeitraums erteilt werden.

9.3.3Betriebsarbeiten

9.3.3.1Allgemeines

Betriebsarbeiten bedürfen der Zustimmung des Anlagenverantwortlichen und müssen von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) durchgeführt werden. Der Anlagenverantwortliche muss, falls verlangt, über den Abschluss üblicher Betriebsarbeiten informiert werden.

Personen, die Betriebsarbeiten ausführen, müssen angemessene Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz gegen elektrische Risiken treffen. Kollektive oder persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsmittel (angepasste Arbeitskleidung, Messgeräte, ...) müssen für diese Anwendung geeignet sein.

Gegebenenfalls sind die Regeln für Arbeiten im spannungsfreien Zustand, Arbeiten unter Spannung oder Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile anzuwenden.

Die Funktionstüchtigkeit der Mess- und Testgeräte muss vor und gegebenenfalls nach ihrem Einsatz überprüft werden.

Prüfungen müssen von Elektrofachkräften (BA5) durchgeführt werden, die Erfahrung mit der Prüfung ähnlicher Anlagen haben. Um Gefahren vorzubeugen, müssen Prüfungen mit geeignetem Material durchgeführt werden, wobei gegebenenfalls die durch das Vorhandensein blanker unter Spannung stehender Teile bedingten Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

Werden Tests unter Zuhilfenahme einer externen Energiequelle durchgeführt, müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass:

  • die Anlage von jeder normalen Energiequelle getrennt ist,

  • die Anlage nicht durch eine andere Energiequelle wiedereingeschaltet werden kann,

  • während der gesamten Dauer der Tests für das gesamte anwesende Personal Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen elektrische Risiken getroffen werden,

  • die Trennungspunkte ausreichend isoliert sind, um der gleichzeitigen Anwendung von Prüfspannung einerseits und Arbeitsspannung andererseits standzuhalten.

9.3.3.2Bedienung unter Strom und Bedienung unter Spannung

In Niederspannungsanlagen der 2. Kategorie ist es verboten, Sicherungen zu bedienen, die unter Strom stehen.

Niederspannungstrennschalter der 2. Kategorie, die unter Strom stehen, dürfen nur bei Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Anlagen mit einer installierten Scheinleistung von höchstens 100 kVA bedient werden.

Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Trennschalter Sicherungen mit strombegrenzenden Einrichtungen steuern, sofern das Personal allerdings während der Bedienung geschützt ist.

Wird bei der Bedienung direkt auf aktive Teile, Niederspannungstrennschalter und -sicherungen der 2. Kategorie eingewirkt, darf nur mit Geräten gearbeitet werden, deren Baugruppe aus mindestens zwei in Reihe geschalteten isolierenden Elementen besteht, von denen jedes eine ausreichende, für die Nennspannung des Netzes geeignete Isolierung aufweist. Zu diesem Zweck kann eine Bedienungsstange mit einem Isolationspegel, der dem Isolationspegel der oben erwähnten Baugruppe entspricht, benutzt werden.

Das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Spannung, die Außenleiterübereinstimmung, ... dürfen nur mit einem handgehaltenen Niederspannungsgerät der 2. Kategorie geprüft werden, wenn dieses Gerät über eine ausreichende, für die Nennspannung des Netzes geeignete Isolierung verfügt.

9.3.4Arbeitsverfahren

9.3.4.1Vorbereitung

  1. a.

    Allgemeines

    Der Anlagenverantwortliche oder der Arbeitsverantwortliche stellt sicher, dass ausführendes Personal vor Beginn der Arbeiten spezifische und detaillierte Anweisungen erhält. Er vergewissert sich, dass diese Anweisungen verstanden und angewendet werden.

    Der Arbeitsverantwortliche unterrichtet den Anlagenverantwortlichen vor Beginn der Arbeiten über Art, Ort und Planung der beabsichtigten Arbeiten und über die Auswirkungen auf die elektrische Anlage. Bei im Voraus geplanten Arbeiten, mit Ausnahme von Betriebsarbeiten, erfolgt die Unterrichtung schriftlich.

    Nur der Anlagenverantwortliche darf die Erlaubnis erteilen, mit den Arbeiten zu beginnen. Dieses Verfahren muss auch für den Fall einer Unterbrechung bestimmt werden.

    Grundsätzlich werden Arbeiten im spannungsfreien Zustand durchgeführt.

    Arbeiten unter Spannung dürfen nur durchgeführt werden, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

    • Die Eigenschaften der elektrischen Anlagen lassen es zu.

    • Eine angemessene Arbeitsmethode wird angewendet.

    • Die Betriebsanforderungen machen es erforderlich.

  2. b.

    (Elektromagnetische) Induktion

    Leiter oder leitfähige Teile in der Nähe unter Spannung stehender Leiter können elektrisch beeinflusst werden. Ungeachtet der Vorschriften der Unterabschnitte 9.3.4.2 und 9.3.4.4 müssen spezifische Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, wenn an diesen Leitern oder leitfähigen Teilen, die einer Induktion unterliegen, gearbeitet wird:

    • Erdung in angemessenen Abständen, um das Potential zwischen Leitern und Erde auf ein sicheres Niveau zu verringern,

    • Potentialausgleichsverbindungen im Arbeitsbereich, um zu verhindern, dass Personen in eine Induktionsschleife geraten.

  3. c.

    Atmosphärische Bedingungen

    Bei ungünstigen atmosphärischen Bedingungen müssen Einschränkungen auferlegt werden. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, müssen Arbeiten an Freiluftanlagen oder an Geräten, die direkt an eine solche Anlage angeschlossen sind, unverzüglich eingestellt werden, sobald Blitz zu sehen ist, Donner zu hören ist oder ein Gewitter aufzieht. Dies muss dem Anlagenverantwortlichen mitgeteilt werden.

    Sind die Sichtverhältnisse im Arbeitsbereich schlecht, dürfen keine Arbeiten durchgeführt oder fortgesetzt werden.

9.3.4.2Arbeiten im spannungsfreien Zustand

  1. a.

    Wesentliche Vorschriften

    Um sicherzustellen, dass die elektrische Anlage im Arbeitsbereich während der Dauer der Arbeiten spannungsfrei ist und bleibt, müssen folgende Maßnahmen angewendet werden:

    • Arbeiten vorbereiten,

    • elektrische Anlage trennen,

    • gegen Wiedereinschalten der elektrischen Anlage sichern,

    • Spannungsfreiheit überprüfen,

    • erden, entladen und kurzschließen,

    • elektrische Anlage abgrenzen und/oder schützen,

    • elektrische Anlage freigeben.

  2. b.

    Arbeit vorbereiten

    Zur Vorbereitung gehört die Identifizierung der Anlagen, an denen gearbeitet werden muss, und der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Anlage freigeben zu können.

  3. c.

    Trennen

    Der Teil der Anlage, an dem Arbeiten durchgeführt werden müssen, muss gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.3.1 von allen Energiequellen getrennt werden.

  4. d.

    Gegen Wiedereinschaltung sichern

    Schalteinrichtungen, die zum Trennen der elektrischen Anlage im Arbeitsbereich verwendet wurden, müssen gegen jegliche Wiedereinschaltung gesichert werden, vorzugsweise durch Verriegelung des Bedienungsmechanismus. Ist eine mechanische Verriegelung nicht möglich, müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Betriebsmittel unbeabsichtigt wieder unter Spannung geraten. Wird für die Schaltung der Abschalteinrichtung eine zusätzliche Hilfsenergiequelle benötigt, muss diese außer Betrieb gesetzt werden.

    Verbotsschilder müssen angebracht werden, die jeglichen Schaltvorgang untersagen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die in Abschnitt 5.3.3 vorgesehenen automatischen Trennsysteme.

  5. e.

    Spannungsfreiheit überprüfen

    Die Spannungsfreiheit muss mit geeigneten Geräten an allen aktiven Leitern der elektrischen Anlage im Arbeitsbereich oder möglichst nah am Arbeitsbereich überprüft werden.

  6. f.

    Erden, entladen und kurzschließen

    Im Arbeitsbereich müssen alle Teile aller Hochspannungsanlagen und bestimmter Niederspannungsanlagen (siehe letzter Absatz weiter unten "Erdungs- und Kurzschließpflicht"), an denen gearbeitet werden muss, geerdet und kurzgeschlossen werden. Erdungs- und Kurzschließeinrichtungen oder -mittel müssen zuerst an den Erdungspunkt und dann an die zu erdenden aktiven Teile angeschlossen werden.

    Aktive Teile dieser elektrischen Anlage, die nach der Trennung noch kapazitive Ladungen aufweisen, müssen mit geeigneten Geräten entladen werden.

    Anlagen, die nach der Trennung möglicherweise noch eine Restspannung aufweisen können, dürfen erst kurzgeschlossen werden, wenn diese Restspannung vollständig verschwunden ist.

    Erdungs- und Kurzschließeinrichtungen oder -mittel müssen, sofern es möglich ist, vom Arbeitsbereich aus sichtbar sein. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Erdanschlüsse so nah wie vernünftigerweise möglich am Arbeitsbereich angebracht werden.

    Müssen während der Arbeiten Leiter getrennt oder angeschlossen werden und besteht das Risiko einer Potentialdifferenz in der Anlage, müssen vor dem Trennen oder Anschließen der Leiter geeignete Maßnahmen im Arbeitsbereich getroffen werden, wie zum Beispiel Überbrückung und/oder Erdung.

    In jedem Fall muss sich vergewissert werden, dass die Erdungseinrichtungen und/oder -mittel (Erdungsschalter, Kabel, Klemmen, ...) für den unbeeinflussten Kurzschlussstrom geeignet sind.

    Es müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Erdungen während der Arbeiten sicher bleiben, außer wenn die Erdanschlüsse während Messungen oder Tests, die nicht in Gegenwart eines Kurzschlusses oder einer Erdung durchgeführt werden können, entfernt werden müssen. In diesem Fall müssen zusätzliche oder alternative Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

    Niederspannungsanlagen im Arbeitsbereich zu erden und kurzzuschließen, ist nur dann Pflicht, wenn das Risiko besteht, dass die Anlagen unbeabsichtigt wieder unter Spannung geraten:

    • Freileitungen, die sich mit anderen Leitungen kreuzen oder elektrisch beeinflusst sind,

    • Anlagen, die durch Notstromquellen versorgt werden können.

  7. g.

    Abgrenzen und/oder schützen

    Bleiben Teile einer elektrischen Anlage in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsbereich unter Spannung, müssen diese unter Einhaltung der Vorschriften von Unterabschnitt 9.3.4.4 abgegrenzt und/oder geschützt werden.

  8. h.

    Verfügbar machen

    Die Erlaubnis, mit den Arbeiten zu beginnen, muss vom Anlagenverantwortlichen erteilt werden. Der Arbeitsverantwortliche muss dem Personal mitteilen, dass es mit den Arbeiten im freigegebenen Teil beginnen kann.

    Der Arbeitsverantwortliche darf den ausführenden Personen erst dann die Erlaubnis zum Beginn der Arbeiten erteilen, wenn die unter den Buchstaben b bis g beschriebenen Maßnahmen getroffen wurden.

  9. i.

    Wiedereinschalten der Spannungsversorgung

    Nach Einstellung oder Abschluss der Arbeiten und Durchführung der erforderlichen Prüfungen müssen Personen, die nicht mehr unentbehrlich sind, den Arbeitsbereich verlassen. Während der Arbeiten verwendete Arbeitsmittel, Beschilderungen und kollektive Schutzeinrichtungen müssen entfernt werden, wenn sie nicht für eine mögliche Fortführung der Arbeiten benötigt werden.

    Die unter den Buchstaben c bis g erwähnten Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit während der Arbeiten getroffen wurden, müssen aufgehoben werden.

    Sobald eine der in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Maßnahmen zur Sicherung der elektrischen Anlage aufgehoben wurde, darf dieser Teil der elektrischen Anlage nicht mehr als Bereich angesehen werden, in dem spannungsfrei gearbeitet werden kann.

    Erst wenn der Arbeitsverantwortliche sicher ist, dass die elektrische Anlage gefahrlos wieder mit Spannung versorgt werden kann, muss er dem Anlagenverantwortlichen mitteilen, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

    Erst dann darf das Verfahren zum Wiedereinschalten der Spannungsversorgung gestartet werden.

    Die Arbeiten zum Wiedereinschalten der Spannungsversorgung der Anlage müssen unter der Verantwortung des Anlagenverantwortlichen durchgeführt werden.

9.3.4.3Arbeiten unter Spannung

  1. a.

    Allgemeines

    Arbeiten unter Spannung dürfen erst begonnen werden, nachdem alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verbrennungs-, Feuer- und Explosionsgefahr getroffen wurden.

    Für Arbeiten unter Spannung müssen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von elektrischen Schlägen und Kurzschlüssen getroffen werden.

    Kollektive oder persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsmittel (angepasste Arbeitskleidung, Messgeräte, ...) müssen für diese Anwendung geeignet sein.

  2. b.

    Spezifische Ausbildung und Qualifikation

    Nur Personen, die eine spezifische Ausbildung absolviert haben, dürfen nach positiver Bewertung ihrer Kompetenzen Arbeiten unter Spannung durchführen.

    Die Befähigung für Arbeiten unter Spannung muss entweder durch Praxis oder durch Weiterbildungen und zusätzliche Ausbildungen aufrechterhalten werden.

  3. c.

    Arbeitsmethoden - Begriffsbestimmungen

    Arbeiten auf Schutzabstand > DL: Methode zum Arbeiten unter Spannung, bei der die Person einen festgelegten Abstand zu blanken unter Spannung stehenden Teilen einhält und ihre Arbeiten mit geeigneten isolierenden Arbeitsmitteln ausführt.

    Arbeiten mit Isolierhandschuhen: Methode zum Arbeiten unter Spannung, bei der die Person, deren Hände durch Isolierhandschuhe und eventuell durch einen isolierenden Armschutz elektrisch geschützt sind, bei der Ausführung ihrer Arbeit blanke unter Spannung stehende Teile direkt mechanisch berührt. Im Falle von Niederspannungsanlagen schließt die Verwendung von Isolierhandschuhen die Verwendung von isolierenden und isolierten Handwerkzeugen und eine geeignete Isolierung von der Umgebung keinesfalls aus.

    Arbeiten mit direkter Berührung: Methode zum Arbeiten unter Spannung, bei der die Person bei der Ausführung ihrer Arbeit aktive Teile elektrisch berührt, nachdem sie auf dasselbe Potential gebracht und von der Umgebung isoliert wurde.

  4. d.

    Arbeitsmittel, kollektive und persönliche Schutzausrüstung

    Zusätzlich zu Unterabschnitt 9.3.2.1 müssen Eigenschaften, Benutzung, Lagerung, Instandhaltung, Transport und Prüfung von Arbeitsmitteln und Vorrichtungen für Arbeiten unter Spannung festgelegt werden.

  5. e.

    Umgebungsbedingungen

    Bei schlechten Witterungs- oder Umgebungsbedingungen muss das Arbeiten unter Spannung eingeschränkt werden.

    Erfordern die Bedingungen eine Unterbrechung der Arbeiten, muss das Personal die Anlage und die isolierenden und isolierten Vorrichtungen in einem sicheren Zustand hinterlassen.

  6. f.

    Spezifische Vorschriften für Kleinspannungsanlagen

    Bei SELV-Anlagen (deren Spannung die Werte der Tabelle in Unterabschnitt 4.2.2.2 nicht überschreiten) ist das Arbeiten unter Spannung ohne Vorkehrungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren erlaubt. Zum Schutz gegen Kurzschlüsse müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden. Bei anderen Formen von ELV müssen die Vorschriften von Buchstabe g weiter unten eingehalten werden.

  7. g.

    Zusätzliche Vorschriften für Niederspannungsanlagen

    Unabhängig von den besonderen Vorschriften, die für bestimmte spezifische Niederspannungsanlagen gelten, müssen je nach Risiko folgende allgemeine Vorschriften berücksichtigt werden:

    • Benutzung von geeigneten kollektiven Schutzausrüstungen,

    • Anbringung von zusätzlicher Isolierung und/oder Einsatz von isolierten Werkzeugen,

    • Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Gesichtsschutzschild).

  8. h.

    Zusätzliche Vorschriften für Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre

    Arbeiten unter Spannung sind verboten.

    Auf der Grundlage einer Risikobewertung muss festgelegt werden, ob eine Ausnahme genehmigt werden kann:

    • für Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen,

    • innerhalb des Arbeitsbereichs, wenn Prüfungen gezeigt haben, dass keine Explosionsgefahr besteht.

    Bei Öffnen von Geräten (zum Beispiel für den Austausch von Lampen, für Messungen, ...) sind die Anforderungen der Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

    Arbeiten, bei denen Wärme freigesetzt wird, sind Gegenstand eines speziellen Arbeitsverfahrens.

  9. i.

    Spezifische Arbeiten unter Spannung

    Arbeiten wie Reinigung, Besprühung oder Entfernen von Frostablagerungen auf Isolatoren müssen in spezifischen Arbeitsanweisungen beschrieben werden. Solche Arbeiten müssen von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) durchgeführt werden.

    Reinigungsarbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen werden unter Einhaltung folgender Vorschriften durchgeführt:

    • Die Benutzungseigenschaften der Arbeitsmittel, die zum Versprühen von Reinigungsflüssigkeit (Nassreinigung) verwendet werden, der Staubsaugeranlage (Trockenreinigung) und der Flüssigkeit selbst werden durch die Nennspannung U n der Stromkreise bestimmt, an denen gearbeitet wird.

    • Die Benutzungseigenschaften (Isolationspegel, Ableitstrom, Feuchtigkeit, Durchschlagspannung, ...) der im ersten Gedankenstrich erwähnten Arbeitsmittel müssen auf einem Prüfbericht beruhen, der von einem für die betreffende Anwendung zugelassenen Labor ausgestellt wurde.

    • Die Düse (Nassreinigung) und das Ansaugteil (Trockenreinigung) sind so vorgesehen, dass ihre Griffe während der Arbeiten immer außerhalb der ursprünglichen Fläche, die durch die (möglicherweise entfernten) elektrischen Schutzschirme der aktiven Teile gebildet wird, bleiben.

    • Die Reinigungsflüssigkeit ist weder entflammbar noch giftig für Arbeitnehmer.

    • Reinigungsarbeiten dürfen nur von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (BA4) oder von einer Elektrofachkraft (BA5) in Anwesenheit einer anderen Elektrofachkraft (BA5), wie in Abschnitt 2.10.11 beschrieben, durchgeführt werden. Diese Personen haben eine praxisorientierte Ausbildung absolviert, die auf die mit dieser Arbeit verbundenen Risiken ausgerichtet ist.

    • Ist eine ungeschützte unter Spannung stehende Schalttafel (IP von mindestens XX-A) vorhanden, muss die Person, die die Reinigungsarbeiten durchführt, elektrisch isolierende Arbeitskleidung tragen.

    • Damit die Reinigungsflüssigkeit nicht mit Wasser gesättigt wird und das Kondenswasser nicht umherspritzen kann, werden entsprechende Maßnahmen getroffen.

    • Die Reinigungsflüssigkeit darf keine Bestandteile enthalten, die die Isolierstoffe der elektrischen Schaltgeräte beschädigen können.

9.3.4.4Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

  1. a.

    Allgemeines

    Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit einer Nennspannung, die höher ist als die Nennspannung der ELV, dürfen nur ausgeführt werden, wenn anhand von Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt wird, dass unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können oder die Gefahrenzone nicht zu erreichen ist.

    Die Abstandswerte D V, die zur Festlegung der äußeren Grenze der Annäherungszone dienen, sind in Abschnitt 2.11.1 Tabelle 2.22 aufgeführt.

    Um die elektrischen Risiken in der Nähe unter Spannung stehender Teile unter Kontrolle zu halten, wird der Schutz anhand von Umhüllungen oder Hindernissen gewährleistet. Sind diese Maßnahmen nicht umsetzbar, muss der Schutz durch Einhaltung eines Mindestschutzabstands zu den unter Spannung stehenden Teilen, der mindestens D L entspricht, und, falls erforderlich, durch eine entsprechende Überwachung sichergestellt werden.

    Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche dem Personal, insbesondere Personen, die nicht mit der Arbeit in der Nähe unter Spannung stehender Teile vertraut sind, Anweisungen erteilen in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Notwendigkeit eines sicherheitsbewussten Verhaltens. Die Grenze des Arbeitsbereichs ist genau festzulegen und es muss auf die ungewöhnlichen Umstände oder Bedingungen hingewiesen werden. Diese Anweisungen müssen regelmäßig oder bei Änderung der Arbeitsbedingungen wiederholt werden.

  2. b.

    Schutz durch Umhüllungen oder Hindernisse

    Wenn solche Schutzeinrichtungen innerhalb der Gefahrenzone angebracht werden sollen, bestehen sie aus Isolierstoff und müssen angemessene Verfahren für Arbeiten im spannungsfreien Zustand bzw. Arbeiten unter Spannung angewendet werden.

    Wenn solche Schutzeinrichtungen außerhalb der Gefahrenzone angebracht werden sollen, müssen dabei die Verfahren für Arbeiten im spannungsfreien Zustand angewendet werden oder Mittel benutzt werden, die verhindern, dass Personal, das die Schutzeinrichtungen anbringt, in die Gefahrenzone eindringt. Andernfalls müssen die Verfahren für Arbeiten unter Spannung angewendet werden.

  3. c.

    Schutz durch Einhaltung eines sicheren Schutzabstands

    Wenn durch Einhaltung eines sicheren Schutzabstands Schutz geboten wird, muss diese Methode mindestens folgende drei Punkte umfassen:

    • einzuhaltender Abstand, der mindestens D L entspricht, wobei die Art der Arbeiten und die Nennspannung der elektrischen Anlage zu berücksichtigen sind,

    • Kriterien, die für die Bestimmung des Personals, das diese Arbeiten ausführen soll, anzuwenden sind,

    • Verfahren, die während der Arbeiten anzuwenden sind, um ein Eindringen in die Gefahrenzone zu verhindern.

    Falls erforderlich ist eine angemessene Überwachung vorzusehen.

  4. d.

    Zusätzliche Vorschriften für Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre

    Arbeiten in der Nähe aktiver unter Spannung stehender Teile sind verboten.

    Auf der Grundlage einer Risikobewertung muss festgelegt werden, ob eine Ausnahme genehmigt werden kann:

    • für Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen,

    • innerhalb des Arbeitsbereichs, wenn Prüfungen gezeigt haben, dass keine Explosionsgefahr besteht.

    Bei Öffnen von Geräten (zum Beispiel für den Austausch von Lampen, für Messungen, ...) sind die Anforderungen der Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

    Arbeiten, bei denen Wärme freigesetzt wird, sind Gegenstand eines speziellen Arbeitsverfahrens.

  5. e.

    Von Nichtelektrikern ausgeführte nicht elektrotechnische Arbeiten

    Für nicht elektrotechnische Arbeiten, wie:

    • Bauarbeiten,

    • Gerüstbau,

    • Anbringung und Benutzung von Hebevorrichtungen, Baumaschinen, Hebebühnen und Drehleitern,

    • Installationsarbeiten,

    • Transportarbeiten,

    • Maler- und Renovierungsarbeiten,

    • Aufstellung von anderen Geräten und Baugeräten, müssen die in Abschnitt 2.11.1 Tabelle 2.22 und in Abschnitt 2.4.1 aufgeführten Abstände mit Bezug auf den Handbereich eingehalten werden.

    Bei der Festlegung des Abstands ist Folgendes zu berücksichtigen:

    • Netzspannung,

    • Art der Arbeiten,

    • zu benutzende Ausrüstung,

    • die Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Personen um Laien handelt.

    Bei Freileitungen müssen alle möglichen Bewegungen der Leitungen und alle möglichen Bewegungen, Verschiebungen, Schwankungen, Schwingungen oder Abstürze der für die Durchführung der Arbeiten benutzten Geräte berücksichtigt werden.

9.3.5Instandhaltungsarbeiten

9.3.5.1Allgemeines

Ziel der Instandhaltung ist es, den guten Betriebszustand einer elektrischen Anlage zu erhalten. Bei der Instandhaltung kann es sich um eine "vorbeugende Instandhaltung" handeln, die systematisch durchgeführt wird, um Ausfälle zu verhindern, oder um eine "korrektive Instandhaltung", die durchgeführt wird, um defekte Teile zu reparieren oder zu ersetzen.

Es gibt zwei Arten von Instandhaltungsarbeiten:

  • Arbeiten, bei denen die Sicherheit des Instandhaltungspersonals gefährdet ist und die die Anwendung des in Abschnitt 9.3.4 beschriebenen Arbeitsverfahrens erfordern,

  • Arbeiten, bei denen es aufgrund der Konzipierung der Ausrüstung möglich ist, eine sichere Instandhaltung gemäß den in Abschnitt 9.3.5.4 beschriebenen Arbeitsverfahren durchzuführen (zum Beispiel Austausch von Sicherungen oder Lampen).

9.3.5.2Personal

Bevor Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden dürfen, muss der Anlagenverantwortliche diesen zustimmen.

Wenn Instandhaltungsarbeiten an einer elektrischen Anlage durchgeführt werden, muss:

  • der betreffende Teil der Anlage deutlich bestimmt werden,

  • die mit der Instandhaltung beauftragte Person bestimmt werden.

Gegebenenfalls sind die Vorschriften für Arbeiten im spannungsfreien Zustand, Arbeiten unter Spannung oder Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile anzuwenden.

Beim Instandhaltungspersonal, das die Arbeiten ausführt, muss es sich um elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) handeln. Kollektive oder persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsmittel (angepasste Arbeitskleidung, Messgeräte, ...) müssen für diese Anwendung geeignet sein.

Alle Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die zum Schutz von Personen und Gütern erforderlich sind, müssen getroffen werden.

9.3.5.3Reparaturarbeiten

Reparaturarbeiten können unter anderem folgende Schritte umfassen:

  • Erkennung und Lokalisierung des Fehlers,

  • Beseitigung von Fehlern und/oder Austausch von Bestandteilen,

  • Wiederinbetriebnahme des reparierten Teils der Anlage.

Möglicherweise müssen bei jedem Schritt andere Arbeitsverfahren angewendet werden.

Für die Erkennung und Lokalisierung von Fehlern an einer unter Spannung stehenden Anlage oder beim Einsatz von Prüfspannung müssen spezifische Arbeitsverfahren angewendet werden, die auf den in Abschnitt 9.3.4 beschriebenen Arbeitsverfahren beruhen.

Fehler müssen gemäß den in Abschnitt 9.3.4 beschriebenen Arbeitsverfahren behoben werden.

Um sicherzustellen, dass reparierte Teile der Anlage wieder eingeschaltet werden dürfen, müssen entsprechende Tests und Einstellungen durchgeführt werden.

9.3.5.4Austauscharbeiten

  1. a.

    Austausch von Schmelzleitern

    Normalerweise müssen Schmelzleiter im spannungsfreien Zustand ausgetauscht werden.

    Wurde die Sicherung so angebracht, dass Personen gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geschützt sind und es nicht zu Kurzschlüssen kommt, darf sie von einem Laien ausgetauscht werden, ohne dass die Spannungsfreiheit überprüft wird.

  2. b.

    Austausch von Lampen und Zubehörteilen

    Normalerweise müssen Lampen und abnehmbare Zubehörteile (zum Beispiel Starter) im spannungsfreien Zustand ausgetauscht werden.

    Nicht abnehmbare Zubehörteile müssen in Anwendung der in Abschnitt 9.3.4 beschriebenen Arbeitsverfahren ausgetauscht werden. Es muss sichergestellt werden, dass verwendete Ersatzteile für das instand zu haltende Gerät geeignet sind.

9.3.5.5Vorübergehende Unterbrechung

Bei vorübergehender Unterbrechung der Instandhaltungsoder Reparaturarbeiten muss der Arbeitsverantwortliche alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den unter Spannung stehenden Teilen oder jegliches unbefugte Schalten der elektrischen Anlage zu verhindern.

Gegebenenfalls ist der Anlagenverantwortliche darüber zu informieren.

9.3.5.6Abschluss der Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

Nach Abschluss der Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten muss die Person, die als Verantwortliche für die Instandhaltungsarbeiten bestimmt wurde, die Anlage an den Anlagenverantwortlichen übergeben und ihm per Nachricht mitteilen, in welchem Zustand sich die Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe befindet.

9.3.6Besondere Vorsichtsmaßnahmen

9.3.6.1Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und unterirdischen Kabeln

  1. a.

    Bei Arbeiten in der Annäherungszone von Freileitungen zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen

    Arbeiten in der Annäherungszone von Freileitungen mit "blanken oder ähnlichen Leitern" unterliegen den Vorschriften der Abschnitte 9.3.1 bis 9.3.5 und bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verwalters der Leitung, der den Antragsteller über die spezifischen Risiken und die möglicherweise zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen informiert.

    Ferner muss bei der Festlegung der Annährungszone vom ungünstigsten Zustand der Leitung ausgegangen werden.

  2. b.

    Bei Arbeiten in der Nähe von unterirdischen elektrischen Kabeln zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen

    1. b.1

      Grundsatz

      In der Nähe eines unterirdischen elektrischen Kabels dürfen keine Erd-, Pflaster- oder ähnliche Arbeiten durchgeführt werden ohne vorherige Rücksprache mit dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Behörde, die die möglicherweise benutzte öffentliche Straße verwaltet, und dem Verwalter des Kabels. Diese Rücksprache muss unabhängig von dem Vorhandensein von Kennzeichnungen wie in Unterabschnitt 5.2.9.2 Buchstabe d und Abschnitt 9.1.5 vorgesehen gehalten werden.

      Abgesehen von dieser Rücksprache darf erst zur eigentlichen Ausführung der Arbeiten übergegangen werden, nachdem die Kabel lokalisiert worden sind.

    2. b.2

      Dringlichkeitsfall

      Die Bestimmungen von Punkt b.1 Absatz 1 müssen nicht eingehalten werden, wenn dringende Arbeiten erforderlich sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten. Auch wenn es nicht möglich ist, Rücksprache zu halten, bleibt die Vorschrift der vorherigen Lokalisierung der Kabel dennoch bestehen.

    3. b.3

      Einsatz/Benutzung von Erdbaumaschinen und mechanischen Erdbaugeräten

      Maschinen oder mechanische Geräte dürfen nicht innerhalb eines Bereichs eingesetzt werden, der durch zwei vertikale Flächen in einem Abstand von 50 cm an beiden Seiten des Kabels begrenzt ist, es sei denn, Unternehmer und Verwalter des Kabels haben sich im Voraus auf die einzuhaltenden Bedingungen geeinigt.

9.4Sicherheitszeichen

9.4.1Schilder zur Warnung vor den Gefahren elektrischer Anlagen

Ein oder mehrere Warnschilder weisen hin auf:

  • nicht abgeschlossene elektrische Betriebstätten,

  • abgeschlossene elektrische Betriebsstätten,

  • elektrische Anlagen, Maschinen, Geräte und Leitungen mit Niederspannung und Kleinspannung, die, abgesehen von den beiden vorerwähnten Fällen, nicht vollständig gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geschützt sind,

  • elektrische Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, Maschinen, Geräte und Leitungen mit Hochspannung an gewöhnlichen Orten.

Für Freileitungen und unterirdische elektrische Leitungen sowie deren Zubehörteile sind solche Warnschilder jedoch nicht vorgeschrieben.

Warnschilder haben die Form eines auf eine Seite gelegten gleichseitigen Dreiecks. Entsprechend den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen sind sie mit einem schwarzen Rand gesäumt und in ihrer Mitte befindet sich vor gelbem Hintergrund ein schwarzer Blitz.

Abbildung 9.1Warnschild

9.4.2Verbotsschilder

Verbotsschilder werden an bestimmten Geräten, Maschinen und elektrischen Leitungen oder an den Türen, die Zugang dazu bieten, angebracht, wenn Berührung oder Annäherung gefährlich sein kann, selbst wenn die Gefahr nicht auf den ersten Blick erkennbar ist (zum Beispiel Kondensatoren, die nach der Ausschaltung des Netzes geladen bleiben, ferngesteuerte Anlagen, ...).

Entsprechend den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen sind Verbotsschilder kreisförmig und mit einem roten Rand gesäumt, der zudem diagonal über das Schild verläuft, und in ihrer Mitte befindet sich vor weißem Hintergrund ein schwarzes Symbol, das ein unter Spannung stehendes Teil, einen Blitz und den Umriss eines Menschen darstellt.

Abbildung 9.2Verbotsschild

9.4.3Platz und Abmessungen der Schilder

Der Platz und die Abmessungen all dieser Schilder werden einerseits unter Berücksichtigung der Abmessungen der elektrischen Anlagen, Maschinen, Geräte und Leitungen, an denen sie angebracht werden, und andererseits unter Berücksichtigung des üblichen angemessenen Betrachtungsabstands gewählt.

9.5Verbotsbestimmungen

Mit Ausnahme der in Kapitel 9.3 vorgesehenen Fälle ist es verboten:

  • den Schutz gegen elektrischen Schlag durch direktes oder indirektes Berühren zu entfernen, beschädigen oder zerstören,

  • aktive unter Spannung stehende Teile elektrischer Geräte unnötig zu berühren, es sei denn, es handelt sich um Betriebsmittel mit Sicherheitskleinspannung, die die in Unterabschnitt 4.2.2.2 erwähnten Werten nicht überschreitet,

  • Schutzsysteme von elektrischen Anlagen zu entfernen, beschädigen oder zerstören.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. September 2019 zur Festlegung von Buch 1 über elektrische Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen, von Buch 2 über elektrische Hochspannungsanlagen und von Buch 3 über Anlagen für die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie beigefügt zu werden

Von Königs wegen:

Die Ministerin der Energie M. C. MARGHEM

Der Minister der Beschäftigung W. BEKE

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